Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, was kurz zu begründen ist:Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, was kurz zu begründen ist:
Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, ist die Revision zurückzuweisen, wenn in ihr nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059).
Infolge unterlassener Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils durch die klagende Kabeleigentümerin, der immerhin 50 % an Mitverschulden angelastet wurden, ist Gegenstand der Revision der Beklagten nur mehr, ob diese als Bauführer ein ins Gewicht fallendes Verschulden an der Beschädigung der Fernmeldekabel trifft.
Nach den maßgeblichen Feststellungen musste die Beklagte aufgrund der Informationen der klagenden Partei, konkret nach dem Einweisungsprotokoll, damit rechnen, dass die Kabel in einer Tiefe von 70 bis 30 cm verlegt waren. Damit konnte sich die beklagte Partei nicht darauf verlassen, das Punkt 2 der technischen Bedingungen, nämlich eine Mindestüberdeckung von 80 cm eingehalten war. Wenn daher die Beklagte das in 30 cm Tiefe verlegte Kabel bei Arbeiten mit einem Schremmhammer beschädigte, wurde ihr dies von den Vorinstanzen zutreffend als objektiver Sorgfaltsverstoß angelastet. Dass diese untiefe Verlegung gerade an einer untypischen Stelle (unmittelbar über einem Betonrohr) erfolgt war und keine Sicherungsmaßnahmen vorhanden waren wurde ohnedies der Klägerin als Mitverantwortlichkeit zugerechnet.
Beim vorliegenden Sachverhalt kann von einem zu vernachlässigenden Verschulden des beklagten Bauführers, der immerhin vom Vorhandensein von Erdkabeln in möglicher Weise nur 30 cm Tiefe vor Beginn der Bauarbeiten informiert war, keine Rede sein.
Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist. Das schließt die Notwendigkeit einer richtunggebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Einzelfall grundsätzlich aus (RIS-Justiz RS0087606).
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.