Aus den Gründen:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß den klagenden Parteien bezüglich der bereits gepfändeten und überwiesenen Ansprüche, soweit die Überweisung reicht, die Legitimation zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner fehlt (8 Ob 275, 276/64 = JBl. 1965 S. 591 u. a.). Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung ist der Verpflichtete zu einer Verfügung über die Forderung gegen den Drittschuldner nicht mehr befugt (§ 294 EO.). Als berechtigt ist mit der Rechtskraft der Überweisung der Überweisungsgläubiger anzusehen. Das hat zur Folge, daß bezüglich des Teilbetrages von 40.000 S, der Kostenforderungen von 350 S, 472.26 S und des Betrages von 1508.73 S, somit hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 42.330.99 S, den klagenden Parteien die Legitimation zur Klage mangelt, sodaß in diesem Umfang das Urteil des Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum ist und zu bestätigen war. Bezüglich der Zinsenforderung seit 2. Dezember 1961, der Provision und allfälliger weiterer bewilligter Exekutionskosten bedarf die Höhe des überwiesenen Betrages im fortgesetzten Verfahren noch einer Erörterung mit den Parteien, sodaß in diesem Umfang die Sache noch nicht spruchreif ist.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß den klagenden Parteien bezüglich der bereits gepfändeten und überwiesenen Ansprüche, soweit die Überweisung reicht, die Legitimation zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner fehlt (8 Ob 275, 276/64 = JBl. 1965 S. 591 u. a.). Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung ist der Verpflichtete zu einer Verfügung über die Forderung gegen den Drittschuldner nicht mehr befugt (Paragraph 294, EO.). Als berechtigt ist mit der Rechtskraft der Überweisung der Überweisungsgläubiger anzusehen. Das hat zur Folge, daß bezüglich des Teilbetrages von 40.000 S, der Kostenforderungen von 350 S, 472.26 S und des Betrages von 1508.73 S, somit hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 42.330.99 S, den klagenden Parteien die Legitimation zur Klage mangelt, sodaß in diesem Umfang das Urteil des Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum ist und zu bestätigen war. Bezüglich der Zinsenforderung seit 2. Dezember 1961, der Provision und allfälliger weiterer bewilligter Exekutionskosten bedarf die Höhe des überwiesenen Betrages im fortgesetzten Verfahren noch einer Erörterung mit den Parteien, sodaß in diesem Umfang die Sache noch nicht spruchreif ist.
Was die Frage anlangt, ob der Verpflichtete dann ein Klagerecht besitzt, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung jene, zu deren Gunsten die Exekution bewilligt wurde, übersteigt, so wurde sie in der Rechtsprechung nicht einhellig beantwortet. Zum Teil wurde der Standpunkt eingenommen, daß sich das Pfandrecht und damit auch das Recht zur Einziehung der gepfändeten Forderung auf die gesamte Forderung beziehe und der Überweisungsgläubiger nur gemäß § 312 EO. verpflichtet sei, jenen Betrag der eingezogenen Forderung, der seine eigene Forderung übersteige, entweder zu Gericht zu hinterlegen oder allenfalls den übrigen Gläubigern oder Verpflichteten auszufolgen (GMA. EO.[10] S. 1335, die unter Nr. 4 angeführte Judikatur, ferner 3 Ob 630/54 = JBl. 1955 S. 309).Was die Frage anlangt, ob der Verpflichtete dann ein Klagerecht besitzt, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung jene, zu deren Gunsten die Exekution bewilligt wurde, übersteigt, so wurde sie in der Rechtsprechung nicht einhellig beantwortet. Zum Teil wurde der Standpunkt eingenommen, daß sich das Pfandrecht und damit auch das Recht zur Einziehung der gepfändeten Forderung auf die gesamte Forderung beziehe und der Überweisungsgläubiger nur gemäß Paragraph 312, EO. verpflichtet sei, jenen Betrag der eingezogenen Forderung, der seine eigene Forderung übersteige, entweder zu Gericht zu hinterlegen oder allenfalls den übrigen Gläubigern oder Verpflichteten auszufolgen (GMA. EO.[10] S. 1335, die unter Nr. 4 angeführte Judikatur, ferner 3 Ob 630/54 = JBl. 1955 S. 309).
Den gegenteiligen Standpunkt, daß die Überweisung immer nur bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung erfolge, und darum, wenn diese geringer ist als die gepfändete Forderung, dem Verpflichteten hinsichtlich des Überschusses das Verfügungs- und Klagerecht bewahrt bleibt, hat der Oberste Gerichtshof u. a. in den Entscheidungen GlUNF. 7324, 2 Ob 16/52 und 8 Ob 275, 276/64 = JBl. 1965 S. 591 eingenommen. Der letzteren Auffassung folgt das Revisionsgericht auch im vorliegenden Fall. Für sie spricht der Grundsatz, daß die Exekution nicht weiter durchgeführt werden darf, als es das Bedürfnis des Einzelgläubigers erfordert. Aber auch der Umstand, daß dem Verpflichteten, wenn er sich mit dem Überweisungsgläubiger nicht einigt, das Stimmrecht nach § 92 KO. bezüglich des nicht gepfändeten und nicht überwiesenen Teiles der Forderung im Falle ihrer Feststellung nicht entzogen werden kann, spricht für die Richtigkeit dieser Auffassung. Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall mit dem Teil der Forderung stimmberechtigt, der nicht gepfändet wurde. Eine davon abweichende Regelung enthält § 144 (1) Satz 2 KO. nur für das Zwangsausgleichsverfahren. Es entspricht das auch der Bestimmung des § 92 (2) KO., wonach die Mehrheit der Stimmen nach dem Betrag der Forderung zu berechnen ist. Die bei Bartsch - Pollak, KO.[3] I. Band S. 455, 456 Anm. 17 vertretene Auffassung, daß der Überweisungsgläubiger und der Verpflichtete Solidargläubiger seien sowie die von Hellmann getroffene Unterscheidung (s. hiezu Bartsch - Pollak, KO.[3] I. Band S. 456 Anm. 17, Fußnote 37), ob es sich nur um die Befriedigung des Gläubigers handle (da habe er allein das Stimmrecht) oder um eine Verfügung über die Pfandforderung (da haben es beide) findet im § 92 KO. keine Stütze. Sie wird auch von Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes[2], III. Band S. 999 nicht geteilt.Den gegenteiligen Standpunkt, daß die Überweisung immer nur bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung erfolge, und darum, wenn diese geringer ist als die gepfändete Forderung, dem Verpflichteten hinsichtlich des Überschusses das Verfügungs- und Klagerecht bewahrt bleibt, hat der Oberste Gerichtshof u. a. in den Entscheidungen GlUNF. 7324, 2 Ob 16/52 und 8 Ob 275, 276/64 = JBl. 1965 S. 591 eingenommen. Der letzteren Auffassung folgt das Revisionsgericht auch im vorliegenden Fall. Für sie spricht der Grundsatz, daß die Exekution nicht weiter durchgeführt werden darf, als es das Bedürfnis des Einzelgläubigers erfordert. Aber auch der Umstand, daß dem Verpflichteten, wenn er sich mit dem Überweisungsgläubiger nicht einigt, das Stimmrecht nach Paragraph 92, KO. bezüglich des nicht gepfändeten und nicht überwiesenen Teiles der Forderung im Falle ihrer Feststellung nicht entzogen werden kann, spricht für die Richtigkeit dieser Auffassung. Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall mit dem Teil der Forderung stimmberechtigt, der nicht gepfändet wurde. Eine davon abweichende Regelung enthält Paragraph 144, (1) Satz 2 KO. nur für das Zwangsausgleichsverfahren. Es entspricht das auch der Bestimmung des Paragraph 92, (2) KO., wonach die Mehrheit der Stimmen nach dem Betrag der Forderung zu berechnen ist. Die bei Bartsch - Pollak, KO.[3] römisch eins. Band S. 455, 456 Anmerkung 17 vertretene Auffassung, daß der Überweisungsgläubiger und der Verpflichtete Solidargläubiger seien sowie die von Hellmann getroffene Unterscheidung (s. hiezu Bartsch - Pollak, KO.[3] römisch eins. Band S. 456 Anmerkung 17, Fußnote 37), ob es sich nur um die Befriedigung des Gläubigers handle (da habe er allein das Stimmrecht) oder um eine Verfügung über die Pfandforderung (da haben es beide) findet im Paragraph 92, KO. keine Stütze. Sie wird auch von Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes[2], römisch drei. Band S. 999 nicht geteilt.
Der Bejahung der Klagslegitimation bezüglich des nicht gepfändeten und nicht überwiesenen Teiles der Forderung steht auch nicht entgegen, daß zufolge des über das Vermögen des Georg und der Margarethe K. anhängigen Konkurses von vornherein nicht gesagt werden kann, mit welchem Teilbetrag die Forderung überhaupt befriedigt wird. Dies muß in vereinzelten Fällen, wie bei Klagen nach § 110 KO., in Kauf genommen werden.Der Bejahung der Klagslegitimation bezüglich des nicht gepfändeten und nicht überwiesenen Teiles der Forderung steht auch nicht entgegen, daß zufolge des über das Vermögen des Georg und der Margarethe K. anhängigen Konkurses von vornherein nicht gesagt werden kann, mit welchem Teilbetrag die Forderung überhaupt befriedigt wird. Dies muß in vereinzelten Fällen, wie bei Klagen nach Paragraph 110, KO., in Kauf genommen werden.
Ist aber die Sachlegitimation der klagenden Partei bezüglich des nicht gepfändeten und nicht überwiesenen Teiles der geltend gemachten Forderung aus den angeführten Gründen gegeben, dann sind, da die angemeldete Forderung im Konkurs bestritten wurde, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Da sich die Vorinstanzen - ausgehend von der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung - mit den Anspruchsvoraussetzungen aber nicht auseinandergesetzt haben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung noch nicht spruchreif.