Das klagende Pensionsinstitut ist als eine der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung unterstehende Zuschußkasse des öffentlichen Rechtes Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der ihm angeschlossenen Betriebe (Unternehmungen): § 479 Abs. 1 ASVG. Zu ihren Mitgliedsunternehmungen (§ 1 Abs. 2 der Satzung des Institutes) zählt die seit 30. Jänner 1976 in Konkurs befindliche Gesellschaft m, b. H. in Liquidation, gegen deren Masseverwalter die das Konkursmassevermögen betreffende Klage gerichtet ist.Das klagende Pensionsinstitut ist als eine der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung unterstehende Zuschußkasse des öffentlichen Rechtes Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der ihm angeschlossenen Betriebe (Unternehmungen): Paragraph 479, Absatz eins, ASVG. Zu ihren Mitgliedsunternehmungen (Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung des Institutes) zählt die seit 30. Jänner 1976 in Konkurs befindliche Gesellschaft m, b. H. in Liquidation, gegen deren Masseverwalter die das Konkursmassevermögen betreffende Klage gerichtet ist.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1 483 782.63 S samt Anhang und hilfsweise die Feststellung, daß die von ihr im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldete Forderung von 1 322 274 S in der ersten Klasse der Konkursforderungen zu Recht bestehe.
Sie brachte dazu im wesentlichen vor:
Durch die Konkurseröffnung über ihr Vermögen sei die Gemeinschuldnerin gemäß § 84 Abs. 1 Z. 4 GesmbHG aufgelöst und damit sei auch ihre Mitgliedschaft zum klagenden Institut beendet. Sie sei deshalb gemäß § 5 Abs. 4 der Satzungen des klagenden Institutes verpflichtet, die allgemeine Rücklage des Institutes anteilsmäßig auf jenen Betrag zu ergänzen, der den Anwartschaften bzw. bereits fälligen Ansprüchen ihrer Dienstnehmer bzw. Bezieher von Pensionsleistungen entspreche. Dieser Anspruch sei erst mit der Konkurseröffnung entstanden und stelle eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 KO dar. Sämtliche aktiven Bediensteten der Gemeinschuldnerin seien mit 30. Juni 1976 bzw. 31, Juli 1976 gekundigt worden und es habe keiner von ihnen eine Beitragsrückerstattung gefordert. Die Höhe der für die fünf ehemaligen Bediensteten und für die sieben Ruhegenuß- und fünf Versorgungsempfänger der Gemeinschuldnerin zu bildene Rücklage betrage unter Berücksichtigung der bereits gebildeten allgemeinen Rücklage bei anteiliger Berechnung 1 456 962 S. Hiezu komme der nach der Konkurseröffnung für die Monate Jänner bis Juli 1976 aufgelaufene Rückstand von 26 820.63 S an laufenden Pensionsbeiträgen. Sollte diesen Forderungen der Charakter von Masseforderungen nicht zuerkannt werden, habe das klagende Institut ein rechtliches Interesse an der hilfsweisen Feststellung, daß die Forderungen zu den in der 1. Klasse aufgezählten Konkursforderungen gehörten.Durch die Konkurseröffnung über ihr Vermögen sei die Gemeinschuldnerin gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GesmbHG aufgelöst und damit sei auch ihre Mitgliedschaft zum klagenden Institut beendet. Sie sei deshalb gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Satzungen des klagenden Institutes verpflichtet, die allgemeine Rücklage des Institutes anteilsmäßig auf jenen Betrag zu ergänzen, der den Anwartschaften bzw. bereits fälligen Ansprüchen ihrer Dienstnehmer bzw. Bezieher von Pensionsleistungen entspreche. Dieser Anspruch sei erst mit der Konkurseröffnung entstanden und stelle eine Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO dar. Sämtliche aktiven Bediensteten der Gemeinschuldnerin seien mit 30. Juni 1976 bzw. 31, Juli 1976 gekundigt worden und es habe keiner von ihnen eine Beitragsrückerstattung gefordert. Die Höhe der für die fünf ehemaligen Bediensteten und für die sieben Ruhegenuß- und fünf Versorgungsempfänger der Gemeinschuldnerin zu bildene Rücklage betrage unter Berücksichtigung der bereits gebildeten allgemeinen Rücklage bei anteiliger Berechnung 1 456 962 S. Hiezu komme der nach der Konkurseröffnung für die Monate Jänner bis Juli 1976 aufgelaufene Rückstand von 26 820.63 S an laufenden Pensionsbeiträgen. Sollte diesen Forderungen der Charakter von Masseforderungen nicht zuerkannt werden, habe das klagende Institut ein rechtliches Interesse an der hilfsweisen Feststellung, daß die Forderungen zu den in der 1. Klasse aufgezählten Konkursforderungen gehörten.
Der beklagte Masseverwalter hat die Abweisung des Klagehaupt- und Klagehilfsbegehrens beantragt und eingewendet, daß die geltend gemachten Forderungen, deren Höhe bestritten werde, weder Massenoch Konkursforderungen der ersten Klasse seien.
Das Erstgericht hat den beklagten Masseverwalter zur Zahlung der rückständigen Pensionsbeiträge aus der Zeit nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschulderin im Betrage von 26 820.63 S samt 4% Zinsen seit 9. November 1976 verurteilt und im übrigen das Klagehaupt- und Klagehilfsbegehren abgewiesen. Den abweisenden Ausspruch abgerundete das Erstgericht damit, daß es sich bei dem begehrten Anspruch auf Abgeltung der sonst noch in Zukunft von der Gemeinschuldnerin für ihre ehemaligen Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge handle, die nicht Masseforderungen seien und die mangels Fälligkeit im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschulderin auch nicht in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten.
Der dem Klagebegehren teilweise stattgebende Ausspruch des Urteiles des Erstgerichtes erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. In seinem das Klagebegehren abweisenden Ausspruch wurde das Urteil des Erstgerichtes vom Gericht zweiter Instanz bestätigt. Das Berufungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen an:
Das klagende Institut sei Sozialversicherungsträger; mangels einen bisher erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Regelung sei gemäß § 479 Abs. 2 ASVG die zusätzliche Pensionsversicherung durch seine Satzung geregelt. Für die Behandlung der Beiträge zu dieser Versicherung seien gemäß den §§ 479 Abs. 2 Z. 1 und 65 Abs. 1 ASVG die jeweils geltenden Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden. Im Sinne des § 46 Abs. 1 z. 1 KO seine die Beiträge zur Sozialversicherung, die während des Konkurses fällig werden, Masseforderungen, soweit solche Beiträge im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind, gehörten sie gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 KO in die erste Klasse der Konkursforderungen. Die entscheidende Frage sei hier, ob der vom klagenden Institut geltend gemachte Abdeckungs- bzw. Aufstockungsbetrag als "Beitrag zur Sozialversicherung" zu qualifizieren sei. Diese Frage müsse aus folgenden Erwägungen verneint werden: Die Satzung enthalte einerseits Bestimmungen über die Beiträge, ihre Grundlage, ihre Entrichtung, Fälligkeit und Einzahlung (§§ 14 ff.) und andererseits im Zusammenhang mit der Dauer der Mitgliedschaft der Mitgliedsunternehmungen (§ 5) die Verpflichtung der Mitgliedsunternehmung, in jedem anderen Fall der Beendigung ihrer Mitgliedschaft (als der Kündigung: § 5 Abs. 2 und 3) den Teil der allgemeinen Rücklage des klagenden Institutes, der auf die Versicherten und Leistungsempfänger aus dem Stand dieser Mitgliedsunternehmung verhältnismäßig entfalle, auf den Betrag zu ergänzen, der die Anwartschaften bzw. Ansprüche dieser Versicherten und Leistungsempfänger nach versicherungstechnischen Grundsätzen voll decke (§ 5 Abs. 4). Habe dieser Ergänzungsbetrag auch den Zweck, den Ausfall an Beiträgen auszugleichen, so ergebe sich dennoch klar, daß die Begriffe "Beiträge" und "Abgeltungs-, Deckungs-, Aufstockungs- oder Ergänzungsbetrag" nicht identisch seien. Da die Masseforderungen in § 46 KO erschöpfend aufgezählt seien, sei ihre Erweiterung im Wege der Analogie nicht möglich. Es sei jedoch dem klagenden Institut in der Ansicht beizustimmen, daß nach Lehre und Rechtsprechung Abgabenforderungen als Masseforderungen zu behandeln seien, wenn sie nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind und auf den Zeitraum nachher entfallen, und daß während des Konkursverfahrens fällig werdende, jedoch nicht die Masse betreffende Sozialversicherungsbeiträge keine Masseforderungen, sondern Konkursforderungen der ersten Klasse seien.Das klagende Institut sei Sozialversicherungsträger; mangels einen bisher erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Regelung sei gemäß Paragraph 479, Absatz 2, ASVG die zusätzliche Pensionsversicherung durch seine Satzung geregelt. Für die Behandlung der Beiträge zu dieser Versicherung seien gemäß den Paragraphen 479, Absatz 2, Ziffer eins und 65 Absatz eins, ASVG die jeweils geltenden Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden. Im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, z. 1 KO seine die Beiträge zur Sozialversicherung, die während des Konkurses fällig werden, Masseforderungen, soweit solche Beiträge im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind, gehörten sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, KO in die erste Klasse der Konkursforderungen. Die entscheidende Frage sei hier, ob der vom klagenden Institut geltend gemachte Abdeckungs- bzw. Aufstockungsbetrag als "Beitrag zur Sozialversicherung" zu qualifizieren sei. Diese Frage müsse aus folgenden Erwägungen verneint werden: Die Satzung enthalte einerseits Bestimmungen über die Beiträge, ihre Grundlage, ihre Entrichtung, Fälligkeit und Einzahlung (Paragraphen 14, ff.) und andererseits im Zusammenhang mit der Dauer der Mitgliedschaft der Mitgliedsunternehmungen (Paragraph 5,) die Verpflichtung der Mitgliedsunternehmung, in jedem anderen Fall der Beendigung ihrer Mitgliedschaft (als der Kündigung: Paragraph 5, Absatz 2 und 3) den Teil der allgemeinen Rücklage des klagenden Institutes, der auf die Versicherten und Leistungsempfänger aus dem Stand dieser Mitgliedsunternehmung verhältnismäßig entfalle, auf den Betrag zu ergänzen, der die Anwartschaften bzw. Ansprüche dieser Versicherten und Leistungsempfänger nach versicherungstechnischen Grundsätzen voll decke (Paragraph 5, Absatz 4,). Habe dieser Ergänzungsbetrag auch den Zweck, den Ausfall an Beiträgen auszugleichen, so ergebe sich dennoch klar, daß die Begriffe "Beiträge" und "Abgeltungs-, Deckungs-, Aufstockungs- oder Ergänzungsbetrag" nicht identisch seien. Da die Masseforderungen in Paragraph 46, KO erschöpfend aufgezählt seien, sei ihre Erweiterung im Wege der Analogie nicht möglich. Es sei jedoch dem klagenden Institut in der Ansicht beizustimmen, daß nach Lehre und Rechtsprechung Abgabenforderungen als Masseforderungen zu behandeln seien, wenn sie nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind und auf den Zeitraum nachher entfallen, und daß während des Konkursverfahrens fällig werdende, jedoch nicht die Masse betreffende Sozialversicherungsbeiträge keine Masseforderungen, sondern Konkursforderungen der ersten Klasse seien.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der klagenden Partei nicht Folge gegeben.