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Entscheidung 5 Ob 315/84×

Entscheidung 5 Ob 315/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob315/84

Entscheidungsdatum

11.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurssache des Dipl.-Ing. Erhard K*****, infolge Rekurses des früheren Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Juli 1983, GZ S 97/83-1, womit über das Vermögen des Dipl.-Ing. Erhard K***** der Konkurs eröffnet wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Antrag auf Revision und Annullierung“ des Konkurseröffnungsbeschlusses wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. 7. 1983, GZ S 97/83-1, wurde auf Antrag der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg der Konkurs über das Vermögen des Dipl.-Ing. Erhard K***** rechtskräftig eröffnet. Am 2. 9. 1983 (S 97/83-46) wurde der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO rechtskräftig aufgehoben.

              Mit dem am 18. 7. 1984 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz beantragte Dipl. Ing. K*****, das Konkursverfahren zu „annullieren“. Zur Begründung führte er aus, dass er durch von der „Baumafia“ angestiftete Straftaten vieler Personen in den Konkurs getrieben worden sei. Aus verschiedenen von ihm geschilderten Pflichtverletzungen einer Mehrzahl von Organen und Organwaltern des Bundes und der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg sei es leicht erkennbar, dass der Konkursantrag eine „kriminelle Handlung“ sei und daher die Pflicht des Obersten Gerichtshofs gegeben erscheine, das gesamte Konkursverfahren von Grund auf zu annullieren.

Die seinerzeitige Entscheidung über die Eröffnung des in der Zwischenzeit gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO wieder aufgehobenen Konkurses ist rechtskräftig geworden. Eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der KO nicht zulässig. Aus diesem Grunde musste der darauf hinzielende Antrag des früheren Gemeinschuldners zurückgewiesen werden.

Textnummer

E95509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00315.84.0911.000

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JJT_19840911_OGH0002_0050OB00315_8400000_000