Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Rechtsrüge greift der Beklagte neuerlich die vom Berufungsgericht verneinte Frage der Zahlungsunfähigkeit des Ing. U. auf und meint, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch gehabt, auf Grund seines Versäumungsurteils Zahlung zu verlangen, weil Ing. U. ohnehin bereits zahlungsunfähig gewesen sei; die Tatsache der Gewährung des Bankkredites in der Höhe von 380.000 S beweise noch nicht, daß Ing. U. zahlungsfähig gewesen sei, zumal nicht feststehe, wozu dieser Kredit verwendet worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Untergerichte Ing. U. nicht nur den genannten Bankkredit erhalten hat, sondern die Firma A. noch auf Grund eines Versäumungsurteils vom 4. August und die Gebietskrankenkasse auf Grund eines Rückstandsausweises vom 24. September 1964 befriedigt worden sind und im November 1964 die Möglichkeit bestand, auf Pfandobjekte (PKW Mercedes, zwei Miststreuer) zu greifen, um daraus Befriedigung zu erlangen. Daß Ing. U. schon in den ersten Monaten des Jahres 1964 zahlungsunfähig gewesen wäre, kann sohin mit Recht nicht angenommen werden.
Der Hinweis des Beklagten, der Kläger hätte nachweisen müssen, daß er mit einer Exekution durchgedrungen wäre, geht deshalb fehl, weil ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten infolge Unterlassung der Exekutionsführung festgestellt ist und es Sache des Beklagten gewesen wäre, die Ursächlichkeit seines Verhaltens an der Nichteinbringung der Forderung des Klägers zu widerlegen und sich dadurch zu entlasten (JBl. 1960 S. 188, EvBl. 1957 Nr. 171). Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beklagten nicht gelungen.
Der Beklagte kann aber auch mit dem weiteren Einwand, es stunde noch nicht fest, welchen Schaden der Kläger erlitten habe, weil dies erst nach Beendigung des Konkursverfahrens geklärt werden könne, nicht durchdringen. Der Umstand, daß der Kläger seine Forderung im Konkurs über die Verlassenschaft nach Ing. U. angemeldet hat, ist für die Frage des durch Verschulden des Beklagten entstandenen Schadens ohne Belang. Es steht dem Beklagten frei, nach Zahlung des Klagsbetrages diese im Sinne des § 1358 bzw. § 1422 ABGB. an ihn übergegangene Forderung im Konkurs geltend zu machen oder im Falle einer Teilbefriedigung des Klägers aus der Konkursmasse diesen Betrag vom Kläger zurückzufordern. Da die Schadenersatzforderung mit dem schädigenden Ereignis sofort fällig geworden ist, muß der Kläger nicht so lange zuwarten, bis feststeht, in welcher Höhe er aus der Konkursmasse Deckung erhalten werde (EvBl. 1960 Nr. 254).Der Beklagte kann aber auch mit dem weiteren Einwand, es stunde noch nicht fest, welchen Schaden der Kläger erlitten habe, weil dies erst nach Beendigung des Konkursverfahrens geklärt werden könne, nicht durchdringen. Der Umstand, daß der Kläger seine Forderung im Konkurs über die Verlassenschaft nach Ing. U. angemeldet hat, ist für die Frage des durch Verschulden des Beklagten entstandenen Schadens ohne Belang. Es steht dem Beklagten frei, nach Zahlung des Klagsbetrages diese im Sinne des Paragraph 1358, bzw. Paragraph 1422, ABGB. an ihn übergegangene Forderung im Konkurs geltend zu machen oder im Falle einer Teilbefriedigung des Klägers aus der Konkursmasse diesen Betrag vom Kläger zurückzufordern. Da die Schadenersatzforderung mit dem schädigenden Ereignis sofort fällig geworden ist, muß der Kläger nicht so lange zuwarten, bis feststeht, in welcher Höhe er aus der Konkursmasse Deckung erhalten werde (EvBl. 1960 Nr. 254).
Es greift also die Rechtsrüge nicht durch, sodaß der unbegrundeten Revision ein Erfolg zu versagen war.