Die Revision ist zulässig - darauf, ob die vom Kläger als irrtümlich gezahlt zurückverlangten Dienstgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers der Gemeinschuldnerin die Wertgrenze von S 60.000,-- übersteigen, kommt es wegen Vorliegens eines die Zusammenrechnung im Sinne des § 55 JN rechtfertigenden Zusammenhanges nicht an - und auch berechtigt.Die Revision ist zulässig - darauf, ob die vom Kläger als irrtümlich gezahlt zurückverlangten Dienstgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers der Gemeinschuldnerin die Wertgrenze von S 60.000,-- übersteigen, kommt es wegen Vorliegens eines die Zusammenrechnung im Sinne des Paragraph 55, JN rechtfertigenden Zusammenhanges nicht an - und auch berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die im Sinne des § 502 Abs 4 Z.1 ZPO erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts, ob zu den im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes BGBl.1982/370 angeführten "auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben" auch die vom im Konkurs befindlichen Unternehmer (ebenso wie die Dienstnehmerbeiträge) geschuldeten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 58 Abs 2 ASVG) gehören.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts, ob zu den im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes BGBl.1982/370 angeführten "auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben" auch die vom im Konkurs befindlichen Unternehmer (ebenso wie die Dienstnehmerbeiträge) geschuldeten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Paragraph 58, Absatz 2, ASVG) gehören.
Der Kläger meint, im gegenständlichen Falle habe, was unbestritten sei, eine Pflichtversicherung der ehemaligen Angestellten der Gemeinschuldnerin bestanden. Diese Pflichtversicherung beginne normalerweise mit dem Beginn des Dienstverhältnisses und ende normalerweise mit diesem. Der Dienstgeber sei auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, seine Dienstnehmer bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anzumelden und es habe der Dienstnehmer auf Grund des Dienstvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch darauf, daß er zur Pflichtversicherung angemeldet werde und für die Dauer seines Dienstverhältnisses versichert gehalten werde und daß seine Beiträge bezahlt würden. Mit Beginn der Pflichtversicherung entstehe auch die Pflicht, Beiträge für die vollversicherten Dienstnehmer zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge bestimme sich gemäß § 44 in Verbindung mit § 49 ASVG nach dem Entgelt der Pflichtversicherten. Aus § 51 im Zusammenhalt mit § 53 Abs 3 ASVG lasse sich sohin eindeutig entnehmen, daß die Verpflichtung zur Beitragsleistung an die Sozialversicherung mit der "Forderung" des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber untrennbar verbunden sei. Auch die im § 51 Abs 3 ASVG vorgesehene Aufspaltung der Beiträge in Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sei vom Bestand einer Forderung des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber abhängig. Der Dienstgeberbeitrag teile somit das rechtliche Schicksal des Dienstnehmerbeitrages und diene lediglich dazu, den Dienstnehmer von der Bezahlung der Beiträge zu entlasten. Aus § 53 Abs 3 ASVG ergebe sich eindeutig, daß an und für sich der gesamte Beitrag durch den Dienstnehmer zu entrichten wäre und es liege bei einem laufenden Dienstverhältnis lediglich eine verdeckte Gehaltsauszahlung durch Übernahme eines Beitragsteiles durch den Dienstgeber vor. Insbesondere in den Fällen lit a und lit b des Abs 3 des § 53 ASVG werde der Dienstgeber ein entsprechend hohes Gehalt bezahlen, damit die Dienstnehmer ihre Beitragspflichten zur Sozialversicherung selbst leisten könnten und ihnen ein Nettogehalt verbleibe, dessen Höhe jenen Fällen entspreche, in denen die Beiträge durch den Dienstgeber entrichtet würden. Es würden sohin auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus dem Arbeitsverdienst des Dienstnehmers geschuldet. Da vom Gesetzgeber keine spezielle Differenzierung vorgenommen worden sei, stellten auch die sogenannten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung eine auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallende öffentliche Abgabe dar und es richte sich die Qualifikation als Masseforderung nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen. Diese stellten im gegenständlichen Fall unbestritten Konkursforderungen dar, weil das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 25 KO innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung gelöst worden sei.Der Kläger meint, im gegenständlichen Falle habe, was unbestritten sei, eine Pflichtversicherung der ehemaligen Angestellten der Gemeinschuldnerin bestanden. Diese Pflichtversicherung beginne normalerweise mit dem Beginn des Dienstverhältnisses und ende normalerweise mit diesem. Der Dienstgeber sei auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, seine Dienstnehmer bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anzumelden und es habe der Dienstnehmer auf Grund des Dienstvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch darauf, daß er zur Pflichtversicherung angemeldet werde und für die Dauer seines Dienstverhältnisses versichert gehalten werde und daß seine Beiträge bezahlt würden. Mit Beginn der Pflichtversicherung entstehe auch die Pflicht, Beiträge für die vollversicherten Dienstnehmer zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge bestimme sich gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 49, ASVG nach dem Entgelt der Pflichtversicherten. Aus Paragraph 51, im Zusammenhalt mit Paragraph 53, Absatz 3, ASVG lasse sich sohin eindeutig entnehmen, daß die Verpflichtung zur Beitragsleistung an die Sozialversicherung mit der "Forderung" des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber untrennbar verbunden sei. Auch die im Paragraph 51, Absatz 3, ASVG vorgesehene Aufspaltung der Beiträge in Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sei vom Bestand einer Forderung des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber abhängig. Der Dienstgeberbeitrag teile somit das rechtliche Schicksal des Dienstnehmerbeitrages und diene lediglich dazu, den Dienstnehmer von der Bezahlung der Beiträge zu entlasten. Aus Paragraph 53, Absatz 3, ASVG ergebe sich eindeutig, daß an und für sich der gesamte Beitrag durch den Dienstnehmer zu entrichten wäre und es liege bei einem laufenden Dienstverhältnis lediglich eine verdeckte Gehaltsauszahlung durch Übernahme eines Beitragsteiles durch den Dienstgeber vor. Insbesondere in den Fällen Litera a und Litera b, des Absatz 3, des Paragraph 53, ASVG werde der Dienstgeber ein entsprechend hohes Gehalt bezahlen, damit die Dienstnehmer ihre Beitragspflichten zur Sozialversicherung selbst leisten könnten und ihnen ein Nettogehalt verbleibe, dessen Höhe jenen Fällen entspreche, in denen die Beiträge durch den Dienstgeber entrichtet würden. Es würden sohin auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus dem Arbeitsverdienst des Dienstnehmers geschuldet. Da vom Gesetzgeber keine spezielle Differenzierung vorgenommen worden sei, stellten auch die sogenannten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung eine auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallende öffentliche Abgabe dar und es richte sich die Qualifikation als Masseforderung nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen. Diese stellten im gegenständlichen Fall unbestritten Konkursforderungen dar, weil das Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 25, KO innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung gelöst worden sei.
Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, § 53 Abs 3 ASVG sei eine Ausnahmebestimmung, aus § 51 ASVG ergebe sich mit vollkommener Deutlichkeit, daß der Sozialversicherungsbeitrag in zwei "Anteile" zerfalle: In den Dienstgeberanteil und in den Dienstnehmeranteil. Es entfalle also nur der Dienstnehmeranteil auf den "Versicherten" (Arbeitnehmer), d.h. nur der Dienstnehmeranteil stelle sich als eine "auf die Forderung der Arbeitnehmer entfallende" öffentliche Abgabe dar. Der Dienstgeberanteil hingegen entfalle nicht auf den Dienstnehmer, belaste nicht dessen Vermögen, kürze nicht dessen "Forderung" (Entgeltforderung). Der Dienstgeberanteil teile also auch nicht das rechtliche Schicksal der Entgeltforderung; für sein konkursrechtliches Schicksal sei nicht der letzte Satz, sondern der erste Satz des § 46 Abs 1 Z.2 KO maßgebend.Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, Paragraph 53, Absatz 3, ASVG sei eine Ausnahmebestimmung, aus Paragraph 51, ASVG ergebe sich mit vollkommener Deutlichkeit, daß der Sozialversicherungsbeitrag in zwei "Anteile" zerfalle: In den Dienstgeberanteil und in den Dienstnehmeranteil. Es entfalle also nur der Dienstnehmeranteil auf den "Versicherten" (Arbeitnehmer), d.h. nur der Dienstnehmeranteil stelle sich als eine "auf die Forderung der Arbeitnehmer entfallende" öffentliche Abgabe dar. Der Dienstgeberanteil hingegen entfalle nicht auf den Dienstnehmer, belaste nicht dessen Vermögen, kürze nicht dessen "Forderung" (Entgeltforderung). Der Dienstgeberanteil teile also auch nicht das rechtliche Schicksal der Entgeltforderung; für sein konkursrechtliches Schicksal sei nicht der letzte Satz, sondern der erste Satz des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO maßgebend.
Bei der Auslegung der im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO enthaltenden Wortfolge "die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben" ist davon auszugehen, daß die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung beginnt (§ 10 Abs 1 ASVG) und mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlischt (§ 11 Abs 1 ASVG), daß als allgemeiner Sozialversicherungsbeitrag ein Hundertsatz des im Beitragszeitraum gebührenden Arbeitsverdienstes (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG) zu leisten ist, wobei von diesem Beitrag je nach Versicherung verschiedene Anteile auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallen (§ 51 Abs 1 iVm § 44 ASVG), daß die auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber schuldet (§ 58 Abs 2 ASVG) sowie daß der Dienstgeber berechtigt ist, den auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen (§ 60 Abs 1 ASVG). Angesichts dieser kurz skizzierten sozialversicherungsrechtlichen Regelung führt eine Auslegung der eingangs erwähnten Wortfolge, ohne den durch deren (äußerst möglichen) Wortsinn abgesteckten Rahmen zu überschreiten, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis, daß unter die auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben im Sinne des § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu subsumieren sind: Die Pflicht zur Entrichtung beider Beitragsteile hängt vom Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ab, der Bemessung beider Beitragsteile wird der Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, beide Beitragsteile werden vom Dienstgeber geschuldet. Mit den auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO, deren Einordnung als Masseforderungen oder Konkursforderungen sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen im Sinne des § 46 Abs 1 Z.3 KO richtet, sind also - zum Unterschied von den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Unternehmer für seine eigene Sozialversicherung zu leisten hat und deren Einordnung als Masseforderungen oder Konkursforderungen sich nach § 46 Abs 1 Z.2 Satz 1 und 2 KO danach richtet, ob und inwieweit der die Leistungspflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird - die vom im Konkurs befindlichen Unternehmer als Dienstgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer, die sich nach den Forderungen dieser Arbeitnehmer bestimmen (für deren Leistungspflicht die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer der auslösende Sachverhalt ist), gemeint, und zwar (gemäß § 58 Abs 2 ASVG) sowohl die auf die Dienstnehmer als auch die auf den Unternehmer als Dienstgeber entfallenden Teile. Die Argumentation der Beklagten kann schon deshalb nicht überzeugen, weil nach der von ihr zitierten Bestimmung des § 51 Abs 3 ASVG die Beiträge zu verschiedenen Teilen auf "den Dienstnehmer" und "den Dienstgeber" entfallen und daher nur der Dienstnehmeranteil "auf den Arbeitnehmer" entfallen soll, im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO aber nicht von den "auf die Arbeitnehmer", sondern von den "auf Forderungen der Arbeitnehmer" entfallenden öffentlichen Abgaben die Rede ist.Bei der Auslegung der im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO enthaltenden Wortfolge "die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben" ist davon auszugehen, daß die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung beginnt (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG) und mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlischt (Paragraph 11, Absatz eins, ASVG), daß als allgemeiner Sozialversicherungsbeitrag ein Hundertsatz des im Beitragszeitraum gebührenden Arbeitsverdienstes (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) zu leisten ist, wobei von diesem Beitrag je nach Versicherung verschiedene Anteile auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallen (Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, ASVG), daß die auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber schuldet (Paragraph 58, Absatz 2, ASVG) sowie daß der Dienstgeber berechtigt ist, den auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen (Paragraph 60, Absatz eins, ASVG). Angesichts dieser kurz skizzierten sozialversicherungsrechtlichen Regelung führt eine Auslegung der eingangs erwähnten Wortfolge, ohne den durch deren (äußerst möglichen) Wortsinn abgesteckten Rahmen zu überschreiten, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis, daß unter die auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu subsumieren sind: Die Pflicht zur Entrichtung beider Beitragsteile hängt vom Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ab, der Bemessung beider Beitragsteile wird der Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, beide Beitragsteile werden vom Dienstgeber geschuldet. Mit den auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO, deren Einordnung als Masseforderungen oder Konkursforderungen sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO richtet, sind also - zum Unterschied von den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Unternehmer für seine eigene Sozialversicherung zu leisten hat und deren Einordnung als Masseforderungen oder Konkursforderungen sich nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 und 2 KO danach richtet, ob und inwieweit der die Leistungspflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird - die vom im Konkurs befindlichen Unternehmer als Dienstgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer, die sich nach den Forderungen dieser Arbeitnehmer bestimmen (für deren Leistungspflicht die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer der auslösende Sachverhalt ist), gemeint, und zwar (gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG) sowohl die auf die Dienstnehmer als auch die auf den Unternehmer als Dienstgeber entfallenden Teile. Die Argumentation der Beklagten kann schon deshalb nicht überzeugen, weil nach der von ihr zitierten Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, ASVG die Beiträge zu verschiedenen Teilen auf "den Dienstnehmer" und "den Dienstgeber" entfallen und daher nur der Dienstnehmeranteil "auf den Arbeitnehmer" entfallen soll, im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO aber nicht von den "auf die Arbeitnehmer", sondern von den "auf Forderungen der Arbeitnehmer" entfallenden öffentlichen Abgaben die Rede ist.
Die Auslegung der streitgegenständlichen Wortfolge im Sinne des Klägers entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, wie sie im Bericht des Justizausschusses zum Ausdruck gekommen ist: Bereits die Vorinstanzen haben unter Hinweis auf den Bericht des Justizausschusses zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz zutreffend hervorgehoben, daß die Bekämpfung der sogenannten Massearmut ein Hauptziel der Insolvenzrechtsreform war, das insbesondere duch Einführung des klassenlosen Konkurses und durch Reduktion des Volumens der Masseforderungen erreicht werden sollte (siehe auch die Debattenbeiträge in der 123.Sitzung des Nationalrates, 15.GP, StProt.12.421, 12.428, 12.430, 12.434, 12.437, 12.440 f). Man war sich dessen bewußt, damit bisherige Vorrechte der Abgabengläubiger, der Sozialversicherungsträger und der Arbeitnehmer zu beschneiden, glaubte aber, den Verzicht auf das Lohnvorrecht für Arbeitnehmer im Hinblick auf die Sicherung des Arbeitnehmerentgelts durch das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz BGBl.1977/324 vertreten zu können (1147 BlgNR 15.GP 2, 7, 20). Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes die Schlechterstellung der Sozialversicherungsträger gegenüber der bisherigen Rechtslage nur hinsichtlich der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung herbeiführen wollte, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Mit Rücksicht auf das im Vordergrund stehende Anliegen der Insolvenzrechtsreform, die Massearmut zu bekämpfen, erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht zugunsten des Standpunktes der Beklagten ins Treffen geführte Überlegung nicht für überzeugend, daß das Gesetz den im § 46 Abs 1 Z.2 Satz 1 und 2 KO aufgestellten Grundsatz, daß Beiträge zur Sozialversicherung wie andere öffentliche Abgaben prinzipiell zu den Masseforderungen gehören, sofern nur der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, durch den letzten Satz der genannten Gesetzesstelle im Konkurs eines Unternehmers unter anderem hinsichtlich der auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben (also auch der Sozialversicherungsbeiträge) dahin einschränke, daß sich deren Qualifikation als Masseforderungen nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richte.Die Auslegung der streitgegenständlichen Wortfolge im Sinne des Klägers entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, wie sie im Bericht des Justizausschusses zum Ausdruck gekommen ist: Bereits die Vorinstanzen haben unter Hinweis auf den Bericht des Justizausschusses zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz zutreffend hervorgehoben, daß die Bekämpfung der sogenannten Massearmut ein Hauptziel der Insolvenzrechtsreform war, das insbesondere duch Einführung des klassenlosen Konkurses und durch Reduktion des Volumens der Masseforderungen erreicht werden sollte (siehe auch die Debattenbeiträge in der 123.Sitzung des Nationalrates, 15.GP, StProt.12.421, 12.428, 12.430, 12.434, 12.437, 12.440 f). Man war sich dessen bewußt, damit bisherige Vorrechte der Abgabengläubiger, der Sozialversicherungsträger und der Arbeitnehmer zu beschneiden, glaubte aber, den Verzicht auf das Lohnvorrecht für Arbeitnehmer im Hinblick auf die Sicherung des Arbeitnehmerentgelts durch das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz BGBl.1977/324 vertreten zu können (1147 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 2, 7, 20). Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes die Schlechterstellung der Sozialversicherungsträger gegenüber der bisherigen Rechtslage nur hinsichtlich der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung herbeiführen wollte, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Mit Rücksicht auf das im Vordergrund stehende Anliegen der Insolvenzrechtsreform, die Massearmut zu bekämpfen, erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht zugunsten des Standpunktes der Beklagten ins Treffen geführte Überlegung nicht für überzeugend, daß das Gesetz den im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 und 2 KO aufgestellten Grundsatz, daß Beiträge zur Sozialversicherung wie andere öffentliche Abgaben prinzipiell zu den Masseforderungen gehören, sofern nur der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, durch den letzten Satz der genannten Gesetzesstelle im Konkurs eines Unternehmers unter anderem hinsichtlich der auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben (also auch der Sozialversicherungsbeiträge) dahin einschränke, daß sich deren Qualifikation als Masseforderungen nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richte.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 38. ASVG-Novelle (1310 BlgNR 15.GP 19), die in Art.VII eine Novellierung des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes vorsah, geht hervor, daß bei der Beratung des Insolvenzrechtsänderungesetzes in Aussicht genommen wurde, daß die Sozialversicherungsträger als teilweisen Ersatz für den durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz entstehenden Einnahmeverlust vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die für die Entschädigung des Fonds für laufendes Entgelt entfallenden Arbeitnehmerbeiträge insolvent gewordener Arbeitgeber erhalten. Zu diesem Zweck sollte nach der Regierungsvorlage dem E ein § 3 a des Inhalts eingefügt werden, daß das Arbeitsamt die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteile zur gesetzlichen Sozialversicherung dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mitzuteilen hat, der diese Beiträge an den zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger abführt. Gesetz wurde der Art.VII der 38. ASVG-Novelle BGBl.1982/647 in der Fassung, den dieser Artikel durch den auf Grund einer Parteieneinigung im Sozialausschuß des Nationalrates in der 136.Sitzung des Nationalrates gestellten Abänderungsantrag der Abgeordneten F, Dr.G, Dr.H und Genossen erhalten hatte. Danach bestimmt nun § 13 a E, der seit 1. Jänner 1984 in Kraft steht und nur auf Insolvenzfälle anzuwenden ist, die im Jahre 1984 oder später eintreten (Art.VII Abs 1 Z.4 der 38. ASVG-Novelle), daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung umfaßt (Abs 1), daß die näher umschriebenen Dienstnehmerbeitragsanteile vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger geschuldet werden und direkt zu zahlen sind (Abs 2) sowie daß mit der Bezahlung der Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger die Forderung auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergeht, ohne daß mit diesem Übergang eine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden wäre (Abs 3).Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 38. ASVG-Novelle (1310 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 19), die in Artikel römisch sieben, eine Novellierung des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes vorsah, geht hervor, daß bei der Beratung des Insolvenzrechtsänderungesetzes in Aussicht genommen wurde, daß die Sozialversicherungsträger als teilweisen Ersatz für den durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz entstehenden Einnahmeverlust vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die für die Entschädigung des Fonds für laufendes Entgelt entfallenden Arbeitnehmerbeiträge insolvent gewordener Arbeitgeber erhalten. Zu diesem Zweck sollte nach der Regierungsvorlage dem E ein Paragraph 3, a des Inhalts eingefügt werden, daß das Arbeitsamt die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteile zur gesetzlichen Sozialversicherung dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mitzuteilen hat, der diese Beiträge an den zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger abführt. Gesetz wurde der Artikel römisch sieben, der 38. ASVG-Novelle BGBl.1982/647 in der Fassung, den dieser Artikel durch den auf Grund einer Parteieneinigung im Sozialausschuß des Nationalrates in der 136.Sitzung des Nationalrates gestellten Abänderungsantrag der Abgeordneten F, Dr.G, Dr.H und Genossen erhalten hatte. Danach bestimmt nun Paragraph 13, a E, der seit 1. Jänner 1984 in Kraft steht und nur auf Insolvenzfälle anzuwenden ist, die im Jahre 1984 oder später eintreten (Artikel römisch sieben, Absatz eins, Ziffer 4, der 38. ASVG-Novelle), daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung umfaßt (Absatz eins,), daß die näher umschriebenen Dienstnehmerbeitragsanteile vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger geschuldet werden und direkt zu zahlen sind (Absatz 2,) sowie daß mit der Bezahlung der Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger die Forderung auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergeht, ohne daß mit diesem Übergang eine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden wäre (Absatz 3,).
Auch aus dieser Regelung folgt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, daß durch § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz in Verbindung mit Z.3 KO sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung der Dienstnehmer des im Konkurs befindlichen Unternehmens erfaßt werden, während § 13 a E den Sozialversicherungsträgern für den durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz entstehenden Einnahmeverlust nur einen teilweisen Ersatz bieten soll. (In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf den Unterschied in der Formulierung hingewiesen: Im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO heißt es "auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallende öffentliche Abgaben", während die Wortfolge im § 13 a Abs 1 E "die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile" lautet.)Auch aus dieser Regelung folgt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, daß durch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz in Verbindung mit Ziffer 3, KO sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung der Dienstnehmer des im Konkurs befindlichen Unternehmens erfaßt werden, während Paragraph 13, a E den Sozialversicherungsträgern für den durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz entstehenden Einnahmeverlust nur einen teilweisen Ersatz bieten soll. (In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf den Unterschied in der Formulierung hingewiesen: Im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO heißt es "auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallende öffentliche Abgaben", während die Wortfolge im Paragraph 13, a Absatz eins, E "die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile" lautet.)
Der Oberste Gerichtshof gelangt mithin zu dem Ergebnis, daß die Beklagte den von den Vorinstanzen abgewiesenen Klageteilbetrag zu Unrecht als Masseforderung ansieht und zurückbehält, weshalb der Revision Folge zu geben und der Klage vollinhaltlich stattzugeben war.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, ZPO.