Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Antragstellerinnen machen in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, es sei nach der durch das WEG 2002 geschaffenen Rechtslage zwar unmöglich Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz neu zu begründen, doch bestimme § 56 Abs 1 WEG, dass eine bei Inkrafttreten des WEG 2002 bereits bestehende Zubehöreigenschaft eines Kfz-Abstellplatzes gültig bleibe. § 9 Abs 2 Z 5 WEG sehe auch weiterhin die Möglichkeit der Übertragung von Zubehörobjekten im Sinne des § 2 Abs 3 WEG vor; dass dort die Kfz-Abstellplätze nicht mehr angeführt seien, stelle eine Regelungslücke dar. Durch die selbstständige Wohnungseigentumstauglichkeit von Kfz-Abstellplätzen habe gerade deren Verkehrsfähigkeit erhöht und nicht durch eine zwingende Umwandlung von Zubehör-Stellplätzen in selbstständige Wohungseigentumsobjekte erschwert werden sollen. § 56 Abs 1 WEG sei daher so zu verstehen, dass das nach dem WEG 1975 begründete Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz nicht nur aufrecht bleibe, sondern auch weiterhin als solches auf ein anderes Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden könne.1. Die Antragstellerinnen machen in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, es sei nach der durch das WEG 2002 geschaffenen Rechtslage zwar unmöglich Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz neu zu begründen, doch bestimme Paragraph 56, Absatz eins, WEG, dass eine bei Inkrafttreten des WEG 2002 bereits bestehende Zubehöreigenschaft eines Kfz-Abstellplatzes gültig bleibe. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, WEG sehe auch weiterhin die Möglichkeit der Übertragung von Zubehörobjekten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, WEG vor; dass dort die Kfz-Abstellplätze nicht mehr angeführt seien, stelle eine Regelungslücke dar. Durch die selbstständige Wohnungseigentumstauglichkeit von Kfz-Abstellplätzen habe gerade deren Verkehrsfähigkeit erhöht und nicht durch eine zwingende Umwandlung von Zubehör-Stellplätzen in selbstständige Wohungseigentumsobjekte erschwert werden sollen. Paragraph 56, Absatz eins, WEG sei daher so zu verstehen, dass das nach dem WEG 1975 begründete Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz nicht nur aufrecht bleibe, sondern auch weiterhin als solches auf ein anderes Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden könne.
2. Nach dem WEG 1975 war selbstständiges Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz außerhalb von Parkhäusern nicht möglich. Die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Nutzungsrechts an einem Kfz-Abstellplatz war nur in Form von Zubehör-Wohnungseigentum vorgesehen (§ 1 Abs 2 erster HS WEG 1975). Mit dem WEG 2002 entschloss sich der Gesetzgeber die selbständige Wohnungseigentumsbegründung an Kfz-Abstellplätzen zuzulassen. Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 2 WEG enthalten eine Umschreibung des nunmehr wohnungseigentumstauglichen Objekts "Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug" und bestimmen zugleich, unter welchen Voraussetzungen einem solchen Abstellplatz selbstständige Wohnungseigentumsfähigkeit zukommt. In der in § 2 Abs 2 WEG enthaltenen Aufzählung der zubehörtauglichen Objekte finden sich die Abstellplätze für Kraftfahrzeuge wegen deren nunmehr selbstständigen Wohnungseigentumsfähigkeit nicht mehr; an diesen auch Zubehör-Wohnungseigentum zuzulassen, wäre nach Ansicht des Gesetzgebers „ein Systembruch, weil an ein und derselben Objektkategorie grundsätzlich nur entweder selbständiges Wohnungseigentum oder Zubehör-Wohnungseigentum zulässig ist" (EB zur RV 989 BlgNR XXI. GP 35). Dass in § 2 Abs 3 WEG die Kfz-Abstellplätze nicht mehr angeführt sind, entspricht also dem erklärten Willen des Gesetzgebers und stellt daher - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - keine Regelungslücke dar.2. Nach dem WEG 1975 war selbstständiges Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz außerhalb von Parkhäusern nicht möglich. Die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Nutzungsrechts an einem Kfz-Abstellplatz war nur in Form von Zubehör-Wohnungseigentum vorgesehen (Paragraph eins, Absatz 2, erster HS WEG 1975). Mit dem WEG 2002 entschloss sich der Gesetzgeber die selbständige Wohnungseigentumsbegründung an Kfz-Abstellplätzen zuzulassen. Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, WEG enthalten eine Umschreibung des nunmehr wohnungseigentumstauglichen Objekts "Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug" und bestimmen zugleich, unter welchen Voraussetzungen einem solchen Abstellplatz selbstständige Wohnungseigentumsfähigkeit zukommt. In der in Paragraph 2, Absatz 2, WEG enthaltenen Aufzählung der zubehörtauglichen Objekte finden sich die Abstellplätze für Kraftfahrzeuge wegen deren nunmehr selbstständigen Wohnungseigentumsfähigkeit nicht mehr; an diesen auch Zubehör-Wohnungseigentum zuzulassen, wäre nach Ansicht des Gesetzgebers „ein Systembruch, weil an ein und derselben Objektkategorie grundsätzlich nur entweder selbständiges Wohnungseigentum oder Zubehör-Wohnungseigentum zulässig ist" (EB zur Regierungsvorlage 989 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 35). Dass in Paragraph 2, Absatz 3, WEG die Kfz-Abstellplätze nicht mehr angeführt sind, entspricht also dem erklärten Willen des Gesetzgebers und stellt daher - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - keine Regelungslücke dar.
3. Nach der durch das WEG 2002 geschaffenen Rechtslage kommen für Kfz-Abstellplätze grundsätzlich nur mehr zwei Möglichkeit in Betracht: Sie können - je nach Widmung - entweder allgemeine - nicht in die Wohnungseigentumsbegründung einzubeziehende - Teile der Liegenschaft bleiben oder durch Wohnungseigentumsbegründung zu - selbstständigen - Wohnungseigentumsobjekten werden (vgl 5 Ob 17/05v). Eine dritte Möglichkeit besteht für wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellplätze nach der neuen Rechtslage nicht mehr (5 Ob 225/04f mwN; 5 Ob 18/04i mwN = wobl 2004/75 [Call]). Da also ab Inkrafttreten des WEG 2002 (1. 7. 2002) die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen nicht mehr möglich ist, stellte sich die Frage, was mit den nach der bisherigen Rechtslage als Zubehör dinglich mit einem Wohnungseigentumsobjekt verbundenen Kfz-Abstellplätzen zu geschehen habe, ob insbesondere diese Verbindung weiterhin aufrecht bleiben könne oder entsprechend der neuen Rechtslage neu gestaltet werden müsse. Mit dieser Frage befasst sich § 56 Abs 1 WEG. Wurde vor dem 1. 7. 2002 ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit verbunden, so bleibt diese Verbindung gemäß § 56 Abs 1 WEG weiterhin gültig. Mit dieser Übergangsbestimmung war bezweckt, dass die bisher im verbundenen Wohnungseigentum gestandenen Kfz-Abstellplätze nicht in selbstständiges Wohnungseigentum übergeführt werden müssen und dazu eine (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte durchgeführt werden muss, weil dies mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre und den Rechtsfrieden innerhalb der Miteigentumsgemeinschaften unnötig hätte stören können. Deshalb sollte es ungeachtet der geänderten Rechtslage hinsichtlich solcher bereits im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Kraftfahrzeug-Abstellplätze „weiterhin bei den bisherigen Verhältnissen bleiben" (EBzRV 989 BlgNR XXI. GP 83).3. Nach der durch das WEG 2002 geschaffenen Rechtslage kommen für Kfz-Abstellplätze grundsätzlich nur mehr zwei Möglichkeit in Betracht: Sie können - je nach Widmung - entweder allgemeine - nicht in die Wohnungseigentumsbegründung einzubeziehende - Teile der Liegenschaft bleiben oder durch Wohnungseigentumsbegründung zu - selbstständigen - Wohnungseigentumsobjekten werden vergleiche 5 Ob 17/05v). Eine dritte Möglichkeit besteht für wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellplätze nach der neuen Rechtslage nicht mehr (5 Ob 225/04f mwN; 5 Ob 18/04i mwN = wobl 2004/75 [Call]). Da also ab Inkrafttreten des WEG 2002 (1. 7. 2002) die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen nicht mehr möglich ist, stellte sich die Frage, was mit den nach der bisherigen Rechtslage als Zubehör dinglich mit einem Wohnungseigentumsobjekt verbundenen Kfz-Abstellplätzen zu geschehen habe, ob insbesondere diese Verbindung weiterhin aufrecht bleiben könne oder entsprechend der neuen Rechtslage neu gestaltet werden müsse. Mit dieser Frage befasst sich Paragraph 56, Absatz eins, WEG. Wurde vor dem 1. 7. 2002 ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit verbunden, so bleibt diese Verbindung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG weiterhin gültig. Mit dieser Übergangsbestimmung war bezweckt, dass die bisher im verbundenen Wohnungseigentum gestandenen Kfz-Abstellplätze nicht in selbstständiges Wohnungseigentum übergeführt werden müssen und dazu eine (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte durchgeführt werden muss, weil dies mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre und den Rechtsfrieden innerhalb der Miteigentumsgemeinschaften unnötig hätte stören können. Deshalb sollte es ungeachtet der geänderten Rechtslage hinsichtlich solcher bereits im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Kraftfahrzeug-Abstellplätze „weiterhin bei den bisherigen Verhältnissen bleiben" (EBzRV 989 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 83).
4. Das Grundbuchsgericht hat die Berechtigung eines Eintragungsgesuchs gemäß § 93 GBG nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei dessen Einlangen - hier nach dem 1. 7. 2002 - besteht (5 Ob 298/02p mwN). § 56 Abs 13 WEG 2002 normiert, dass, soferne nicht eine besondere Regelung getroffen ist, ab 1. 7. 2002 bereits die Bestimmungen des WEG 2002 maßgeblich sind. Der erkennende Senat hat daher bereits klargestellt, dass sämtliche Verbücherungen, um die nach dem 1. 7. 2002 angesucht wurde, den Vorschriften des WEG 2002 entsprechen müssen (RIS-Justiz RS0118469). Die (neue) Begründung von Zubehörwohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen ist daher nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0118465). Gemäß § 56 Abs 1 WEG 2002 soll auch nur eine vor dem 1. 7. 2002 vorgenommene Verbücherung von Wohnungseigentumszubehör weiter gültig bleiben. Weder aus Wortlaut oder Zweck dieser Regelung noch aus den eingschlägigen EBzRV folgt ein Hinweis für eine ausdehnende Auslegung dieser Übergangsbestimmung im Sinne der weiter bestehenden Zulässigkeit einer Übertragung von Zubehörwohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen (ablehnend auch Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 9 WEG Rz 53; Kletecka, Anmerkung zu 5 Ob 298/02p, immolex 2003, 237; Derbolav et.al., Wohnungseigentumsgesetz 2002, 221; dafür Tschütscher, WEG Handbuch für die Praxis, 26). Gerade dann, wenn - wie oben dargestellt - der Sinn des § 56 Abs 1 WEG darin bestanden hat, den Eigentümern von Zubehörobjekten insbesondere aus Gründen der Aufwandersparnis eine sofortige Anpassung an die geänderte Rechtslage zu ersparen, dann trägt dieser Gedanke nicht (mehr), wenn sich der Miteigentümer aus eigenwirtschaftlichen Überlegungen zu einer - jedenfall mit gewissen Aufwendungen verbundenen - Übertragung des Abstellplatzes entschließt. § 56 Abs 1 WEG ist daher so zu verstehen, dass nur für bereits begründetes Zubehörwohnungseigentum die Verbindung weiterhin gültig bleibt, also kein Zwang zur Änderung der bisherigen Verhältnisse besteht. Soll dagegen eine solche Änderung in Form der Übertragung des Abstellplatzes ohnehin - aus eigenen Interessen des Eigentümers - erfolgen, dann muss der Abstellplatz dabei verselbstständigt werden. Die Voraussetzungen dafür sind hier nicht zu erörtern, weil die Antragstellerin die Begründung von selbstständigem Wohnungseigentum am Kfz-Abstellplatz gerade nicht anstreben.4. Das Grundbuchsgericht hat die Berechtigung eines Eintragungsgesuchs gemäß Paragraph 93, GBG nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei dessen Einlangen - hier nach dem 1. 7. 2002 - besteht (5 Ob 298/02p mwN). Paragraph 56, Absatz 13, WEG 2002 normiert, dass, soferne nicht eine besondere Regelung getroffen ist, ab 1. 7. 2002 bereits die Bestimmungen des WEG 2002 maßgeblich sind. Der erkennende Senat hat daher bereits klargestellt, dass sämtliche Verbücherungen, um die nach dem 1. 7. 2002 angesucht wurde, den Vorschriften des WEG 2002 entsprechen müssen (RIS-Justiz RS0118469). Die (neue) Begründung von Zubehörwohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen ist daher nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0118465). Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 soll auch nur eine vor dem 1. 7. 2002 vorgenommene Verbücherung von Wohnungseigentumszubehör weiter gültig bleiben. Weder aus Wortlaut oder Zweck dieser Regelung noch aus den eingschlägigen EBzRV folgt ein Hinweis für eine ausdehnende Auslegung dieser Übergangsbestimmung im Sinne der weiter bestehenden Zulässigkeit einer Übertragung von Zubehörwohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen (ablehnend auch Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 9, WEG Rz 53; Kletecka, Anmerkung zu 5 Ob 298/02p, immolex 2003, 237; Derbolav et.al., Wohnungseigentumsgesetz 2002, 221; dafür Tschütscher, WEG Handbuch für die Praxis, 26). Gerade dann, wenn - wie oben dargestellt - der Sinn des Paragraph 56, Absatz eins, WEG darin bestanden hat, den Eigentümern von Zubehörobjekten insbesondere aus Gründen der Aufwandersparnis eine sofortige Anpassung an die geänderte Rechtslage zu ersparen, dann trägt dieser Gedanke nicht (mehr), wenn sich der Miteigentümer aus eigenwirtschaftlichen Überlegungen zu einer - jedenfall mit gewissen Aufwendungen verbundenen - Übertragung des Abstellplatzes entschließt. Paragraph 56, Absatz eins, WEG ist daher so zu verstehen, dass nur für bereits begründetes Zubehörwohnungseigentum die Verbindung weiterhin gültig bleibt, also kein Zwang zur Änderung der bisherigen Verhältnisse besteht. Soll dagegen eine solche Änderung in Form der Übertragung des Abstellplatzes ohnehin - aus eigenen Interessen des Eigentümers - erfolgen, dann muss der Abstellplatz dabei verselbstständigt werden. Die Voraussetzungen dafür sind hier nicht zu erörtern, weil die Antragstellerin die Begründung von selbstständigem Wohnungseigentum am Kfz-Abstellplatz gerade nicht anstreben.
Der stattdessen die Übertragung des Zubehöreigentums am Kfz-Abstellplatz anstrebende Revisionsrekurs ist dagegen nicht berechtigt.