Die Revision ist nicht berechtigt.
Auch der Oberste Gerichtshof kommt bei der auf Grund der heute allgemein für das österreichische Recht vertretenen Vertrauenstheorie, wonach die Bedeutung einer Willenserklärung sich danach richtet, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte (Koziol-Welser I 6 , 73 m.w.H.), vorzunehmenden Beurteilung zu dem Ergebnis, daß bei dem Verständnis von der Erklärung des Machthabers der Kläger vom 21.2.1983, daß ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 863; SZ 46/9;Auch der Oberste Gerichtshof kommt bei der auf Grund der heute allgemein für das österreichische Recht vertretenen Vertrauenstheorie, wonach die Bedeutung einer Willenserklärung sich danach richtet, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte (Koziol-Welser römisch eins 6 , 73 m.w.H.), vorzunehmenden Beurteilung zu dem Ergebnis, daß bei dem Verständnis von der Erklärung des Machthabers der Kläger vom 21.2.1983, daß ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 863,; SZ 46/9;
JBl 1977, 486 ua), darin nichts anderes als ein verbindliches Anbot
gesehen werden kann, den in diesem Rechtsstreit verfolgten Anspruch
der Kläger auf Zahlung des Mängelbehebungsaufwandes
materiellrechtlich durch zweiseitigen Vertrag dadurch zu bereinigen,
daß die Kläger diesen Anspruch fallen lassen, im Prozeß Ruhen
eintritt und eine Fortsetzung nicht stattfindet, ohne daß es zu der
bei Zurücknahme der Klage mit Verzicht auf den Anspruch
unvermeidbaren Kostenfolge nach § 237 Abs 3 ZPO kommt, daß also die
Beklagten auf den ihnen sonst zustehenden Kostenersatzanspruch als
Gegenleistung zum Verzicht der Kläger verzichten. Denn nach dem
objektiven Erklärungswert mußten die Rechtsanwälte der Beklagten
davon ausgehen, daß die Kläger an der Erbringung des Nachweises
ihrer in der Klage vorgetragenen Behauptung, sie stellten die
Mehrheit der Miteigentümer der Liegenschaft, auf der die
Erstbeklagte durch die Zweitbeklagte ein Wohnhaus zum Zwecke der
späteren Begründung von Wohnungseigentum errichten ließ, dar,
gescheitert waren. Eigentum wie Miteigentum an einer unbeweglichen
Sache wird - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
abgesehen - nur durch die bücherliche Einverleibung des
Eigentumsrechtes erworben (Koziol-Welser I 7 95). Die
Eigentumseinverleibung war, als die Klage ursprünglich überreicht
wurde, bei keinem der Kläger erfolgt. Mit Stand 24.11.1982 (./R)
waren erst 21 der 65 Kläger Mit- und Wohnungseigentümer der
Liegenschaft, deren Anteile nicht einmal 15 % erreichten. Ansprüche
von Liegenschaftsmiteigentümern auf Leistung von Schadenersatz in
Geld wie aus Gewährleistungsansprüchen oder auch Ansprüche auf
Ersatz des Interesses sind, wenn sie gemeinsame Teile der
Liegenschaft betreffen, Gesamthandforderungen der
Liegenschaftsmiteigentümer. Die im § 890 ABGB geforderte
Unteilbarkeit ergibt sich aus § 848 Satz 2 ABGB (JBl 1977, 317 =
MietSlg.28.082; SZ 54/27 = MietSlg.33.107/9; SZ 54/99 =
MietSlg.33.109; JBl 1980, 318; zuletzt etwa 5 Ob 1,2/85). Die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche wie auch die Geltendmachung von die gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft betreffenden Gewährleistungsansprüchen geschieht, wenn sie der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne der §§ 833 ABGB und 14 WEG und setzt jedenfalls einen Mehrheitsbeschluß voraus, der, wenn alle Mit- und Wohnungseigentümer vorher Gelgenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit bindet (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 14 WEG; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 833).MietSlg.33.109; JBl 1980, 318; zuletzt etwa 5 Ob 1,2/85). Die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche wie auch die Geltendmachung von die gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft betreffenden Gewährleistungsansprüchen geschieht, wenn sie der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne der Paragraphen 833, ABGB und 14 WEG und setzt jedenfalls einen Mehrheitsbeschluß voraus, der, wenn alle Mit- und Wohnungseigentümer vorher Gelgenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit bindet (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 14, WEG; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 833,).
Wenn daher die Richtigkeit der Behauptung der Kläger in der Klage, sie seien Miteigentümer der Liegenschaft und repräsentierten nach den Anteilen die Mehrheit der Miteigentümer als eine der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Gesamthandforderung gleich zu Beginn des Rechtsstreits in den Vordergrund der Erörterungen gerückt war und sich aus den vom Rechtsanwalt der Kläger erstellten, von der Erstbeklagten als Wohnungseigentumsorganisatorin leicht überprüfbaren Unterlagen ergab, daß die Kläger weder die Mehrheit der Liegenschaftseigentümer ja nicht einmal der Wohnungseigentumsbewerber und Liegenschaftseigentümer zusammen hatten, konnte das auf diesen Umstand hinweisende und damit die Berechtigung des gegen die Klagsführung erhobenen Einwandes der Beklagten zugestehende Schreiben des Rechtsanwaltes der Kläger vom 2 1.2.1983 nur dahin verstanden werden, daß den Beklagten ein verbindlicher Vorschlag unterbreitet wurde, den Rechtsstreit durch Vereinbarung des 'ewigen' Ruhens endgültig zu beenden. Mit Rücksicht darauf, daß mangels Erwähnung des Anbots zur Kostentragung der Vorschlag auf einen Verzicht der Beklagten auf Ersatz der bis dahin schon beträchtlichen eigenen Prozeßkosten hinauslief, kann auch nicht, wie die Revisionswerber meinen, von einem angestrebten einseitig verbindlichen Vertrag gesprochen werden, der nach § 915 Satz 1 ABGB zu beurteilen wäre. Es trifft daher zu, daß eine undeutliche Erklärung des Machthabers der Kläger zu deren Nachteil auszulegen wäre. Von einer solchen Undeutlichkeit kann aber bei dem Schreiben vom 21.2.1983 nicht gesprochen werden. Daß zugleich erst die Zustimmung der Kläger eingeholt werden sollte, war den Erklärungsempfängern nicht bekannt. Ein Hinweis auf diesen Vorbehalt fehlt im Anbot. Er ist auch nicht aus der dem Gebot kollegialer Höflichkeit entsprechenden Formulierung des Anbots als Anfrage und die Verwendung des Konjuntivs zu verstehen. Im Zusammenhang gesehen ist die Vertragserklärung klar und bestimmt, wurde von den Erklärungsempfängern auch richtig verstanden und durch rechtzeitige Annahme zum Inhalt des zweiseitigen Vertrages, von dem einseitig abzugehen den Klägern verwehrt ist. Die Annahmeerklärung erfolgte vorbehaltslos, weil der Hinweis auf die noch offenen Fragen nichts mit den in diesem Rechtsstreit behaupteten Baumängeln zu tun hat. Dem Stillschweigen des Rechtsvertreters der Kläger zu der Annahmeerklärung des im Namen beider Beklagter eingeschrittenen Rechtsanwaltes der Erstbeklagten kommt, weil die Vereinbarung schon mit dem Zukommen der Annahmeerklärung geschlossen war, nur mehr die Bedeutung zu, daß die verspätete Deutung des Anbots als unverbindliche Erkundung jedenfalls nicht mehr geeignet sein konnte, einen durch das Schreiben vom 21.2.1983 veranlaßten Irrtum des Erklärungsempfängers rechtzeitig aufzuklären. Dazu wäre allenfalls nach Erhalt des Schreibens vom 3.3.1983 und vor Annahme des Bereinigungsvorschlages Gelgenheit gewesen. Treu und Glaube hätten eine sofortige Aufklärung verlangt, daß es sich nicht um ein Anbot zur Erledigung des Rechtsstreits sondern nur um eine Erkundung handeln sollte, ob die Beklagten zu einer solchen Bereinigung, würde sie angeboten, bereit wären.Wenn daher die Richtigkeit der Behauptung der Kläger in der Klage, sie seien Miteigentümer der Liegenschaft und repräsentierten nach den Anteilen die Mehrheit der Miteigentümer als eine der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Gesamthandforderung gleich zu Beginn des Rechtsstreits in den Vordergrund der Erörterungen gerückt war und sich aus den vom Rechtsanwalt der Kläger erstellten, von der Erstbeklagten als Wohnungseigentumsorganisatorin leicht überprüfbaren Unterlagen ergab, daß die Kläger weder die Mehrheit der Liegenschaftseigentümer ja nicht einmal der Wohnungseigentumsbewerber und Liegenschaftseigentümer zusammen hatten, konnte das auf diesen Umstand hinweisende und damit die Berechtigung des gegen die Klagsführung erhobenen Einwandes der Beklagten zugestehende Schreiben des Rechtsanwaltes der Kläger vom 2 1.2.1983 nur dahin verstanden werden, daß den Beklagten ein verbindlicher Vorschlag unterbreitet wurde, den Rechtsstreit durch Vereinbarung des 'ewigen' Ruhens endgültig zu beenden. Mit Rücksicht darauf, daß mangels Erwähnung des Anbots zur Kostentragung der Vorschlag auf einen Verzicht der Beklagten auf Ersatz der bis dahin schon beträchtlichen eigenen Prozeßkosten hinauslief, kann auch nicht, wie die Revisionswerber meinen, von einem angestrebten einseitig verbindlichen Vertrag gesprochen werden, der nach Paragraph 915, Satz 1 ABGB zu beurteilen wäre. Es trifft daher zu, daß eine undeutliche Erklärung des Machthabers der Kläger zu deren Nachteil auszulegen wäre. Von einer solchen Undeutlichkeit kann aber bei dem Schreiben vom 21.2.1983 nicht gesprochen werden. Daß zugleich erst die Zustimmung der Kläger eingeholt werden sollte, war den Erklärungsempfängern nicht bekannt. Ein Hinweis auf diesen Vorbehalt fehlt im Anbot. Er ist auch nicht aus der dem Gebot kollegialer Höflichkeit entsprechenden Formulierung des Anbots als Anfrage und die Verwendung des Konjuntivs zu verstehen. Im Zusammenhang gesehen ist die Vertragserklärung klar und bestimmt, wurde von den Erklärungsempfängern auch richtig verstanden und durch rechtzeitige Annahme zum Inhalt des zweiseitigen Vertrages, von dem einseitig abzugehen den Klägern verwehrt ist. Die Annahmeerklärung erfolgte vorbehaltslos, weil der Hinweis auf die noch offenen Fragen nichts mit den in diesem Rechtsstreit behaupteten Baumängeln zu tun hat. Dem Stillschweigen des Rechtsvertreters der Kläger zu der Annahmeerklärung des im Namen beider Beklagter eingeschrittenen Rechtsanwaltes der Erstbeklagten kommt, weil die Vereinbarung schon mit dem Zukommen der Annahmeerklärung geschlossen war, nur mehr die Bedeutung zu, daß die verspätete Deutung des Anbots als unverbindliche Erkundung jedenfalls nicht mehr geeignet sein konnte, einen durch das Schreiben vom 21.2.1983 veranlaßten Irrtum des Erklärungsempfängers rechtzeitig aufzuklären. Dazu wäre allenfalls nach Erhalt des Schreibens vom 3.3.1983 und vor Annahme des Bereinigungsvorschlages Gelgenheit gewesen. Treu und Glaube hätten eine sofortige Aufklärung verlangt, daß es sich nicht um ein Anbot zur Erledigung des Rechtsstreits sondern nur um eine Erkundung handeln sollte, ob die Beklagten zu einer solchen Bereinigung, würde sie angeboten, bereit wären.
Damit haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Parteien durch ihre Machthaber wirksam vereinbart haben, daß die nur die Minderheit darstellenden Kläger, woweit sie überhaupt zur Geltendmachung des Anspruches berechtigt waren, von der Verfolgung des eingeklagten Anspruches Abstand nehmen und jeder Teil seine Prozeßkosten endgültig selbst trägt. Damit konnte aber über das dann entgegen der Vereinbarung aufrecht gehaltene Zahlungsbegehren nur mit der Abweisung entschieden werden.
Darauf, wer zur Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen aus einer Bauführung zur Herstellung eines Wohnungseigentumsobjektes berechtigt ist, wenn zwar schon Zusagen zur Begründung von Wohnungseigentum vorliegen, jedoch erst ein Teil der Wohnungseigentumsbewerber durch bücherliche Einverleibung Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft wurde, und welche Willensbildung der gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche voranzugehen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die Kläger, die sich auf eine Beschlußfassung der Mehrheit gar nicht berufen haben, auch sonst im Prozeß unterlegen wären.
Ihrer Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.