Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der antragstellenden Partei mit der Erklärung, den Beschluß in seinem abweisenden Teil anzufechten, und zwar mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß auch dem Antrag auf Bewilligung der Einverleibung des Bestandrechtes für die Zeit bis 24.Juni 2087 stattgegeben werde.
Entgegen von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ansicht ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
Nach § 126 GBG ist ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wird. Wird dem Rekurs aber stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden. Nach dem auf der vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 geltenden Rechtslage beruhenden Jud. 56 neu = SZ 24/335 lag eine bestätigende Entscheidung nur dann vor, wenn die Entscheidung vollständig bestätigt wurde; diese Rechtsprechung fand analog auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1956, 76) sowie im Bereich des Grundbuchsgesetzes Anwendung (Plenarentscheidung SZ 30/65). Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß nur teilweise ab, so war seine Entscheidung zur Gänze, also auch im Umfang des bestätigenden Teiles mit Revisionsrekurs anfechtbar (EFSlg 30494 uva). Für den Bereich der Zivilprozeßordnung verfolgte der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel (RV 669 BlgNR XV.GP 58, 60; AB 1337 BlgNR XV.GP 20), die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud. 56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teiles 60.000 S übersteigt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175, 203). Da diese Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung jedenfalls dann für andere Verfahrensarten anzuwenden sind, wenn dort auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen wird und die neugefaßte Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auch zu einer Änderung der Rechtslage dort führen muß, wo das Jud. 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß auch im Fall des § 126 Abs 1 GBG bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist (SZ 57/40; EvBl 1987/60 ua).Nach Paragraph 126, GBG ist ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wird. Wird dem Rekurs aber stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden. Nach dem auf der vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 geltenden Rechtslage beruhenden Jud. 56 neu = SZ 24/335 lag eine bestätigende Entscheidung nur dann vor, wenn die Entscheidung vollständig bestätigt wurde; diese Rechtsprechung fand analog auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1956, 76) sowie im Bereich des Grundbuchsgesetzes Anwendung (Plenarentscheidung SZ 30/65). Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß nur teilweise ab, so war seine Entscheidung zur Gänze, also auch im Umfang des bestätigenden Teiles mit Revisionsrekurs anfechtbar (EFSlg 30494 uva). Für den Bereich der Zivilprozeßordnung verfolgte der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel Regierungsvorlage 669 BlgNR römisch fünfzehn.Gesetzgebungsperiode 58, 60; Ausschussbericht 1337 BlgNR römisch fünfzehn.Gesetzgebungsperiode 20), die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud. 56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teiles 60.000 S übersteigt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175, 203). Da diese Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung jedenfalls dann für andere Verfahrensarten anzuwenden sind, wenn dort auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen wird und die neugefaßte Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch zu einer Änderung der Rechtslage dort führen muß, wo das Jud. 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß auch im Fall des Paragraph 126, Absatz eins, GBG bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist (SZ 57/40; EvBl 1987/60 ua).
Der antragstellenden Partei ist es demnach verwehrt, den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses erneut zu bekämpfen.
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.