Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Zu dem Hinweis des Erstgerichtes auf die Unverständlichkeit des Gesetzes, die darin liege, daß die Verfahrensvorschriften des § 22 Abs 2 WGG auf Anträge nach § 22 Abs 1 Z 1 oder 3 WGG verweisen, die gar nicht die Zulässigkeit der Überprüfung des Entgeltes oder Preises zum Gegenstand hätten, ist folgendes zu sagen:Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Zu dem Hinweis des Erstgerichtes auf die Unverständlichkeit des Gesetzes, die darin liege, daß die Verfahrensvorschriften des Paragraph 22, Absatz 2, WGG auf Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 WGG verweisen, die gar nicht die Zulässigkeit der Überprüfung des Entgeltes oder Preises zum Gegenstand hätten, ist folgendes zu sagen:
In der Fassung vor dem 1. WRÄG, BGBl. 1987/340, war die jetzt im Zuständigkeitskatalog des § 22 Abs 1 WGG in dessen Z 6 aufgezählte Angelegenheit (Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises bzw. Entgelts) in den Z 1 und 3 geregelt. Bei der Novellierung unterblieb die Anpassung des Einleitungssatzes des § 22 Abs 2 WGG.In der Fassung vor dem 1. WRÄG, BGBl. 1987/340, war die jetzt im Zuständigkeitskatalog des Paragraph 22, Absatz eins, WGG in dessen Ziffer 6, aufgezählte Angelegenheit (Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises bzw. Entgelts) in den Ziffer eins und 3 geregelt. Bei der Novellierung unterblieb die Anpassung des Einleitungssatzes des Paragraph 22, Absatz 2, WGG.
Gemäß § 1 Abs 3 MRG gelten für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Wohnbauvereinigung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen, die paragraphenweise aufgezählten zinsrechtlichen Vorschriften des MRG nicht. Dadurch soll eine Koordination mit dem WGG in der Form erreicht werden, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung die Vorschriften des WGG auch im Regelungsbereich des MRG anzuwenden sind (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 1 MRG Rz 43). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte durch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 MRG eine einheitliche Bewirtschaftung aller von gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigungen eine einheitliche Bewirtschaftung aller von errichteten und in ihrem Eigentum stehenden Objekten gewährleistet werden (s 425/BlgNR 15.GP, 36). Unter Errichtung des Gebäudes im Sinne des § 1 Abs 3 MRG war zum Zeitpunkt bei Schaffung des MRG zwangslos jener Tatsachenkomplex zu verstehen, der in § 2 Abs 1 WGG zur Definition des Begriffes "Errichtung" umschrieben war. Insofern ist also die Koordination dem MRG mit dem WGG jedenfalls gelungen gewesen. Durch § 57 Z 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. 482, wurde dem § 2 Z 1 WGG der Satz angefügt, daß der Errichtung die Sanierung größeren Umfanges durch die gleichzeitige Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gleichzusetzen ist, sofern nach Abschluß der Sanierung die allgemeinen Teile der Baulichkeit und mindestens 2/3 der Wohnungen den Erfordernissen gemäß § 2 Z 2 WGG (normale Ausstattung) entsprechen. Zur Erhaltung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Koordination des MRG und des WGG, die durch § 1 Abs 3 MRG vorgenommen wurde, ist es erforderlich, den in der letztgenannten Bestimmung gebrauchten Begriff "Errichtung des Gebäudes" in § 1 Abs 3 MRG in dem durch § 2 Abs 1 WGG definierten Umfang zu verstehen. Nur dadurch wird der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers hinlänglich Rechnung getragen (igl Sinn auch Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Anm 2 a zu § 14). Der erkennende Senat folgt daher hinsichtlich der Auslegung des § 1 Abs 3 MRG nicht der von Würth (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 1 MRG Rz 44) vertretenen Ansicht, wonach die bloße Sanierung zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes nicht genüge, und auch nicht der Meinung von Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 115, der gleichfalls - ohne zum speziellen Problemkreis der Sanierung durch die gemeinnützige Wohnbauvereinigung etwas zu sagen - auf die Errichtung schlechthin abstellt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, MRG gelten für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Wohnbauvereinigung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen, die paragraphenweise aufgezählten zinsrechtlichen Vorschriften des MRG nicht. Dadurch soll eine Koordination mit dem WGG in der Form erreicht werden, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung die Vorschriften des WGG auch im Regelungsbereich des MRG anzuwenden sind (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph eins, MRG Rz 43). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, MRG eine einheitliche Bewirtschaftung aller von gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigungen eine einheitliche Bewirtschaftung aller von errichteten und in ihrem Eigentum stehenden Objekten gewährleistet werden (s 425/BlgNR 15.GP, 36). Unter Errichtung des Gebäudes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, MRG war zum Zeitpunkt bei Schaffung des MRG zwangslos jener Tatsachenkomplex zu verstehen, der in Paragraph 2, Absatz eins, WGG zur Definition des Begriffes "Errichtung" umschrieben war. Insofern ist also die Koordination dem MRG mit dem WGG jedenfalls gelungen gewesen. Durch Paragraph 57, Ziffer eins, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. 482, wurde dem Paragraph 2, Ziffer eins, WGG der Satz angefügt, daß der Errichtung die Sanierung größeren Umfanges durch die gleichzeitige Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gleichzusetzen ist, sofern nach Abschluß der Sanierung die allgemeinen Teile der Baulichkeit und mindestens 2/3 der Wohnungen den Erfordernissen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, WGG (normale Ausstattung) entsprechen. Zur Erhaltung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Koordination des MRG und des WGG, die durch Paragraph eins, Absatz 3, MRG vorgenommen wurde, ist es erforderlich, den in der letztgenannten Bestimmung gebrauchten Begriff "Errichtung des Gebäudes" in Paragraph eins, Absatz 3, MRG in dem durch Paragraph 2, Absatz eins, WGG definierten Umfang zu verstehen. Nur dadurch wird der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers hinlänglich Rechnung getragen (igl Sinn auch Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Anmerkung 2 a zu Paragraph 14,). Der erkennende Senat folgt daher hinsichtlich der Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, MRG nicht der von Würth (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 Paragraph eins, MRG Rz 44) vertretenen Ansicht, wonach die bloße Sanierung zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes nicht genüge, und auch nicht der Meinung von Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 115, der gleichfalls - ohne zum speziellen Problemkreis der Sanierung durch die gemeinnützige Wohnbauvereinigung etwas zu sagen - auf die Errichtung schlechthin abstellt.
Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Überprüfung der Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin geforderten Entgeltes ausschließlich nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und den hiefür geltenden Normen des WGG zu erfolgen hat. In diesen Vorschriften ist die Maßgeblichkeit des Prüfungsergebnisses des Amtes der Landesregierung betreffend die von der gemeinnützigen Bauvereinigung aufgewendeten Baukosten nicht vorgesehen. Überdies wies das Rekursgericht zutreffend daraufhin, daß die Antragsteller im letztgenannten Prüfungsverfahren keine Parteistellung haben (vgl. hiezu MietSlg. 31.574/31) und daher ihre Einwendungen - abgeleitet aus den das Entgelt betreffenden Bestimmungen des WGG - in dem bloß unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten durchgeführten Prüfungsverfahren gar nicht geltend machen können.Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Überprüfung der Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin geforderten Entgeltes ausschließlich nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und den hiefür geltenden Normen des WGG zu erfolgen hat. In diesen Vorschriften ist die Maßgeblichkeit des Prüfungsergebnisses des Amtes der Landesregierung betreffend die von der gemeinnützigen Bauvereinigung aufgewendeten Baukosten nicht vorgesehen. Überdies wies das Rekursgericht zutreffend daraufhin, daß die Antragsteller im letztgenannten Prüfungsverfahren keine Parteistellung haben vergleiche hiezu MietSlg. 31.574/31) und daher ihre Einwendungen - abgeleitet aus den das Entgelt betreffenden Bestimmungen des WGG - in dem bloß unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten durchgeführten Prüfungsverfahren gar nicht geltend machen können.
Die weitere Vorgangsweise des Erstgerichtes hat daher entsprechend den vom Rekursgericht richtig erteilten Aufträgen zu erfolgen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.