Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, weil die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des geltend gemachten Unterhaltsanspruches betrifft (vgl. JB. 60 = SZ. XXVII 177), sie ist aber nicht begrundet.Die Revision ist zulässig, weil die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des geltend gemachten Unterhaltsanspruches betrifft vergleiche JB. 60 = SZ. römisch 27 177), sie ist aber nicht begrundet.
Der Auffassung des Revisionswerbers, daß seine Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb noch nicht eingetreten sei, weil er bereits während seines Mittelschulstudiums die Absicht gehabt habe, Theaterwissenschaften zu studieren und Dramaturg zu werden, sodaß die Ablegung der Reifeprüfung an der Lehrerbildungsanstalt seine Ausbildung im gewählten Berufszweig nicht abgeschlossen habe, kann nicht beigetreten werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt den Entschluß faßte, den Beruf eines Dramaturgen zu ergreifen, jedenfalls vermittelte ihm der Besuch der Lehrerbildungsanstalt und die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an dieser Anstalt eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Volksschullehrer, und er übte diese Tätigkeit nach seiner Anstellung durch die Kärntner Landesregierung auch tatsächlich durch einige Monate aus. Es besteht nun kein Zweifel, daß ein angestellter Volksschullehrer selbsterhaltungsfähig ist, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob dieser Beruf seinen Neigungen entspricht und ob er von vornherein die Absicht hatte, einen anderen Beruf zu ergreifen.
Die Revision bekämpft aber auch zu Unrecht die Meinung des Berufungsgerichtes, daß das Studium der Theaterwissenschaften mit dem Ziel, Dramaturg zu werden, dem Kläger ein besseres Fortkommen nicht gewährleiste. Vom Studium der Kunstgeschichte als Grundlage einer späteren Berufsausübung ist in der Revision nicht mehr die Rede. Der Erfolg in einem künstlerischen Beruf hängt aber von Umständen ab, die keineswegs ausschließlich durch Begabung, Fleiß und Interesse bestimmt sind. Selbst wenn der Kläger über eine besondere Begabung in der angegebenen Richtung verfügte, so ist damit doch noch nicht sichergestellt, daß er nach Abschluß seiner Ausbildung ein seinen Fähigkeiten entsprechendes Betätigungsfeld in einem Anstellungsverhältnis oder als freischaffender Künstler mit angemessenen Einkünften findet und daß er, wenn dies der Fall sein sollte, sich in diesem Beruf durchzusetzen versteht. Nur unter diesen durchaus nicht von vornherein zu beurteilenden Voraussetzungen könnte aber gesagt werden, daß den Kläger später ein besseres Fortkommen als bei Fortsetzung seiner Lehrerlaufbahn erwartet. Da die Revision nicht in Abrede stellt, daß nach Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers nur die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens in dem von ihm jetzt angestrebten anderen Beruf seinen Anspruch auf weitere Unterhaltsleistung des Beklagten zu begrunden imstande wäre, welche Auffassung auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (vgl. ZBl. 1935 Nr. 338, 3 Ob 309/54 und JBl. 1966 S. 85), erweist sich die Entscheidung der Untergerichte als zutreffend, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, ob der Kläger dadurch, daß er, wie unbestritten ist, freiwillig seinen Lehrerberuf aufgab, seine Selbsterhaltungsfähigkeit verlor, mit deren Eintritt die Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters gemäß § 166 ABGB. jedenfalls dann erlischt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Kind die Ausübung seines erlernten Berufes ermöglichen (vgl. SZ. X 288).Die Revision bekämpft aber auch zu Unrecht die Meinung des Berufungsgerichtes, daß das Studium der Theaterwissenschaften mit dem Ziel, Dramaturg zu werden, dem Kläger ein besseres Fortkommen nicht gewährleiste. Vom Studium der Kunstgeschichte als Grundlage einer späteren Berufsausübung ist in der Revision nicht mehr die Rede. Der Erfolg in einem künstlerischen Beruf hängt aber von Umständen ab, die keineswegs ausschließlich durch Begabung, Fleiß und Interesse bestimmt sind. Selbst wenn der Kläger über eine besondere Begabung in der angegebenen Richtung verfügte, so ist damit doch noch nicht sichergestellt, daß er nach Abschluß seiner Ausbildung ein seinen Fähigkeiten entsprechendes Betätigungsfeld in einem Anstellungsverhältnis oder als freischaffender Künstler mit angemessenen Einkünften findet und daß er, wenn dies der Fall sein sollte, sich in diesem Beruf durchzusetzen versteht. Nur unter diesen durchaus nicht von vornherein zu beurteilenden Voraussetzungen könnte aber gesagt werden, daß den Kläger später ein besseres Fortkommen als bei Fortsetzung seiner Lehrerlaufbahn erwartet. Da die Revision nicht in Abrede stellt, daß nach Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers nur die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens in dem von ihm jetzt angestrebten anderen Beruf seinen Anspruch auf weitere Unterhaltsleistung des Beklagten zu begrunden imstande wäre, welche Auffassung auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht vergleiche ZBl. 1935 Nr. 338, 3 Ob 309/54 und JBl. 1966 S. 85), erweist sich die Entscheidung der Untergerichte als zutreffend, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, ob der Kläger dadurch, daß er, wie unbestritten ist, freiwillig seinen Lehrerberuf aufgab, seine Selbsterhaltungsfähigkeit verlor, mit deren Eintritt die Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters gemäß Paragraph 166, ABGB. jedenfalls dann erlischt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Kind die Ausübung seines erlernten Berufes ermöglichen vergleiche SZ. römisch zehn 288).