Dr. C* und Ing. W* beantragen, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Was die beklagte Partei betrifft, ist davon auszugehen, daß Schuldner der klagenden Partei allein Ing. W* sein soll. Da über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, war die Masse von der Masseverwalterin vertreten, so daß die gegenständliche Klage richtig gegen sie gerichtet war (SZ 35/20; SZ 25/329 ua). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hörte allerdings die Vertretungsbefugnis der Masseverwalterin auf, der Gemeinschuldner wurde wieder selbst verfügungsfähig (ZBl 1929/99; Bartsch in Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 180, Anm 24). Daraus folgt, daß Prozeßhandlungen nur mehr vom ehemaligen Gemeinschuldner oder gegen ihn vorgenommen werden könnten und dieser, ohne daß es einer Prozeßhandlung bedarf, an Stelle des Masseverwalters in den Prozeß eintrat (7 Ob 266/72; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 182; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 703). Der ehemalige Gemeinschuldner hatte den Prozeß ohne Unterbrechung fortzusetzen (Bartsch a.a.O. 314, Anm 4). Auch die vom Masseverwalter im Prozeß erstrittenen Kosten können nach Aufhebung des Konkurses nicht mehr von ihm, sondern nur mehr vom Gemeinschuldner im Exekutionsverfahren eingetrieben werden (2 Ob 598/51), ebenso wie gegen den Masseverwalter erwirkte Kostensprüche nur mehr gegen den ehemaligen Gemeinschuldner zu vollstrecken sind. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Masseverwalterin nach Aufhebung des Konkurses neben dem Gemeinschuldner nunmehr im eigenen Namen Partei zu sein hatte, vermag daher der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Die Revisionsbeantwortung der Dr. C* ist damit zurückzuweisen, als beklagte Partei aber nur Ing. W* zu bezeichnen.Was die beklagte Partei betrifft, ist davon auszugehen, daß Schuldner der klagenden Partei allein Ing. W* sein soll. Da über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, war die Masse von der Masseverwalterin vertreten, so daß die gegenständliche Klage richtig gegen sie gerichtet war (SZ 35/20; SZ 25/329 ua). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hörte allerdings die Vertretungsbefugnis der Masseverwalterin auf, der Gemeinschuldner wurde wieder selbst verfügungsfähig (ZBl 1929/99; Bartsch in Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 180, Anmerkung 24, ). Daraus folgt, daß Prozeßhandlungen nur mehr vom ehemaligen Gemeinschuldner oder gegen ihn vorgenommen werden könnten und dieser, ohne daß es einer Prozeßhandlung bedarf, an Stelle des Masseverwalters in den Prozeß eintrat (7 Ob 266/72; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 182; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 703). Der ehemalige Gemeinschuldner hatte den Prozeß ohne Unterbrechung fortzusetzen (Bartsch a.a.O. 314, Anmerkung 4, ). Auch die vom Masseverwalter im Prozeß erstrittenen Kosten können nach Aufhebung des Konkurses nicht mehr von ihm, sondern nur mehr vom Gemeinschuldner im Exekutionsverfahren eingetrieben werden (2 Ob 598/51), ebenso wie gegen den Masseverwalter erwirkte Kostensprüche nur mehr gegen den ehemaligen Gemeinschuldner zu vollstrecken sind. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Masseverwalterin nach Aufhebung des Konkurses neben dem Gemeinschuldner nunmehr im eigenen Namen Partei zu sein hatte, vermag daher der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Die Revisionsbeantwortung der Dr. C* ist damit zurückzuweisen, als beklagte Partei aber nur Ing. W* zu bezeichnen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach der Aufhebung des Konkurses konnte die klagende Partei ihre Forderung mit ihrem ursprünglichen Inhalt, allerdings unter Bedachtnahme auf die dauernde Veränderung, wie sie für die Konkursforderung dritter Klasse durch den Zwangsausgleich eingetreten war (Bartsch a.a.O. 318, Anm 6 lit c), geltend machen. Die klagende Partei erhebt einen Regreßanspruch nach § 158 f VersVG und damit einen Schadenersatzanspruch, der auf Grund einer Legalzession auf sie übergegangen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist für ihren abgeleiteten Ersatzanspruch die für den übergegangenen Anspruch, maßgebende Verjährungszeit bestimmend (JBl 1976, 590; ZVR 1970/39; JBl 1970, 527 ua). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers erging diese Rechtsprechung gerade auch in Fällen, in denen der Versicherer Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit behauptet. Die auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzforderung folgt damit der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB. Ein Anspruch im Sinne des § 1042 ABGB, wie ihn sich die klagende Partei vorstellt, kann hingegen schon deswegen nicht gegeben sein, weil ein solcher bloß eine ergänzende Funktion hat und dann nicht besteht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82 ua), wie dies im vorliegenden Fall durch den zwischen der klagenden Partei und Ing. W* bestandenen Haftpflichtversicherungsvertrag geschehen war. Die klagende Partei hätte damit ihren Anspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, die mit dem Unfallszeitpunkt eingetreten war, in einer die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung herbeiführenden Weise geltend machen müssen. Dies geschieht, wenn kein Anerkenntnis erfolgt, in der Regel durch Klage (§ 1497 ABGB). Eine solche Klage wurde vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten nicht eingebracht und war sodann nicht mehr möglich (§ 6 Abs 1 KO). Im Konkursverfahren erfüllt die Forderungsanmeldung die Zwecke der Klage (Pollak in Bartsch-Pollak a.a.O. 480, Anm 6). Eine Unterbrechung der Verjährung konnte die klagende Partei daher nur mehr dadurch herbeiführen, daß sie die Forderung im Konkurs anmeldete (§ 9 Abs 1 KO); daß sie dann in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, spielte keine Rolle, da die Verjährung dennoch vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt gilt (§ 9 Abs 2 KO) und sodann durch die gehörig fortgesetzte Liquidationsklage unterbrochen wird (Wegan a.a.O. 151; Bartsch a.a.O. 85, Anm 4). Die Anmeldung als Prozeßhandlung setzt nur den Beginn des Insolvenzverfahrens voraus (Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O. 559) und kann daher sogleich ab dem Zeitpunkt geschehen, zu dem eine Klageführung unzulässig wird. Die Konkurseröffnung hat hingegen nicht die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung der (später) angemeldeten Forderung (Pollak a.a.O. 482, Anm 14). Die klagende Partei meldete ihre Forderung im Konkurs erst am 23. Oktober 1975 an. Mit Recht nahm das Berufungsgericht daher an, daß der Anspruch der klagenden Partei damals bereits verjährt war. Das Revisionsgericht will nicht übersehen, daß die Gesetzeslage für Parteien, die mit der Erhebung ihres Anspruches bis knapp vor Ablauf der Verjährung zuwarteten und sodann übersahen, daß über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden war, Härten entstehen können. Die Rechtslage der klagenden Partei ist aber nicht anders als die einer Partei, die unmittelbar vor Eintritt der Verjährung die Klage beim unzuständigen Gericht einbringt, wenn die Klage in der Folge zurückgewiesen wird. Von einer Partei, die erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist klagt, wird eben verlangt, daß sie sogleich die richtigen Prozeßschritte setzt und insbesondere Konkurseröffnungsedikte, die immerhin an der Gerichtstafel angeschlagen und publiziert werden, berücksichtigt. Allein daraus, daß das Konkursgericht der klagenden Partei eine Frist zur Klageführung erteilte, kann sie jedenfalls für sich nichts ableiten, zumal die strittige Frage der Verjährung immer nur im Rechtsstreit gelöst werden kann. Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Verjährungsfrist auch nicht dadurch verlängert, daß das Konkursgericht eine Anmeldungsfrist bis 12. Mai 1975 bestimmt hatte, die im übrigen die klagende Partei ohnehin nicht eingehalten hatte. Der vom Konkursgericht gesetzten Anmeldungsfrist kommt nur die Bedeutung zu, daß die bis zu ihrem Ende eingebrachten Anmeldungen vor den späteren bevorzugt sind (Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O. 560).Nach der Aufhebung des Konkurses konnte die klagende Partei ihre Forderung mit ihrem ursprünglichen Inhalt, allerdings unter Bedachtnahme auf die dauernde Veränderung, wie sie für die Konkursforderung dritter Klasse durch den Zwangsausgleich eingetreten war (Bartsch a.a.O. 318, Anmerkung 6, Litera c,), geltend machen. Die klagende Partei erhebt einen Regreßanspruch nach Paragraph 158, f VersVG und damit einen Schadenersatzanspruch, der auf Grund einer Legalzession auf sie übergegangen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist für ihren abgeleiteten Ersatzanspruch die für den übergegangenen Anspruch, maßgebende Verjährungszeit bestimmend (JBl 1976, 590; ZVR 1970/39; JBl 1970, 527 ua). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers erging diese Rechtsprechung gerade auch in Fällen, in denen der Versicherer Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit behauptet. Die auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzforderung folgt damit der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB. Ein Anspruch im Sinne des Paragraph 1042, ABGB, wie ihn sich die klagende Partei vorstellt, kann hingegen schon deswegen nicht gegeben sein, weil ein solcher bloß eine ergänzende Funktion hat und dann nicht besteht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82 ua), wie dies im vorliegenden Fall durch den zwischen der klagenden Partei und Ing. W* bestandenen Haftpflichtversicherungsvertrag geschehen war. Die klagende Partei hätte damit ihren Anspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, die mit dem Unfallszeitpunkt eingetreten war, in einer die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung herbeiführenden Weise geltend machen müssen. Dies geschieht, wenn kein Anerkenntnis erfolgt, in der Regel durch Klage (Paragraph 1497, ABGB). Eine solche Klage wurde vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten nicht eingebracht und war sodann nicht mehr möglich (Paragraph 6, Absatz eins, KO). Im Konkursverfahren erfüllt die Forderungsanmeldung die Zwecke der Klage (Pollak in Bartsch-Pollak a.a.O. 480, Anmerkung 6, ). Eine Unterbrechung der Verjährung konnte die klagende Partei daher nur mehr dadurch herbeiführen, daß sie die Forderung im Konkurs anmeldete (Paragraph 9, Absatz eins, KO); daß sie dann in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, spielte keine Rolle, da die Verjährung dennoch vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt gilt (Paragraph 9, Absatz 2, KO) und sodann durch die gehörig fortgesetzte Liquidationsklage unterbrochen wird (Wegan a.a.O. 151; Bartsch a.a.O. 85, Anmerkung 4, ). Die Anmeldung als Prozeßhandlung setzt nur den Beginn des Insolvenzverfahrens voraus (Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O. 559) und kann daher sogleich ab dem Zeitpunkt geschehen, zu dem eine Klageführung unzulässig wird. Die Konkurseröffnung hat hingegen nicht die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung der (später) angemeldeten Forderung (Pollak a.a.O. 482, Anmerkung 14, ). Die klagende Partei meldete ihre Forderung im Konkurs erst am 23. Oktober 1975 an. Mit Recht nahm das Berufungsgericht daher an, daß der Anspruch der klagenden Partei damals bereits verjährt war. Das Revisionsgericht will nicht übersehen, daß die Gesetzeslage für Parteien, die mit der Erhebung ihres Anspruches bis knapp vor Ablauf der Verjährung zuwarteten und sodann übersahen, daß über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden war, Härten entstehen können. Die Rechtslage der klagenden Partei ist aber nicht anders als die einer Partei, die unmittelbar vor Eintritt der Verjährung die Klage beim unzuständigen Gericht einbringt, wenn die Klage in der Folge zurückgewiesen wird. Von einer Partei, die erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist klagt, wird eben verlangt, daß sie sogleich die richtigen Prozeßschritte setzt und insbesondere Konkurseröffnungsedikte, die immerhin an der Gerichtstafel angeschlagen und publiziert werden, berücksichtigt. Allein daraus, daß das Konkursgericht der klagenden Partei eine Frist zur Klageführung erteilte, kann sie jedenfalls für sich nichts ableiten, zumal die strittige Frage der Verjährung immer nur im Rechtsstreit gelöst werden kann. Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Verjährungsfrist auch nicht dadurch verlängert, daß das Konkursgericht eine Anmeldungsfrist bis 12. Mai 1975 bestimmt hatte, die im übrigen die klagende Partei ohnehin nicht eingehalten hatte. Der vom Konkursgericht gesetzten Anmeldungsfrist kommt nur die Bedeutung zu, daß die bis zu ihrem Ende eingebrachten Anmeldungen vor den späteren bevorzugt sind (Petschek-Reimer-Schiemer a.a.O. 560).
Der Revision ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO Ein Streitgenossenzuschlag ist nicht zu berücksichtigen, weil Ing. W* allein beklagte Partei ist. Im übrigen steht jedoch voller Kostenersatzanspruch dem Beklagten zu, weil die Revision die Einbeziehung der Dr. C* als selbständige Partei neben Ing. W* nicht rügt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO Ein Streitgenossenzuschlag ist nicht zu berücksichtigen, weil Ing. W* allein beklagte Partei ist. Im übrigen steht jedoch voller Kostenersatzanspruch dem Beklagten zu, weil die Revision die Einbeziehung der Dr. C* als selbständige Partei neben Ing. W* nicht rügt.