Begründung:
Nach Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 4. 1984, GZ Sa 9/84-21, mit dem das am 7. 3. 1984 eröffnete Ausgleichsverfahren gemäß § 67 Abs 1 Z 8 und 9 AO eingestellt wurde, hat dasselbe Gericht mit Beschluss vom 5. 6. 1984, GZ S 36/84-3, über das Vermögen des Gemeinschuldners Dr. Rudolf H***** den Anschlusskonkurs eröffnet und den vormaligen Masseverwalter Dr. Erich Druckenthaner zum Masseverwalter bestellt; auch dieser Beschluss wurde inzwischen rechtskräftig (Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. 6. 1984, GZ 4 R 157/84).Nach Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 4. 1984, GZ Sa 9/84-21, mit dem das am 7. 3. 1984 eröffnete Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 AO eingestellt wurde, hat dasselbe Gericht mit Beschluss vom 5. 6. 1984, GZ S 36/84-3, über das Vermögen des Gemeinschuldners Dr. Rudolf H***** den Anschlusskonkurs eröffnet und den vormaligen Masseverwalter Dr. Erich Druckenthaner zum Masseverwalter bestellt; auch dieser Beschluss wurde inzwischen rechtskräftig (Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. 6. 1984, GZ 4 R 157/84).
Im Ausgleichsverfahren war der Antrag des Ausgleichsverwalters, ihm gemäß § 30 Abs 3 AO die Heranziehung Dritter zur Prüfung der vorhandenen Unterlagen des Schuldners, insbesondere zur Prüfung der Geldflüsse, zu genehmigen, vom Erstgericht bewilligt, vom Rekursgericht jedoch abgewiesen worden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300.000 S übersteige, und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:Im Ausgleichsverfahren war der Antrag des Ausgleichsverwalters, ihm gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AO die Heranziehung Dritter zur Prüfung der vorhandenen Unterlagen des Schuldners, insbesondere zur Prüfung der Geldflüsse, zu genehmigen, vom Erstgericht bewilligt, vom Rekursgericht jedoch abgewiesen worden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300.000 S übersteige, und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Entscheidung des Erstgerichts sei nicht vom Rechtsmittelausschluss nach § 30 Abs 4 letzter Satz betroffen, weil dieser sich nur auf den Beschluss des Ausgleichsgerichts beziehe, mit dem von Amts wegen oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige angeordnet werde. Der auf Genehmigung der Heranziehung Dritter für die Vornahme einzelner, sonst dem Ausgleichsverwalter zugewiesener Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, gerichtete Antrag des Ausgleichsverwalters setze zumindest die Bekanntgabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der zu diesen Hilfsdiensten ausersehenen Personen voraus, damit das Gericht in die Lage versetzt werde, die ihm nach dem Gesetz obliegende Pflicht zur Überprüfung der Fähigkeit und Verlässlichkeit der ins Auge gefassten Hilfsperson zu erfüllen. Mangels entsprechender Angaben in dem Antrag könne darüber auch nicht entschieden werden.Die Entscheidung des Erstgerichts sei nicht vom Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz betroffen, weil dieser sich nur auf den Beschluss des Ausgleichsgerichts beziehe, mit dem von Amts wegen oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige angeordnet werde. Der auf Genehmigung der Heranziehung Dritter für die Vornahme einzelner, sonst dem Ausgleichsverwalter zugewiesener Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, gerichtete Antrag des Ausgleichsverwalters setze zumindest die Bekanntgabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der zu diesen Hilfsdiensten ausersehenen Personen voraus, damit das Gericht in die Lage versetzt werde, die ihm nach dem Gesetz obliegende Pflicht zur Überprüfung der Fähigkeit und Verlässlichkeit der ins Auge gefassten Hilfsperson zu erfüllen. Mangels entsprechender Angaben in dem Antrag könne darüber auch nicht entschieden werden.