Begründung:
Am 5.3.1985 stellte die Antragsgegnerin beim Erstgericht zu S 14/85 den Antrag, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht am 6.3.1985 mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen.
Am 31.5.1985 stellte die Antragstellerin beim Erstgericht zu 20 Nc 271/85 den Antrag, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Konkursverfahren zu eröffnen. Sie brachte vor, daß ihr die Antragsgegnerin auf Grund des am 22.6.1979 zu 3 C 1363/79 des Bezirksgerichtes Wels abgeschlossenen Vergleiches S 2,240.435 samt Anhang schulde, mehrere Gläubiger habe und sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet sei. Das Konkurshindernis der vorläufigen Masselosigkeit beseitigte die Antragstellerin durch Erlag eines Kostenvorschusses von S 250.000,--.
Die Antragsgegnerin bestritt das Vorliegen sämtlicher Konkurseröffnungsvoraussetzungen und wendete insbesondere ein, daß die Antragstellerin gegen sie derzeit nicht einen einzigen "offenen" Exekutionstitel besitze, zumal der Vergleich vom 22.6.1979 infolge zwischenzeitiger Zahlung längst "erloschen" sei. Das habe die Antragstellerin durch Ausstellung einer Löschungsquittung auch anerkannt. Nach Rückabwicklung der zwischen den Parteien strittigen Darlehens- und Zessionsgeschäfte bestünde nicht mehr eine Forderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, sondern ein Guthaben der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin, mit dessen Hilfe die Antragsgegnerin ihre Schuldenfreiheit erreichen könnte. Die Antragstellerin erwiderte, daß der Vergleich vom 22.6.1979 in keiner Weise auf jene Verbindlichkeiten beschränkt gewesen sei, in bezug auf welche sie der Antragsgegnerin eine Löschungsquittung ausgehändigt habe. Zu 2 Cg 89/84 des Erstgerichtes sei eine von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erhobene Hypothekarklage über S 1 Million samt Anhang anhängig, der ein der Antragsgegnerin zu Kontonummer 21,028.972 gewährtes Darlehen von S 9 Millionen zugrundeliege; der Passivsaldo dieses Kontos zum 31.12.1984 habe S 12,471.862,37 betragen.
Mit Beschluß vom 26.6.1985, S 40/85-2, gab das Erstgericht dem Konkurseröffnungsantrag der Antragstellerin statt. Es bejahte auf Grund des Aktes S 14/85 die Konkursvoraussetzungen der Gläubigermehrheit, der Überschuldung sowie des Bestandes einer Konkursforderung der Antragstellerin und wies zur letztgenannten Voraussetzung insbesondere darauf hin, daß die Antragsgegnerin selbst in ihrem zu S 14/85 gestellten Eigenantrag auf der Passivseite eine Forderung der Antragstellerin gegen sie in der Höhe von S 11,513.455 angeführt habe.
Am 21.8.1985 meldete die Antragstellerin unter Berufung auf den Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag vom 6.5.1976 eine zu Kontonummer 21,028.972 offene Forderung gegen die Antragsgegnerin von S 11,966.452,81 an. In der Prüfungstagsatzung vom 5.9.1985 wurde diese Forderung mit S 100.000,-- anerkannt und im übrigen wegen noch erforderlicher Prüfung der Höhe nach bestritten.
Mit Beschluß vom 1.10.1985, 4 R 229/85-30, wies das Rekursgericht infolge Rekurses der Antragsgegnerin den Konkurseröffnungsantrag der Antragstellerin ab. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt, und führte im wesentlichen aus:
Die Konkursvoraussetzungen der Gläubigermehrheit und der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin seien zwar ausreichend bescheinigt. Es sei insoweit auf den Eigenantrag der Antragsgegnerin zu S 14/85 des Erstgerichtes, aber auch darauf zu verweisen, daß die Antragsgegnerin im Rekurs nunmehr selbst einräume, gegen den Konkursantrag eines "echten" Gläubigers (z.B. Finanzamt Wels, Gebührenfinanzamt Innsbruck, Gemeinde Hall in Tirol usw.) "nicht viel einwenden zu können" (AS 33). Das Argument, die Antragstellerin habe gar keine Gläubigerstellung, erweise sich jedoch nach ergänzenden Erhebungen als berechtigt. Materielle Tatbestandsvoraussetzung des Konkurseröffnungsanspruches von Gläubigern sei die Existenz einer Forderung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eröffnungsantrag im Konkurs die Eigenschaft einer Konkursforderung besitze (Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 25). Im § 70 Abs 1 KO komme dies deutlich zum Ausdruck. Die Antragslegitimation sei daher davon abhängig, daß der antragstellende Gläubiger glaubhaft mache, eine Konkursforderung zu haben. Auch wenn die anderen Konkursvoraussetzungen der Gläubigermehrheit und der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) vorlägen, könnte der Schuldner die drohende Konkurseröffnung abwenden, indem er die Forderung des antragstellenden Gläubigers begleiche, weil er ihm damit den Konkurseröffnungsanspruch nehme (vgl. Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 88). Im gegenständlichen Fall habe die Antragstellerin ihren Konkurseröffnungsanspruch damit begründet, daß ihr die Antragsgegnerin auf Grund eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiches S 2,240.435 samt Anhang schulde. Diese Behauptung sei, wie sich aus den beigeschafften Urkunden ergebe, zumindest vorläufig widerlegt. Schon der Masseverwalter sei nach Prüfung des Sachverhaltes zu der Auffassung gelangt, daß die im Konkursantrag geltend gemachte Forderung getilgt sei. Er stütze sich dabei auf die notariell beglaubigte Löschungsquittung vom 13.12.1984, die bereits mit der Äußerung der Antragsgegnerin zum Konkurseröffnungsantrag vorgelegt worden sei. Darin heiße es, daß die zu TZ 1999/1977 und TZ 408/1978 auf der Liegenschaft EZ 436 KG Hall in Tirol hypothekarisch sichergestellten Forderungen der Antragstellerin über je S 1 Million samt Anhang "bereits zur Gänze zurückbezahlt wurden". Der Einwand der Antragstellerin, die gerichtlich verglichene Forderung habe damit nichts zu tun, sei unrichtig. Im Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichtes Wels vom 22.6.1979 zu 3 C 1363/79 (in welchem der nunmehrige Vertreter der Antragstellerin als anwesend angeführt worden sei) heiße es einleitend, daß die Firma B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH der Raiffeisenkredit für Oberösterreich "aus gewährten Darlehen zu Kontonummer 21,040.399 und 21,033.576 S 2,240.435,-- samt Anhang schulde" und daß "deshalb" ein Vergleich geschlossen werde. Demnach habe der Vergleich die Forderungen der Antragstellerin aus den zu Kontonummer 21,040.399 und 21,033.576 abgewickelten Darlehensverträgen zum Gegenstand. Es seien dies genau jene Darlehen, die zu TZ 1999/1977 und TZ 408/1978 auf der Liegenschaft EZ 436 KG Hall in Tirol hypothekarisch sichergestellt worden seien. Die vom Grundbuchsgericht beigeschafften Abschriften der entsprechenden Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden ließen daran nicht den geringsten Zweifel. Es könne nicht weiter daran festgehalten werden, daß die Antragstellerin die zur Begründung ihres Konkurseröffnungsanspruches geltend gemachte Forderung bescheinigt habe. Die zur Widerlegung der Antragsbehauptungen vorgelegten Urkunden seien so überzeugend, daß dem Argument der Antragstellerin, im Verfahren 2 Cg 89/84 des Erstgerichtes habe die Antragsgegnerin selbst vorgebracht, daß die Löschungsquittung für eine andere als die verglichene Forderung ausgestellt worden sei, nicht weiter nachzugehen sei. Der durch unbedenkliche Urkunden geschaffene Anschein könnte durch gegenteiliges prozessuales Vorbringen der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden, zumal es sich dabei um Schutzbehauptungen gehandelt haben könne. Zu prüfen bleibe lediglich, ob der Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin auch ohne Bedachtnahme auf die behauptete Forderung der Antragstellerin zu eröffnen gewesen wäre. § 69 Abs 1 KO sehe nämlich vor, den Konkurs auf Antrag des Schuldners ohne weiteres zu eröffnen, wobei die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung als Antrag gelte. Ein derartiger Antrag liege aber nicht vor und könne auch nicht aus der Äußerung der Antragsgegnerin im Rekurs herausgelesen werden, sie könnte gegen Konkursanträge "echter Gläubiger" nicht viel einwenden. Das Rekursvorbringen der Antragsgegnerin laufe insgesamt darauf hinaus, daß sie nach Rückabwicklung nichtiger Darlehens- und Zessionsgeschäfte mit der Antragstellerin über beträchtliche Mietzinsforderungen verfügen könnte. Was die von der Antragstellerin im Konkurs angemeldete Forderung von S 11,966.452,81 betreffe, so werde sie von der Antragsgegnerin bestritten, weil sich aus der Rückabwicklung der strittigen Darlehens- und Zessionsgeschäfte ein Guthaben zugunsten der Antragsgegnerin ergeben müßte. Ob dies zutreffe, sei mit den Mitteln des Konkurseröffnungsverfahrens nicht zu klären. Es sei daher daran festzuhalten, daß die Antragstellerin die Glaubhaftmachung einer Konkursforderung schuldig geblieben sei, weshalb ihr ein Konkurseröffnungsanspruch nicht zustehe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin sowie der Republik ÖSTERREICH (Finanzamt Wels), vertreten durch die Finanzprokuratur, mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.Die Konkursvoraussetzungen der Gläubigermehrheit und der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin seien zwar ausreichend bescheinigt. Es sei insoweit auf den Eigenantrag der Antragsgegnerin zu S 14/85 des Erstgerichtes, aber auch darauf zu verweisen, daß die Antragsgegnerin im Rekurs nunmehr selbst einräume, gegen den Konkursantrag eines "echten" Gläubigers (z.B. Finanzamt Wels, Gebührenfinanzamt Innsbruck, Gemeinde Hall in Tirol usw.) "nicht viel einwenden zu können" (AS 33). Das Argument, die Antragstellerin habe gar keine Gläubigerstellung, erweise sich jedoch nach ergänzenden Erhebungen als berechtigt. Materielle Tatbestandsvoraussetzung des Konkurseröffnungsanspruches von Gläubigern sei die Existenz einer Forderung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eröffnungsantrag im Konkurs die Eigenschaft einer Konkursforderung besitze (Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 25). Im Paragraph 70, Absatz eins, KO komme dies deutlich zum Ausdruck. Die Antragslegitimation sei daher davon abhängig, daß der antragstellende Gläubiger glaubhaft mache, eine Konkursforderung zu haben. Auch wenn die anderen Konkursvoraussetzungen der Gläubigermehrheit und der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) vorlägen, könnte der Schuldner die drohende Konkurseröffnung abwenden, indem er die Forderung des antragstellenden Gläubigers begleiche, weil er ihm damit den Konkurseröffnungsanspruch nehme vergleiche Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 88). Im gegenständlichen Fall habe die Antragstellerin ihren Konkurseröffnungsanspruch damit begründet, daß ihr die Antragsgegnerin auf Grund eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiches S 2,240.435 samt Anhang schulde. Diese Behauptung sei, wie sich aus den beigeschafften Urkunden ergebe, zumindest vorläufig widerlegt. Schon der Masseverwalter sei nach Prüfung des Sachverhaltes zu der Auffassung gelangt, daß die im Konkursantrag geltend gemachte Forderung getilgt sei. Er stütze sich dabei auf die notariell beglaubigte Löschungsquittung vom 13.12.1984, die bereits mit der Äußerung der Antragsgegnerin zum Konkurseröffnungsantrag vorgelegt worden sei. Darin heiße es, daß die zu TZ 1999 aus 1977, und TZ 408 aus 1978, auf der Liegenschaft EZ 436 KG Hall in Tirol hypothekarisch sichergestellten Forderungen der Antragstellerin über je S 1 Million samt Anhang "bereits zur Gänze zurückbezahlt wurden". Der Einwand der Antragstellerin, die gerichtlich verglichene Forderung habe damit nichts zu tun, sei unrichtig. Im Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichtes Wels vom 22.6.1979 zu 3 C 1363/79 (in welchem der nunmehrige Vertreter der Antragstellerin als anwesend angeführt worden sei) heiße es einleitend, daß die Firma B Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH der Raiffeisenkredit für Oberösterreich "aus gewährten Darlehen zu Kontonummer 21,040.399 und 21,033.576 S 2,240.435,-- samt Anhang schulde" und daß "deshalb" ein Vergleich geschlossen werde. Demnach habe der Vergleich die Forderungen der Antragstellerin aus den zu Kontonummer 21,040.399 und 21,033.576 abgewickelten Darlehensverträgen zum Gegenstand. Es seien dies genau jene Darlehen, die zu TZ 1999 aus 1977, und TZ 408 aus 1978, auf der Liegenschaft EZ 436 KG Hall in Tirol hypothekarisch sichergestellt worden seien. Die vom Grundbuchsgericht beigeschafften Abschriften der entsprechenden Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden ließen daran nicht den geringsten Zweifel. Es könne nicht weiter daran festgehalten werden, daß die Antragstellerin die zur Begründung ihres Konkurseröffnungsanspruches geltend gemachte Forderung bescheinigt habe. Die zur Widerlegung der Antragsbehauptungen vorgelegten Urkunden seien so überzeugend, daß dem Argument der Antragstellerin, im Verfahren 2 Cg 89/84 des Erstgerichtes habe die Antragsgegnerin selbst vorgebracht, daß die Löschungsquittung für eine andere als die verglichene Forderung ausgestellt worden sei, nicht weiter nachzugehen sei. Der durch unbedenkliche Urkunden geschaffene Anschein könnte durch gegenteiliges prozessuales Vorbringen der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden, zumal es sich dabei um Schutzbehauptungen gehandelt haben könne. Zu prüfen bleibe lediglich, ob der Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin auch ohne Bedachtnahme auf die behauptete Forderung der Antragstellerin zu eröffnen gewesen wäre. Paragraph 69, Absatz eins, KO sehe nämlich vor, den Konkurs auf Antrag des Schuldners ohne weiteres zu eröffnen, wobei die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung als Antrag gelte. Ein derartiger Antrag liege aber nicht vor und könne auch nicht aus der Äußerung der Antragsgegnerin im Rekurs herausgelesen werden, sie könnte gegen Konkursanträge "echter Gläubiger" nicht viel einwenden. Das Rekursvorbringen der Antragsgegnerin laufe insgesamt darauf hinaus, daß sie nach Rückabwicklung nichtiger Darlehens- und Zessionsgeschäfte mit der Antragstellerin über beträchtliche Mietzinsforderungen verfügen könnte. Was die von der Antragstellerin im Konkurs angemeldete Forderung von S 11,966.452,81 betreffe, so werde sie von der Antragsgegnerin bestritten, weil sich aus der Rückabwicklung der strittigen Darlehens- und Zessionsgeschäfte ein Guthaben zugunsten der Antragsgegnerin ergeben müßte. Ob dies zutreffe, sei mit den Mitteln des Konkurseröffnungsverfahrens nicht zu klären. Es sei daher daran festzuhalten, daß die Antragstellerin die Glaubhaftmachung einer Konkursforderung schuldig geblieben sei, weshalb ihr ein Konkurseröffnungsanspruch nicht zustehe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin sowie der Republik ÖSTERREICH (Finanzamt Wels), vertreten durch die Finanzprokuratur, mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.