Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist in dem der Prüfung zugänglichen und auch allein angefochtenen Teil nicht bestätigend. Das Erstgericht meinte zwar auch, daß der Prüfungsprozeß nur zulässig sei, wenn die Forderung der Prüfung im Konkurs unterzogen und bestritten wurde. Es ging aber ausgehend von seiner Rechtsmeinung, daß zur Durchsetzung von Masseforderungen der Rechtsweg offen stehe, daß aber dann nicht auf Feststellung sondern auf Leistung zu klagen gewesen wäre, die abweisende Sachentscheidung mittels Teilurteil. Das als Berufungsgericht angerufene Gericht zweiter Instanz nahm die Nichtigkeit wahr und sprach mit seinem Beschluß die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage aus, so daß auch § 521 a Abs 2 und Ab.1 Z 3 ZPO anzuwenden war. Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist in dem der Prüfung zugänglichen und auch allein angefochtenen Teil nicht bestätigend. Das Erstgericht meinte zwar auch, daß der Prüfungsprozeß nur zulässig sei, wenn die Forderung der Prüfung im Konkurs unterzogen und bestritten wurde. Es ging aber ausgehend von seiner Rechtsmeinung, daß zur Durchsetzung von Masseforderungen der Rechtsweg offen stehe, daß aber dann nicht auf Feststellung sondern auf Leistung zu klagen gewesen wäre, die abweisende Sachentscheidung mittels Teilurteil. Das als Berufungsgericht angerufene Gericht zweiter Instanz nahm die Nichtigkeit wahr und sprach mit seinem Beschluß die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage aus, so daß auch Paragraph 521, a Absatz 2 und Ab.1 Ziffer 3, ZPO anzuwenden war. Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der im Rekurs an den Obersten Geichtshof vertretenen Ansicht, Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, könnten nach § 110 Ab.1 KO deren Feststellung mittels Klage schon dann geltend machen, wenn sie ihre Forderung angemeldet haben, ihre Anmeldung im Konkursverfahren aber nicht behandelt wurde, kann nicht beigetreten werden. Zutreffend haben das Gericht zweiter Instanz wie schon das Erstgericht erkannt, daß die Rechtsschutzzulässigkeit für den Prüfungsstreit den Durchgang des Teilnahmeanspruchs durch das Prüfungsverfahren verlangt, weil es sich dabei um eine Bedingung der Rechtswegszulässigkeit handelt. Der Teilnahmeanspruch darf bloß in der Art, wie er der Prüfungsverhandlung unterzogen wurde, zum Prozeßgegenstand gemacht werden (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 586; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht 4 Rz 299; SZ 39/76; SZ 50/92; SZ 56/196; EvBl 1980/146). Der Prüfungsprozeß darf aber überhaupt nur eingeleitet werden, wenn die Konkursforderung im Konkurs angemeldet, der Prüfung unterzogen und bestritten wurde (Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, 586; JBl 1969, 562). Die Bestimmung des § 110 Abs 1 KO darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen gelesen werden. Sie knüpft im fünften Abschnitt der Konkursordnung über die Feststellung der Ansprüche an die vorangestellten Vorschriften an, daß die Konkursgläubiger ihre Forderungen im Konkurs geltend zu machen haben (§ 102 Abs 1 KO), daß die Forderungen beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich mit dem im § 103 KO geforderten Inhalt anmelden müssen (§ 104 Abs 1 KO) und daß in der Prüfungsverhandlung der Masseverwalter bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben hat (§ 105 Abs 3 KO), der Gemeinschuldner nur die Richtigkeit (§ 105 Abs 4 KO) und Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten können (§ 105 Abs 5 KO). Nachträglich angemeldete Forderungen sind in einer besonderen Prüfungstagsatzung zu verhandeln (§ 107 KO). Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen, das als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolls gilt (§ 108 KO). Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung beurkundet das Konkursgericht (Bartsch-Heil, aaO, Rz 298).Der im Rekurs an den Obersten Geichtshof vertretenen Ansicht, Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, könnten nach Paragraph 110, Ab.1 KO deren Feststellung mittels Klage schon dann geltend machen, wenn sie ihre Forderung angemeldet haben, ihre Anmeldung im Konkursverfahren aber nicht behandelt wurde, kann nicht beigetreten werden. Zutreffend haben das Gericht zweiter Instanz wie schon das Erstgericht erkannt, daß die Rechtsschutzzulässigkeit für den Prüfungsstreit den Durchgang des Teilnahmeanspruchs durch das Prüfungsverfahren verlangt, weil es sich dabei um eine Bedingung der Rechtswegszulässigkeit handelt. Der Teilnahmeanspruch darf bloß in der Art, wie er der Prüfungsverhandlung unterzogen wurde, zum Prozeßgegenstand gemacht werden (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 586; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht 4 Rz 299; SZ 39/76; SZ 50/92; SZ 56/196; EvBl 1980/146). Der Prüfungsprozeß darf aber überhaupt nur eingeleitet werden, wenn die Konkursforderung im Konkurs angemeldet, der Prüfung unterzogen und bestritten wurde (Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, 586; JBl 1969, 562). Die Bestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, KO darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen gelesen werden. Sie knüpft im fünften Abschnitt der Konkursordnung über die Feststellung der Ansprüche an die vorangestellten Vorschriften an, daß die Konkursgläubiger ihre Forderungen im Konkurs geltend zu machen haben (Paragraph 102, Absatz eins, KO), daß die Forderungen beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich mit dem im Paragraph 103, KO geforderten Inhalt anmelden müssen (Paragraph 104, Absatz eins, KO) und daß in der Prüfungsverhandlung der Masseverwalter bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben hat (Paragraph 105, Absatz 3, KO), der Gemeinschuldner nur die Richtigkeit (Paragraph 105, Absatz 4, KO) und Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten können (Paragraph 105, Absatz 5, KO). Nachträglich angemeldete Forderungen sind in einer besonderen Prüfungstagsatzung zu verhandeln (Paragraph 107, KO). Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen, das als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolls gilt (Paragraph 108, KO). Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung beurkundet das Konkursgericht (Bartsch-Heil, aaO, Rz 298).
In den folgenden Bestimmungen behandelt die Konkursordnung dann die festgestellten, also vom Masseverwalter anerkannten und von keinem berechtigten Konkursgläubiger bestrittenen Forderungen (§ 109 KO) und die streitig gebliebenen Forderungen, deren Feststellung erst mittels Klage gegen alle Bestreitenden erwirkt werden muß (§ 110 Abs 1 KO). Schon aus diesem Zusammenhang ergibt sich die Unhaltbarkeit der Rechtsansicht der klagenden Partei, daß es nicht gefordert sei, daß über die angemeldete Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung überhaupt verhandelt werde, sondern eine Forderung auch schon "streitig geblieben" sei, wenn sie der Masseverwalter nicht anerkannte oder außerhalb der Prüfungsverhandlung zu erkennen gab, daß er zur Anerkennung nicht bereit sei. Denn "streitig geblieben" sind eben die Konkursforderungen, die geprüft wurden und die der Masseverwalter nicht durch seine in der Prüfungstagsatzung abzugebende Erklärung anekannt hat oder die sonst ein berechtigter Konkursgläubiger bestritten hat. Ohne Verhandlung in der dazu bestimmten allgemeinen oder besonderen Prüfungstagsatzung ist den berechtigten Konkursgläubigern die Möglichkeit entzogen, von ihrem Bestreitungsrecht Gebrauch zu machen, und es ist daher unerläßlich, daß Forderungen, für die ein Teilnahmeanspruch im Konkurs ersiegt werden soll, vor der Klagsführung nach § 110 Abs 1 KO durch das Prüfungsverfahren gegangen sein müssen (vgl. JBl 1969, 562 mit Glosse von Sprung). Zu der mit § 110 KO vegleichbaren Bestimmung des § 146 dKO über die Feststellungsklage, wonach es Gläubigern streitig gebliebener Forderungen überlassen bleibt, die Feststellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben (Abs 1) und auf die Feststellung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben ist (Abs 2), die Feststellung aber nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden kann, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermin angegeben ist (Abs 4), wird gleichfalls die Rechtsmeinung vertreten, daß ohne Anmeldung und Forderungsprüfung keine Klage stattfindet und das Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt, wenn die Forderung nicht angemeldet und bestritten worden ist. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung ist eine notwendige, von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs (Kuhn-Uhlenbruck, dKO 10 Rz 20 zu § 146; Jaeger/Weber, dKO 8 Rz 31 zu § 146; RGZ 51, 96; Böhle-Stamschräder/Kilger, dKO 14 Anm.2 e zu § 146). Bei Fehlen dieser Voraussetzung darf kein Sachurteil ergehen; die Beseitigung der gegen die mit bestimmten Grund und zu bestimmten Betrag angemeldete Forderung im Prüfungstermin erhobenen Widersprüche ist der alleinige Zweck der Feststellungsklage (vgl. Kuhn-Uhlenbruck, dKO 10 Rz 20 zu § 146). Diese Gedanken sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, daß zwar Gläubiger Forderungen schriftlich angemeldet, diese aber in Widerspruch zu den wenn auch sehr knapp bezeichneten Tatsachen, auf die sich die Forderungen gründen, als "Masseforderungen" bezeichnet haben, worauf über diese Forderungen, abgesehen von den Aufwendungen für Gehälter und Reisespesen im Betrag von S 1,139.642,50 in einer Prüfungstagsatzung nicht verhandelt wurde, übertragbar. Die Klage nach § 110 Abs 1 KO ist als unzulässig zurückzuweisen und ein darüber abgeführtes Verfahren nichtig, solange die zum Gegenstand der konkursrechtlichen Feststellungsklage gemachte Forderung nicht dem Prüfungsverfahren unterzogen wurde. Daß dies bisher nicht geschah, ist nicht strittig. Ob das Konkursgericht zu Recht die als "Masseforderungen" bezeichneten angemeldeten Ansprüche der klagenden Partei und der beiden Gläubiger, deren Konkursforderungen sie durch Zession erworben haben soll, von der Prüfung ausgeschaltet hat und ob es nicht nach allfälliger Anleitung zur Verbesserung die Forderungen in einer Prüfungstagsatzung zu verhandeln gehabt hätte, ist nicht zu untersuchen. Denn allein der Umstand, daß die Forderungen, die das vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesene Begehren auf Feststellung der Konkursforderungen von zusammen S 21,964.736,63 stützen, nicht durch ein Prüfungsverfahren gingen, steht der Erhebung der Klage nach § 110 KO entgegen und führt zur Nichtigkeit des insoweit abgeführten Verfahrens und der Sachentscheidung wie zur Zurückweisung der Klage.In den folgenden Bestimmungen behandelt die Konkursordnung dann die festgestellten, also vom Masseverwalter anerkannten und von keinem berechtigten Konkursgläubiger bestrittenen Forderungen (Paragraph 109, KO) und die streitig gebliebenen Forderungen, deren Feststellung erst mittels Klage gegen alle Bestreitenden erwirkt werden muß (Paragraph 110, Absatz eins, KO). Schon aus diesem Zusammenhang ergibt sich die Unhaltbarkeit der Rechtsansicht der klagenden Partei, daß es nicht gefordert sei, daß über die angemeldete Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung überhaupt verhandelt werde, sondern eine Forderung auch schon "streitig geblieben" sei, wenn sie der Masseverwalter nicht anerkannte oder außerhalb der Prüfungsverhandlung zu erkennen gab, daß er zur Anerkennung nicht bereit sei. Denn "streitig geblieben" sind eben die Konkursforderungen, die geprüft wurden und die der Masseverwalter nicht durch seine in der Prüfungstagsatzung abzugebende Erklärung anekannt hat oder die sonst ein berechtigter Konkursgläubiger bestritten hat. Ohne Verhandlung in der dazu bestimmten allgemeinen oder besonderen Prüfungstagsatzung ist den berechtigten Konkursgläubigern die Möglichkeit entzogen, von ihrem Bestreitungsrecht Gebrauch zu machen, und es ist daher unerläßlich, daß Forderungen, für die ein Teilnahmeanspruch im Konkurs ersiegt werden soll, vor der Klagsführung nach Paragraph 110, Absatz eins, KO durch das Prüfungsverfahren gegangen sein müssen vergleiche JBl 1969, 562 mit Glosse von Sprung). Zu der mit Paragraph 110, KO vegleichbaren Bestimmung des Paragraph 146, dKO über die Feststellungsklage, wonach es Gläubigern streitig gebliebener Forderungen überlassen bleibt, die Feststellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben (Absatz eins,) und auf die Feststellung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben ist (Absatz 2,), die Feststellung aber nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden kann, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermin angegeben ist (Absatz 4,), wird gleichfalls die Rechtsmeinung vertreten, daß ohne Anmeldung und Forderungsprüfung keine Klage stattfindet und das Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt, wenn die Forderung nicht angemeldet und bestritten worden ist. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung ist eine notwendige, von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs (Kuhn-Uhlenbruck, dKO 10 Rz 20 zu Paragraph 146,; Jaeger/Weber, dKO 8 Rz 31 zu Paragraph 146,; RGZ 51, 96; Böhle-Stamschräder/Kilger, dKO 14 Anm.2 e zu Paragraph 146,). Bei Fehlen dieser Voraussetzung darf kein Sachurteil ergehen; die Beseitigung der gegen die mit bestimmten Grund und zu bestimmten Betrag angemeldete Forderung im Prüfungstermin erhobenen Widersprüche ist der alleinige Zweck der Feststellungsklage vergleiche Kuhn-Uhlenbruck, dKO 10 Rz 20 zu Paragraph 146,). Diese Gedanken sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, daß zwar Gläubiger Forderungen schriftlich angemeldet, diese aber in Widerspruch zu den wenn auch sehr knapp bezeichneten Tatsachen, auf die sich die Forderungen gründen, als "Masseforderungen" bezeichnet haben, worauf über diese Forderungen, abgesehen von den Aufwendungen für Gehälter und Reisespesen im Betrag von S 1,139.642,50 in einer Prüfungstagsatzung nicht verhandelt wurde, übertragbar. Die Klage nach Paragraph 110, Absatz eins, KO ist als unzulässig zurückzuweisen und ein darüber abgeführtes Verfahren nichtig, solange die zum Gegenstand der konkursrechtlichen Feststellungsklage gemachte Forderung nicht dem Prüfungsverfahren unterzogen wurde. Daß dies bisher nicht geschah, ist nicht strittig. Ob das Konkursgericht zu Recht die als "Masseforderungen" bezeichneten angemeldeten Ansprüche der klagenden Partei und der beiden Gläubiger, deren Konkursforderungen sie durch Zession erworben haben soll, von der Prüfung ausgeschaltet hat und ob es nicht nach allfälliger Anleitung zur Verbesserung die Forderungen in einer Prüfungstagsatzung zu verhandeln gehabt hätte, ist nicht zu untersuchen. Denn allein der Umstand, daß die Forderungen, die das vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesene Begehren auf Feststellung der Konkursforderungen von zusammen S 21,964.736,63 stützen, nicht durch ein Prüfungsverfahren gingen, steht der Erhebung der Klage nach Paragraph 110, KO entgegen und führt zur Nichtigkeit des insoweit abgeführten Verfahrens und der Sachentscheidung wie zur Zurückweisung der Klage.
Der Hinweis der klagenden Partei auf die Zivilprozeßordnung versagt. Nicht schon die Anmeldung der Konkursforderung im Konkursverfahren bewirkt, daß die Forderung nach § 110 Abs 1 KO "streitig geblieben" ist. Dies kann erst nach dem beurkundeten Ergebnis der Prüfungsverhandlung gesagt werden. Mit dem durch Zustellung der Klage im Prozeß bewirkten Eintritt der Streitanhängigkeit (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1181) hat die Eröffnung des Zugangs zur Klage nach § 110 KO nichts zu tun. Dieses Verständnis des § 110 Abs 1 KO ist auch weder gleichheitswidrig noch als Verletzung des Eigentumsrechtes anzusehen. Der Gläubiger kann darauf dringen, daß seine Konkursforderung der Prüfung im Konkurs zugeführt wird, nicht aber die Klage nach § 110 KO erheben, weil seine Forderungsanmeldung wegen der irreführenden Bezeichnung als Masseforderung, die nicht dem Feststellungsverfahren der Konkursordnung unterliegen (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht 4 Rz 291), nicht weiter behandelt wurde.Der Hinweis der klagenden Partei auf die Zivilprozeßordnung versagt. Nicht schon die Anmeldung der Konkursforderung im Konkursverfahren bewirkt, daß die Forderung nach Paragraph 110, Absatz eins, KO "streitig geblieben" ist. Dies kann erst nach dem beurkundeten Ergebnis der Prüfungsverhandlung gesagt werden. Mit dem durch Zustellung der Klage im Prozeß bewirkten Eintritt der Streitanhängigkeit vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1181) hat die Eröffnung des Zugangs zur Klage nach Paragraph 110, KO nichts zu tun. Dieses Verständnis des Paragraph 110, Absatz eins, KO ist auch weder gleichheitswidrig noch als Verletzung des Eigentumsrechtes anzusehen. Der Gläubiger kann darauf dringen, daß seine Konkursforderung der Prüfung im Konkurs zugeführt wird, nicht aber die Klage nach Paragraph 110, KO erheben, weil seine Forderungsanmeldung wegen der irreführenden Bezeichnung als Masseforderung, die nicht dem Feststellungsverfahren der Konkursordnung unterliegen (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht 4 Rz 291), nicht weiter behandelt wurde.
Dem Rekurs ist nicht stattzugeben.
Nach den §§ 41 und 50 ZPO hat die klagende Partei dem Beklagten und dem Nebenintervenienten (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 403) die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.Nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat die klagende Partei dem Beklagten und dem Nebenintervenienten (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 403) die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.