Mit Eingabe vom 7. März 1968 beantragte Walter P. unter Vorlage der Amtsurkunde des Exekutionsgerichtes Wien vom 13. Juni 1966, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 1691 KG. L. im Range der unter BOZ. 19 eingetragenen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens sowie die Löschung der Eintragung des in COZ. 29 auf der dem Max A. zugeschriebenen Hälfte dieser Liegenschaft einverleibten Pfandrechtes des N.-Spar- und Kreditinstitutes für eine Forderung von 38.216 S s. A. und die Löschung der in COZ. 30 eingetragenen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.
Nach dem Buchstandsbericht erschienen damals im Grundbuch als Eigentümer dieser Liegenschaft Max A. zur Hälfte sowie Ferdinand und Johanna B. zu je einem Viertel auf. In BOZ. 19 war auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 16. Dezember 1965 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 352 EO. angemerkt worden. Auf der dem Max A. zugeschriebenen Hälfte der Liegenschaft war unter COZ. 29 das im Antrag des Walter P. bezeichnete Pfandrecht einverleibt und unter COZ. 30 bei dem Pfandrecht COZ. 29 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt.Nach dem Buchstandsbericht erschienen damals im Grundbuch als Eigentümer dieser Liegenschaft Max A. zur Hälfte sowie Ferdinand und Johanna B. zu je einem Viertel auf. In BOZ. 19 war auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 16. Dezember 1965 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 352, EO. angemerkt worden. Auf der dem Max A. zugeschriebenen Hälfte der Liegenschaft war unter COZ. 29 das im Antrag des Walter P. bezeichnete Pfandrecht einverleibt und unter COZ. 30 bei dem Pfandrecht COZ. 29 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt.
Das Erstgericht bewilligte mit seinem Beschluß vom 8. März 1968 auf Grund der vorgelegten Urkunden die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Walter P. hinsichtlich der ganzen Liegenschaft, wies jedoch das weitere Begehren, diese Einverleibung im Range der unter BOZ. 19 eingetragenen Anmerkung sowie die Löschung der unter COZ. 29 eingetragenen Pfandrechtseinverleibung und der unter COZ. 30 angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich der Pfandrechtseinverleibung COZ. 29 zu bewilligen, ab. Das Erstgericht war der Meinung, daß der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens nach § 352 EO. keine rangwahrende Wirkung im Sinne des § 72 (2) GBG. zukomme, weshalb die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers nicht im Range dieser Anmerkung bewilligt werden könne. Es ergebe sich diesfalls auch keine Analogie zur Löschung der Zwischeneintragungen im Sinne des § 57 GBG. Ebensowenig könnten hier die Vorschriften der §§ 72 (3) GBG. und 273 EO. angewendet werden.Das Erstgericht bewilligte mit seinem Beschluß vom 8. März 1968 auf Grund der vorgelegten Urkunden die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Walter P. hinsichtlich der ganzen Liegenschaft, wies jedoch das weitere Begehren, diese Einverleibung im Range der unter BOZ. 19 eingetragenen Anmerkung sowie die Löschung der unter COZ. 29 eingetragenen Pfandrechtseinverleibung und der unter COZ. 30 angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich der Pfandrechtseinverleibung COZ. 29 zu bewilligen, ab. Das Erstgericht war der Meinung, daß der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 352, EO. keine rangwahrende Wirkung im Sinne des Paragraph 72, (2) GBG. zukomme, weshalb die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers nicht im Range dieser Anmerkung bewilligt werden könne. Es ergebe sich diesfalls auch keine Analogie zur Löschung der Zwischeneintragungen im Sinne des Paragraph 57, GBG. Ebensowenig könnten hier die Vorschriften der Paragraphen 72, (3) GBG. und 273 EO. angewendet werden.
Infolge Rekurses des Antragstellers bewilligte die zweite Instanz mit Beschluß vom 11. Juni 1968 die beantragte Grundbuchshandlung zur Gänze. Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage hänge, so führte das Rekursgericht aus, eng mit der Frage der Zulässigkeit der Anmerkung der Teilungsklage zusammen. Bejahe man die rangwahrende Wirkung dieser Anmerkung, komme sie auch der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nach § 352 EO. zu. Die Anmerkung der Teilungsklage wirke gegen alle folgenden Eintragungen, denn sie habe den Zweck, es der im Teilungsprozeß unterlegenen Partei unmöglich zu machen, durch Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles die Durchsetzung des Teilungsanspruches zu vereiteln. Die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens schütze den Ersteher auch vor späteren Pfandgläubigern, deren Pfandrechte erst nach dem Zuschlag einverleibt werden. Da sich der durch die Anmerkung gewarnte und daher schlechtgläubige Erwerber oder Pfandgläubiger im Verfahren über eine Löschungsklage auf seine bücherlichen Rechte nicht berufen könne, erscheine es zweckmäßig, das Eigentumsrecht des Erstehers sogleich im Rang der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens einzuverleiben und die folgenden Zwischeneintragungen antragsgemäß zu löschen.Infolge Rekurses des Antragstellers bewilligte die zweite Instanz mit Beschluß vom 11. Juni 1968 die beantragte Grundbuchshandlung zur Gänze. Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage hänge, so führte das Rekursgericht aus, eng mit der Frage der Zulässigkeit der Anmerkung der Teilungsklage zusammen. Bejahe man die rangwahrende Wirkung dieser Anmerkung, komme sie auch der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 352, EO. zu. Die Anmerkung der Teilungsklage wirke gegen alle folgenden Eintragungen, denn sie habe den Zweck, es der im Teilungsprozeß unterlegenen Partei unmöglich zu machen, durch Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles die Durchsetzung des Teilungsanspruches zu vereiteln. Die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens schütze den Ersteher auch vor späteren Pfandgläubigern, deren Pfandrechte erst nach dem Zuschlag einverleibt werden. Da sich der durch die Anmerkung gewarnte und daher schlechtgläubige Erwerber oder Pfandgläubiger im Verfahren über eine Löschungsklage auf seine bücherlichen Rechte nicht berufen könne, erscheine es zweckmäßig, das Eigentumsrecht des Erstehers sogleich im Rang der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens einzuverleiben und die folgenden Zwischeneintragungen antragsgemäß zu löschen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des N.-Spar- und Kreditinstitutes Folge und stellt den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.