Begründung:
Nach dem Ableben des Gemeinschuldners Adolf N*** am 10.7.1977 und der Verteilung des Massevermögens, bei der die Forderungen der in der dritten Klasse zum Zug gekommenen Gläubiger mit 39,2 % berichtigt wurden, hob das Erstgericht den Konkurs nach § 139 KO auf. Im Konkurs war der erheblich mit Pfandrechten belastete Viertelanteil des Gemeinschuldners an der Liegenschaft EZ 40 II KG Eben mit dem Hotel A*** an den Diplomvolkswirt Helmut H*** veräußert worden. Der Kaufvertrag sah die Barzahlung vonNach dem Ableben des Gemeinschuldners Adolf N*** am 10.7.1977 und der Verteilung des Massevermögens, bei der die Forderungen der in der dritten Klasse zum Zug gekommenen Gläubiger mit 39,2 % berichtigt wurden, hob das Erstgericht den Konkurs nach Paragraph 139, KO auf. Im Konkurs war der erheblich mit Pfandrechten belastete Viertelanteil des Gemeinschuldners an der Liegenschaft EZ 40 römisch zwei KG Eben mit dem Hotel A*** an den Diplomvolkswirt Helmut H*** veräußert worden. Der Kaufvertrag sah die Barzahlung von
S 380.000,-- und die Übernahme der Bezahlung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen der R***-P*** von
S 760.000,-- samt Anhang, der V*** S*** von S 100.000,-- samt Anhang und der R*** Ö*** von S 56.042,-- samt Kosten durch den Käufer vor, der sich verpflichtete, dafür Gewähr zu leisten, daß die Konkursmasse aus diesen Forderungen nicht zu Leistungen herangezogen werde. Der Käufer sollte sich mit den Gläubigern, deren Forderungen simultan auf anderen Liegenschaftsanteilen besichert waren, auseinandersetzen.
Der ehemals bestellt gewesene Masseverwalter teilte am 17.11.1982 dem Erstgericht mit, erst nach Aufhebung des Konkurses sei nun bekannt geworden, daß die dem Grunde nach bestehenden, der Höhe nach nicht feststehenden Ausgleichsansprüche gegen die für die Verbindlichkeiten gegenüber der R*** E***-P***
solidar mit dem Gemeinschuldner haftende Franziska K*** nicht ausdrücklich an den Käufer Diplomvolkswirt Helmut H*** abgetreten wurden und daher bei der Masse verblieben seien. Am 19.1.1983 beantragte er, dem "Käufer die Ansprüche gegen Franziska K*** abzutreten", soweit sie aus der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der R*** E***-P***, der R*** Ö*** und der V*** S*** erwachsen seien, weil
es dem rechtsgeschäftlichen Willen beider Vertragsteile entsprochen habe, daß sich nach § 1358 oder § 896 ABGB ergebende Regreß- und Ausgleichsansprüche dem Käufer erhalten bleiben, der sonst der Masse zustehende Ansprüche gegen die Mitverpflichtete geltend machen sollte.es dem rechtsgeschäftlichen Willen beider Vertragsteile entsprochen habe, daß sich nach Paragraph 1358, oder Paragraph 896, ABGB ergebende Regreß- und Ausgleichsansprüche dem Käufer erhalten bleiben, der sonst der Masse zustehende Ansprüche gegen die Mitverpflichtete geltend machen sollte.
Im den darüber abgeführten Verfahren hat der erkennende Senat schon am 9.7.1985 zu 5 Ob 302/84 und am 29.10.1985 zu 5 Ob 320/85 entschieden und den Sachverhalt eingehend dargestellt. Daraus ist zum Verständnis der nun anstehenden Entscheidung herauszuheben (§ 171 KO, § 528 a und § 510 Abs.3 ZPO):Im den darüber abgeführten Verfahren hat der erkennende Senat schon am 9.7.1985 zu 5 Ob 302/84 und am 29.10.1985 zu 5 Ob 320/85 entschieden und den Sachverhalt eingehend dargestellt. Daraus ist zum Verständnis der nun anstehenden Entscheidung herauszuheben (Paragraph 171, KO, Paragraph 528, a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
Für die Forderungen der R*** E***-P*** von
S 760.000,-- samt Anhang war nach gemeinsamer Darlehensaufnahme des Gemeinschuldners und seiner Schwester Franziska K*** auf deren je Viertelanteilen der Liegenschaften EZ 40 II und EZ 55 I KG E*** das Pfandrecht einverleibt. Auch die Abgabenforderung der R*** Ö*** war auf den Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners und seiner Schwester Franziska K*** simultan besichert. Der Kaufvertrag des Masseverwalters mit Diplomvolkswirt Helmut H*** war erst nach mißlungenen Versuchen einer Verwertung zustande gekommen. Der Gläubigerausschuß hatte den Kaufvertrag, in welchem Vereinbarungen über das Schicksal allfälliger Regreß- oder Ausgleichsansprüche gegen die Mithaftende Franziska K*** nicht festgehalten waren, genehmigt; das Konkursgericht hatte Beschluß gefaßt, daß Untersagungsgründe nicht bestünden.S 760.000,-- samt Anhang war nach gemeinsamer Darlehensaufnahme des Gemeinschuldners und seiner Schwester Franziska K*** auf deren je Viertelanteilen der Liegenschaften EZ 40 römisch zwei und EZ 55 römisch eins KG E*** das Pfandrecht einverleibt. Auch die Abgabenforderung der R*** Ö*** war auf den Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners und seiner Schwester Franziska K*** simultan besichert. Der Kaufvertrag des Masseverwalters mit Diplomvolkswirt Helmut H*** war erst nach mißlungenen Versuchen einer Verwertung zustande gekommen. Der Gläubigerausschuß hatte den Kaufvertrag, in welchem Vereinbarungen über das Schicksal allfälliger Regreß- oder Ausgleichsansprüche gegen die Mithaftende Franziska K*** nicht festgehalten waren, genehmigt; das Konkursgericht hatte Beschluß gefaßt, daß Untersagungsgründe nicht bestünden.
Nach der Abwicklung des Kaufes hatte der Käufer Diplomvolkswirt Helmut H*** noch vor der Konkursaufhebung gegen die Mithaftende Franziska K*** eine Klage auf Zahlung von S 3,881.220,23 samt Zinsen erhoben, die er darauf gründete, er habe die Forderungen der Gläubiger R*** E***-P*** und R*** Ö***
durch Abtretung erworben und nehme die solidar Haftende daraus in Anspruch. In diesem Rechtsstreit unterlag der Käufer. Der Oberste Gerichtshof vertrat in den beiden Entscheidungen vom 4.3.1981 zu 6 Ob 818,819/80 und vom 27.8.1981 zu 6 Ob 706,707/81 die Ansicht, der Käufer habe durch Befriedigung der Gläubiger und Erwerb ihrer Geldforderungen deshalb keinen Rückgriffsanspruch erwerben können, weil er von der Masse das Deckungskapital erhalten habe. Der Kaufpreis für das Liegenschaftsviertel habe sich nämlich aus dem Barbetrag und der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zusammengesetzt. Die Zurverfügungstellung des Deckungskapitals durch einen der beiden Solidarschuldner - die Konkursmasse - habe auch die andere Solidarschuldnerin gegenüber den Gläubigern von jeder weiteren Verpflichtung befreit. Ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis sei davon nicht berührt, doch stehe dieser Anspruch nicht dem Käufer des Liegenschaftsanteils, der die vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten berichtigt habe, sondern der Konkursmasse zu. Daß diese Ansprüche abgetreten wurden, sei weder behauptet worden noch im Prozeß hervorgekommen. Diese Entscheidung veranlaßte den ehemaligen Masseverwalter zu seiner Mitteilung vom 17.11.1982 und dem Antrag vom 19.1.1983, mit welchem er die konkursgerichtliche Genehmigung der schon seinerzeit vereinbarten Abtretung aller Regreß- und Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** durch die Masse an den Käufer anstrebte. Das Erstgericht gab zunächst dem Antrag statt und begründete dies damit, daß sich die Vertragsteile darüber bereits bei Abschluß des Kaufvertrages einig gewesen seien und nur die eigentliche Abtretung unterblieben sei. Das nach Vollzug der Schlußverteilung hervorgekommene Vermögen sei im Sinne des § 138 Abs.2 KO zu verteilen.durch Abtretung erworben und nehme die solidar Haftende daraus in Anspruch. In diesem Rechtsstreit unterlag der Käufer. Der Oberste Gerichtshof vertrat in den beiden Entscheidungen vom 4.3.1981 zu 6 Ob 818,819/80 und vom 27.8.1981 zu 6 Ob 706,707/81 die Ansicht, der Käufer habe durch Befriedigung der Gläubiger und Erwerb ihrer Geldforderungen deshalb keinen Rückgriffsanspruch erwerben können, weil er von der Masse das Deckungskapital erhalten habe. Der Kaufpreis für das Liegenschaftsviertel habe sich nämlich aus dem Barbetrag und der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zusammengesetzt. Die Zurverfügungstellung des Deckungskapitals durch einen der beiden Solidarschuldner - die Konkursmasse - habe auch die andere Solidarschuldnerin gegenüber den Gläubigern von jeder weiteren Verpflichtung befreit. Ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis sei davon nicht berührt, doch stehe dieser Anspruch nicht dem Käufer des Liegenschaftsanteils, der die vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten berichtigt habe, sondern der Konkursmasse zu. Daß diese Ansprüche abgetreten wurden, sei weder behauptet worden noch im Prozeß hervorgekommen. Diese Entscheidung veranlaßte den ehemaligen Masseverwalter zu seiner Mitteilung vom 17.11.1982 und dem Antrag vom 19.1.1983, mit welchem er die konkursgerichtliche Genehmigung der schon seinerzeit vereinbarten Abtretung aller Regreß- und Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** durch die Masse an den Käufer anstrebte. Das Erstgericht gab zunächst dem Antrag statt und begründete dies damit, daß sich die Vertragsteile darüber bereits bei Abschluß des Kaufvertrages einig gewesen seien und nur die eigentliche Abtretung unterblieben sei. Das nach Vollzug der Schlußverteilung hervorgekommene Vermögen sei im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, KO zu verteilen.
Über den Rekurs eines Konkursgläubigers hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach der Ergänzung des Verfahrens auf, weil aufzuklären sei, ob die Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** nicht ohnedies schon im Zuge des Kaufgeschäftes abgetreten wurden, und ob, falls dies nicht geschah, der Wert der Forderung und die Aussicht auf Hereinbringung ein Vorgehen nach § 138 Abs.3 KO rechtfertige. Der Oberste Gerichtshof gab dem vom ehemals bestellt gewesenen Masseverwalter gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.Über den Rekurs eines Konkursgläubigers hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach der Ergänzung des Verfahrens auf, weil aufzuklären sei, ob die Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** nicht ohnedies schon im Zuge des Kaufgeschäftes abgetreten wurden, und ob, falls dies nicht geschah, der Wert der Forderung und die Aussicht auf Hereinbringung ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz 3, KO rechtfertige. Der Oberste Gerichtshof gab dem vom ehemals bestellt gewesenen Masseverwalter gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.
Nach Einvernehmung des Masseverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses entschied nun das Erstgericht, daß die Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an Diplomvolkswirt Helmut H*** nicht genehmigt werde, diese Ansprüche der Konkursmasse aber nach § 138 Abs.3 KO der Gemeinschuldnerin zu überlassen seien. Der Gläubigerausschuß habe seine Zustimmung dem Kaufvertrag über den Verkauf des Viertelanteils an der Liegenschaft EZ 40 II KG E*** an Diplomvolkswirt Helmut H*** gegen Zahlung des Kaufpreises von S 1,823.293,--, wovon S 380.000,-- bar und der Rest durch die Übernahme der Schulden zu berichtigen waren, erteilt, nicht aber der Abtretung der sich aus der Tilgung der Verbindlichkeiten gegen die Mithaftende Franziska K*** ergebenden Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche der Konkursmasse. Selbst wenn sich der Masseverwalter und der Käufer darüber einig geworden sein sollten, fehle der Abtretungsvereinbarung mangels der Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes die Gültigkeit. Der Ersatzanspruch gegen Franziska K*** stehe daher weiter der Konkursmasse zu und bilde ein nach Konkursaufhebung ermitteltes Vermögensstück, doch gestalte sich die Beweislage wegen der schwer widerlegbaren Behauptung der Franziska K***, sie habe im Innenverhältnis zufolge der mit ihrem Bruder Adolf N*** getroffenen Vereinbarungen an der Abstattung der Solidarschuld nicht mitzuwirken gehabt, so schwierig, daß von der Geltendmachung der Ersatzforderung durch die Masse abzusehen und der Anspruch der Gemeinschuldnerin zu überlassen sei.Nach Einvernehmung des Masseverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses entschied nun das Erstgericht, daß die Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an Diplomvolkswirt Helmut H*** nicht genehmigt werde, diese Ansprüche der Konkursmasse aber nach Paragraph 138, Absatz 3, KO der Gemeinschuldnerin zu überlassen seien. Der Gläubigerausschuß habe seine Zustimmung dem Kaufvertrag über den Verkauf des Viertelanteils an der Liegenschaft EZ 40 römisch zwei KG E*** an Diplomvolkswirt Helmut H*** gegen Zahlung des Kaufpreises von S 1,823.293,--, wovon S 380.000,-- bar und der Rest durch die Übernahme der Schulden zu berichtigen waren, erteilt, nicht aber der Abtretung der sich aus der Tilgung der Verbindlichkeiten gegen die Mithaftende Franziska K*** ergebenden Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche der Konkursmasse. Selbst wenn sich der Masseverwalter und der Käufer darüber einig geworden sein sollten, fehle der Abtretungsvereinbarung mangels der Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes die Gültigkeit. Der Ersatzanspruch gegen Franziska K*** stehe daher weiter der Konkursmasse zu und bilde ein nach Konkursaufhebung ermitteltes Vermögensstück, doch gestalte sich die Beweislage wegen der schwer widerlegbaren Behauptung der Franziska K***, sie habe im Innenverhältnis zufolge der mit ihrem Bruder Adolf N*** getroffenen Vereinbarungen an der Abstattung der Solidarschuld nicht mitzuwirken gehabt, so schwierig, daß von der Geltendmachung der Ersatzforderung durch die Masse abzusehen und der Anspruch der Gemeinschuldnerin zu überlassen sei.
Diesen Beschluß bekämpften Diplomvolkswirt Helmut H*** und der ehemalige Masseverwalter.
Das Rekursgericht hob den erstrichterlichen Beschluß auf und verwies die Sache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, S 300.000,-- übersteigt und setzte den Rechtkraftvorbehalt. Das Rekursgericht meinte, es müsse sich mit der von den Rekurswerbern bekämpften Ansicht des Erstgerichtes, daß im Zuge des Kaufvertragsabschlusses eine wirksame Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an den Käufer Diplomvolkswirt Helmut H*** aus der Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten nicht stattgefunden habe, vorerst nicht auseinandersetzen. Die Entscheidung nach § 138 Abs.3 KO stehe damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die vom Erstgericht getroffene Verfügung erscheine zweckentsprechend, doch bedürfe es weiterer Erhebungen, um beurteilen zu können, ob dies "mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer nachträglichen Verteilung" gerechtfertigt sei. Die Überlassung an den Gemeinschuldner nach § 138 Abs.3 KO habe stattzufinden, wenn die nachträgliche Verteilung den Konkursgläubigern keinen Vorteil brächte. Das Erstgericht habe Erhebungen und Feststellungen zur Frage der "Geringfügigkeit des Betrages" unterlassen.Das Rekursgericht hob den erstrichterlichen Beschluß auf und verwies die Sache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, S 300.000,-- übersteigt und setzte den Rechtkraftvorbehalt. Das Rekursgericht meinte, es müsse sich mit der von den Rekurswerbern bekämpften Ansicht des Erstgerichtes, daß im Zuge des Kaufvertragsabschlusses eine wirksame Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an den Käufer Diplomvolkswirt Helmut H*** aus der Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten nicht stattgefunden habe, vorerst nicht auseinandersetzen. Die Entscheidung nach Paragraph 138, Absatz 3, KO stehe damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die vom Erstgericht getroffene Verfügung erscheine zweckentsprechend, doch bedürfe es weiterer Erhebungen, um beurteilen zu können, ob dies "mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer nachträglichen Verteilung" gerechtfertigt sei. Die Überlassung an den Gemeinschuldner nach Paragraph 138, Absatz 3, KO habe stattzufinden, wenn die nachträgliche Verteilung den Konkursgläubigern keinen Vorteil brächte. Das Erstgericht habe Erhebungen und Feststellungen zur Frage der "Geringfügigkeit des Betrages" unterlassen.
Diesen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes bekämpft nur Diplomvolkswirt Helmut H*** mit seinem darauf abzielenden Rekurs, daß die Abtretung der Ersatzansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K***, soweit sie nach § 896 und/oder § 1358 ABGB aus der Erfüllung der Forderungen der Pfandgläubiger erwachsen sind, an ihn genehmigt werde.Diesen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes bekämpft nur Diplomvolkswirt Helmut H*** mit seinem darauf abzielenden Rekurs, daß die Abtretung der Ersatzansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K***, soweit sie nach Paragraph 896, und/oder Paragraph 1358, ABGB aus der Erfüllung der Forderungen der Pfandgläubiger erwachsen sind, an ihn genehmigt werde.