Der Revisionsrekurs ist zulässig und iS seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass in den Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme zu finden ist, der gegenständliche Lift führe in den Keller und sei daher auch von ihm in einer Weise zu nützen, die seine Kostenbeteiligung rechtfertigt. Das Erstgericht hat diese Frage offen gelassen, weil sie aus seiner Sicht - mangels Beschwer des Antragstellers - nicht entscheidungsrelevant war. Dementsprechend hätte das Rekursgericht, das der Frage einer sinnvollen Möglichkeit der Liftbenützung durch den Antragsteller - zu Recht (vgl MietSlg 35.644; MietSlg 40/19; WoBl 1998, 310/203) - entscheidungswesentliche Bedeutung beimaß, das Verfahren ergänzen müssen, um die fehlende Feststellung nachzutragen. Dass es einfach unterstellte, der Lift führe in den Keller, begründet mangels gegenteiliger Beweisergebnisse in den Akten zwar nicht unbedingt eine Aktenwidrigkeit, macht jedoch das rekursgerichtliche Verfahren mangelhaft, weil der auch von Rekursgerichten anzuwendende § 498 Abs 1 ZPO (3 Ob 42/91 = NRsp 1991/184) verlangt hätte, nicht ohne eigene Beweisaufnahmen von den erstinstanzlichen Feststellungen abzuweichen bzw sie zu ergänzen. Ein derartiger Verfahrensmangel ist auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifen (SZ 59/101; NRsp 1991/184 ua), wobei es nicht schadet, dass sich der Rechtsmittelwerber in der Bezeichnung des Anfechtungsgrundes vergriffen hat (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO).Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass in den Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme zu finden ist, der gegenständliche Lift führe in den Keller und sei daher auch von ihm in einer Weise zu nützen, die seine Kostenbeteiligung rechtfertigt. Das Erstgericht hat diese Frage offen gelassen, weil sie aus seiner Sicht - mangels Beschwer des Antragstellers - nicht entscheidungsrelevant war. Dementsprechend hätte das Rekursgericht, das der Frage einer sinnvollen Möglichkeit der Liftbenützung durch den Antragsteller - zu Recht vergleiche MietSlg 35.644; MietSlg 40/19; WoBl 1998, 310/203) - entscheidungswesentliche Bedeutung beimaß, das Verfahren ergänzen müssen, um die fehlende Feststellung nachzutragen. Dass es einfach unterstellte, der Lift führe in den Keller, begründet mangels gegenteiliger Beweisergebnisse in den Akten zwar nicht unbedingt eine Aktenwidrigkeit, macht jedoch das rekursgerichtliche Verfahren mangelhaft, weil der auch von Rekursgerichten anzuwendende Paragraph 498, Absatz eins, ZPO (3 Ob 42/91 = NRsp 1991/184) verlangt hätte, nicht ohne eigene Beweisaufnahmen von den erstinstanzlichen Feststellungen abzuweichen bzw sie zu ergänzen. Ein derartiger Verfahrensmangel ist auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifen (SZ 59/101; NRsp 1991/184 ua), wobei es nicht schadet, dass sich der Rechtsmittelwerber in der Bezeichnung des Anfechtungsgrundes vergriffen hat (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO).
Eine sofortige Stattgebung des die Liftkosten betreffenden Sachantrages des Antragstellers kommt nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht in Frage. Die Antragsgegner haben, soweit sie sich am Verfahren beteiligten, zwar als richtig zugestanden, dass dem Antragsteller keine Liftkosten vorgeschrieben werden, und ihr Sachvorbringen auf eine Bestreitung der übrigen (die Wasser- und Müllgebühren sowie die Beleuchtung und Reinigung des Stiegenhauses betreffenden) Sachanträge des Antragstellers konzentriert, doch liegt darin, wie dies schon die Vorinstanzen richtig gesehen haben, kein Anerkenntnis seiner Forderung, von den Liftkosten auch für die Zukunft zur Gänze befreit zu werden. Eine Verfahrensergänzung zur Frage, ob der Lift den Keller und damit das zum Geschäftslokal des Antragstellers gehörige Kellerabteil erschließt, ist daher unumgänglich. Ob sie vom Rekursgericht selbst vorgenommen oder von diesem dem Erstgericht aufgetragen wird, weil vielleicht auf Basis der als richtig erkannten Rechtslage noch weitere Feststellungen vermisst werden, bleibt der Entscheidung des Rekursgerichtes überlassen. Zu erörtern bleibt jedenfalls die Frage, ob der im ersten Stock des Hauses situierte Lagerraum des Antragstellers von der anteiligen Belastung mit Liftkosten auszunehmen ist. Der Umstand, dass zu diesem Wohnungseigentumsobjekt kein eigenes Kellerabteil gehört, rechtfertigt für sich allein die vom Antragsteller angestrebte teilweise Kostenentlastung nicht, solange nicht geklärt ist, ob die Zumauerung der Türöffnung zum Stiegenhaus (ON 30, 5) rechtens und von Dauer ist. Eine definitive Zumauerung könnte wiederum bedeuten, dass in Wahrheit das Geschäftslokal des Antragstellers um die Nutzfläche des über eine Innenstiege erreichbaren Lagerraums vergrößert wurde, wodurch sich indirekt eine Möglichkeit der Liftnützung wie für das erdgeschossige Geschäftslokal eröffnen könnte. Auch in diesem Punkt ist also die Sache noch nicht entscheidungsreif.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.