Begründung:
In dem von der Agrarbezirksbehörde Linz durchgeführten landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren (zum Zweck der Aufstockung eines bestehenden, von den Eigentümern selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes mit Grundstücken) einigten sich die Parteien Hermine Z*****, geboren *****, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Gerhard E***** und Manfred Ü***** sowie die Ehegatten Manfred und Renate F***** in der Verhandlung am 12. 4. 1999 auf den Übergang des Eigentumsrechtes an sämtlichen Grundstücken der Liegenschaften EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch ***** zu den in der Niederschrift über die Verhandlung festgehaltenen Bedingungen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999 wurde festgestellt, dass die Parteien sich auf einen Übergang der nachstehend angeführten Rechte geeinigt haben und diese Einigung den Zielen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entspricht. Den Ehegatten Manfred F*****, geboren ***** und Renate F*****, geboren *****, beide *****, wurden die von Hermine Z*****, geboren am ***** *****, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Gerhard E***** und Manfred Ü*****, zur Verfügung gestellten Grundstücke Nr 105, 384 und 387 je KG ***** und 1647, 1648/1, 1648/2, 1649, 1650, 1651/1, 1651/2, 1652, 1654, 1657, 1658, 1659, 116 und 117 je KG ***** im Ausmaß von
104.370 m**2 um den Kaufpreis von S 2,894.653,84 je zur Hälfte in das Eigentum übertragen, wobei die Eigentumsübertragung auf der Grundlage der in der Niederschrift vom 12. 4. 1999 (Punkt III) beurkundeten Vereinbarungen erfolgt. Weiters wurde zur Sicherung des Siedlungserfolgs mit der Verbücherung des vorliegenden Vertrags im Lastenblatt bei EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch ***** aufgrund des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999 die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots auf die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides zugunsten der Agrarbezirksbehörde Linz verfügt, wobei Ausnahmen von den verfügten Verboten nur von der Agrarbezirksbehörde Linz bewilligt werden können.104.370 m**2 um den Kaufpreis von S 2,894.653,84 je zur Hälfte in das Eigentum übertragen, wobei die Eigentumsübertragung auf der Grundlage der in der Niederschrift vom 12. 4. 1999 (Punkt römisch drei) beurkundeten Vereinbarungen erfolgt. Weiters wurde zur Sicherung des Siedlungserfolgs mit der Verbücherung des vorliegenden Vertrags im Lastenblatt bei EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch ***** aufgrund des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999 die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots auf die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides zugunsten der Agrarbezirksbehörde Linz verfügt, wobei Ausnahmen von den verfügten Verboten nur von der Agrarbezirksbehörde Linz bewilligt werden können.
Der Bescheid trägt die Bestätigung der Rechtskraft sowie, dass er keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittel unterliegt.
Am 17. 8. 1999 langte beim Erstgericht ein Ersuchen der Agrarbezirksbehörde Linz gemäß § 6 Allg GAV iVm § 13 Oö LSG 1970 ein, das Grundbuch entsprechend dem beigelegten Beschlussentwurf aufgrund der vorgelegten Unterlagen von Amts wegen richtigzustellen.Am 17. 8. 1999 langte beim Erstgericht ein Ersuchen der Agrarbezirksbehörde Linz gemäß Paragraph 6, Allg GAV in Verbindung mit Paragraph 13, Oö LSG 1970 ein, das Grundbuch entsprechend dem beigelegten Beschlussentwurf aufgrund der vorgelegten Unterlagen von Amts wegen richtigzustellen.
Das Erstgericht ordnete aufgrund des Bescheids der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999, Zl 610554/6-19999, der Niederschrift vom 12. 4. 1999, sowie unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Haag am Hausruck vom 17. 8. 1998, TZ 1026/98, der Vollmacht für Ü***** Manfred, TZ 1026/98, der Verkaufsvollmacht für Gerhard E*****, BeurkReg Zl 373/98, der Löschungserklärung vom 23. 4. 1999 sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern vom 29. 7. 1999 folgende Eintragungen von Amts wegen an:
I. In der EZ ***** Grundbuch *****:römisch eins. In der EZ ***** Grundbuch *****:
Im Range TZ 1026/98
1. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für F***** Manfred, geboren ***** und Renate, geboren *****, je zur Hälfte;
2. Die Einverleibung der Löschung
a) des in C-LNr 12a einverleibten Pfandrechts zugunsten der M***** AG, Nebeneinlage
b) des im A2-Blatt angemerkten Siedlungsverfahrens Zl 610554
II. In der EZ ***** Grundbuch *****:römisch zwei. In der EZ ***** Grundbuch *****:
Im Range TZ 1026/98
1. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für F***** Manfred, geboren ***** und Renate, geboren *****, je zur Hälfte;
2. Die Einverleibung der Löschung
a) des in C-LNr 15a einverleibten Pfandrechts zugunsten der M***** AG, Haupteinlage
b) des in A2-Blatt angemerkten Siedlungsverfahrens Zl 610554.
III. In der EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch *****:römisch drei. In der EZ ***** Grundbuch ***** und EZ ***** Grundbuch *****:
Die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 7 Abs 1 Oö LSG 1970 zugunsten der Agrarbezirksbehörde Linz (Zl 610554/6-1999) für die Dauer von 10 Jahren ab 18. Mai 1999.Die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Oö LSG 1970 zugunsten der Agrarbezirksbehörde Linz (Zl 610554/6-1999) für die Dauer von 10 Jahren ab 18. Mai 1999.
Einem gegen diesen amtswegigen Verbücherungsbeschluss gerichteten Rekurs der vormaligen Eigentümerin, Hermine Z*****, gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Die Behauptungen der Rekurswerberin, im Siedlungsverfahren aufgrund einer Vollmachtskündigung nicht rechtswirksam vertreten gewesen zu sein bzw die Behauptung des Vollmachtsmissbrauchs im Verwaltungsverfahren seien bei amtswegiger Durchführung des mit Rechtskraftbestätigung versehenen Bescheids der Agrarbezirksbehörde Linz nicht zu prüfen. Durch die Vorlage des Bescheids der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999 samt Niederschrift vom 12. 5. 1999 sei der Nachweis des außerbücherlichen Rechtsübergangs in der in § 33 GBG geforderten Form erfolgt. Gemäß § 4 Oö LSG habe die Behörde, wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt hätten, die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dadurch werde ein außerbücherlicher Erwerb dinglicher Rechte, insbesondere auch des Eigentums an Grundstücken bewirkt. Nach Abschluss eines derartigen landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens sei die Richtigstellung des Grundbuchs von Amts wegen aufgrund des vorgelegten Bescheids durchzuführen (§ 13 Abs 1 und 2 Oö LSG 1970). Die nach § 136 GBG vorzunehmende Richtigstellung basiere daher ausschließlich auf der öffentlichen Urkunde, hier dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999, der die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit enthalte. Eine diesem Bescheid vorangegangene Einigung der Parteien sei nicht Entragungsgrundlage und daher auch nicht zu überprüfen. Einwände, die sich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Parteieneinigung über den Rechtsübergang bezögen, hätten im Verbücherungsverfahren unbeachtet zu bleiben. Die Prüfung der Richtigkeit des vorgelegten Zuteilungsbescheides oder der Gesetzmäßigkeit des diesem vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sei dem Grundbuchsgericht verwehrt.Die Behauptungen der Rekurswerberin, im Siedlungsverfahren aufgrund einer Vollmachtskündigung nicht rechtswirksam vertreten gewesen zu sein bzw die Behauptung des Vollmachtsmissbrauchs im Verwaltungsverfahren seien bei amtswegiger Durchführung des mit Rechtskraftbestätigung versehenen Bescheids der Agrarbezirksbehörde Linz nicht zu prüfen. Durch die Vorlage des Bescheids der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999 samt Niederschrift vom 12. 5. 1999 sei der Nachweis des außerbücherlichen Rechtsübergangs in der in Paragraph 33, GBG geforderten Form erfolgt. Gemäß Paragraph 4, Oö LSG habe die Behörde, wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt hätten, die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dadurch werde ein außerbücherlicher Erwerb dinglicher Rechte, insbesondere auch des Eigentums an Grundstücken bewirkt. Nach Abschluss eines derartigen landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens sei die Richtigstellung des Grundbuchs von Amts wegen aufgrund des vorgelegten Bescheids durchzuführen (Paragraph 13, Absatz eins und 2 Oö LSG 1970). Die nach Paragraph 136, GBG vorzunehmende Richtigstellung basiere daher ausschließlich auf der öffentlichen Urkunde, hier dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. 5. 1999, der die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit enthalte. Eine diesem Bescheid vorangegangene Einigung der Parteien sei nicht Entragungsgrundlage und daher auch nicht zu überprüfen. Einwände, die sich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Parteieneinigung über den Rechtsübergang bezögen, hätten im Verbücherungsverfahren unbeachtet zu bleiben. Die Prüfung der Richtigkeit des vorgelegten Zuteilungsbescheides oder der Gesetzmäßigkeit des diesem vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sei dem Grundbuchsgericht verwehrt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fragen des außerbücherlichen Eigentumserwerbs infolge Zuteilung von Rechten nach § 4 Abs 1 und 2 LSGG iVm § 4 Abs 2 und 4 Oö LSG 1970 vorhanden sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fragen des außerbücherlichen Eigentumserwerbs infolge Zuteilung von Rechten nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 LSGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und 4 Oö LSG 1970 vorhanden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Hermine Z*****, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.