Die Revision ist nicht begründet.
Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen Faschings in seinem Kommentar Band IV S 306 und die Entscheidung JBl 1962 S 388, dass das Berufungsgericht die Nichtbeachtung der von ihm seinerzeit erteilten Aufträge an das Erstgericht nunmehr toleriere und den diesbezüglich in der Berufung geltend gemachten Fehler des Erstgerichts nicht habe gelten lassen. Es wird also ein nach Meinung der Revisionswerberin in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der bereits in der Berufung erfolglos geltend gemacht worden war, neuerlich als Revisionsgrund geltend gemacht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann wegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz, von dem das Berufungsgericht bereits erkannt hat, dass er nicht vorliegt, die Revision nicht begehrt werden (vgl SZ XXII/106, EvBl 1957 Nr 191, EvBl 1959 Nr 71 und 361, JBl 1969 S 282 uva). Es besteht im vorliegenden Fall trotz der von Fasching aaO (aber auch von Novak: Anmerkung zu 2 Ob 701/59 = JBl 1960 S 565 und Fußnote zu 2 Ob 509/61 = JBl 1962 S 388) gegen die diesbezügliche Rechtsprechung erhobenen Bedenken kein Anlass davon abzugehen, zumal hier der angebliche Mangel im Grunde nur die Beweiswürdigung der Untergerichte in der Frage der Identität des von den Klägern in Anspruch genommenen Servitutswegs mit dem ihnen seinerzeit vertraglich eingeräumten Weg berührt und hierdurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht gehindert wurde, dies aber Voraussetzung für das Vorliegen des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO ist (vgl dazu Schima, Festschrift zur Jahrhundertfeier des Österreichischen Obersten Gerichtshofs S 262). Zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung vermag sich die Revision nicht auf die Entscheidung 2 Ob 209/61 = JBl 1962 S 388 zu berufen, weil es sich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall um eine Statussache handelte, für die der bekämpfte Grundsatz selbst nach der erwähnten Rechtsprechung nicht gilt. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO ist daher nicht gegeben.Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen Faschings in seinem Kommentar Band römisch vier S 306 und die Entscheidung JBl 1962 S 388, dass das Berufungsgericht die Nichtbeachtung der von ihm seinerzeit erteilten Aufträge an das Erstgericht nunmehr toleriere und den diesbezüglich in der Berufung geltend gemachten Fehler des Erstgerichts nicht habe gelten lassen. Es wird also ein nach Meinung der Revisionswerberin in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der bereits in der Berufung erfolglos geltend gemacht worden war, neuerlich als Revisionsgrund geltend gemacht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann wegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz, von dem das Berufungsgericht bereits erkannt hat, dass er nicht vorliegt, die Revision nicht begehrt werden vergleiche SZ XXII/106, EvBl 1957 Nr 191, EvBl 1959 Nr 71 und 361, JBl 1969 S 282 uva). Es besteht im vorliegenden Fall trotz der von Fasching aaO (aber auch von Novak: Anmerkung zu 2 Ob 701/59 = JBl 1960 S 565 und Fußnote zu 2 Ob 509/61 = JBl 1962 S 388) gegen die diesbezügliche Rechtsprechung erhobenen Bedenken kein Anlass davon abzugehen, zumal hier der angebliche Mangel im Grunde nur die Beweiswürdigung der Untergerichte in der Frage der Identität des von den Klägern in Anspruch genommenen Servitutswegs mit dem ihnen seinerzeit vertraglich eingeräumten Weg berührt und hierdurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht gehindert wurde, dies aber Voraussetzung für das Vorliegen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist vergleiche dazu Schima, Festschrift zur Jahrhundertfeier des Österreichischen Obersten Gerichtshofs S 262). Zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung vermag sich die Revision nicht auf die Entscheidung 2 Ob 209/61 = JBl 1962 S 388 zu berufen, weil es sich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall um eine Statussache handelte, für die der bekämpfte Grundsatz selbst nach der erwähnten Rechtsprechung nicht gilt. Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist daher nicht gegeben.
Aktenwidrig ist nach Ansicht der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Mitübertragung der in den Verträgen vom 18. 9. 1948 bzw 16. 3. 1949 begründeten Wegdienstbarkeit auf die Liegenschaft EZ *****, die gleichfalls zum Teil aus einem Trennstück der Parzelle 732/7 gebildet worden war (vgl TZ 1190/55 des BG Stainz) nicht zwingend gegen die Identität der fraglichen Wegverbindungen spreche. Die Revision bekämpft somit eine im Zuge der Beweiswürdigung vorgenommene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts als aktenwidrig. Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt jedoch nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der auf den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen (ZBl 1919 Nr 225). Eine Schlussfolgerung dagegen kann, wenn sie auf einer unlogischen Gedankentätigkeit beruht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung bilden, nicht aber die Revision wegen Aktenwidrigkeit rechtfertigen. Die hier bekämpfte Schlussfolgerung ist überdies nicht unlogisch, weil die Teilung der Parzelle 732/7 die Mitübertragung der sie belastenden Dienstbarkeit auf das neu gebildete Trennstück durchaus zu begründen vermag.Aktenwidrig ist nach Ansicht der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Mitübertragung der in den Verträgen vom 18. 9. 1948 bzw 16. 3. 1949 begründeten Wegdienstbarkeit auf die Liegenschaft EZ *****, die gleichfalls zum Teil aus einem Trennstück der Parzelle 732/7 gebildet worden war vergleiche TZ 1190/55 des BG Stainz) nicht zwingend gegen die Identität der fraglichen Wegverbindungen spreche. Die Revision bekämpft somit eine im Zuge der Beweiswürdigung vorgenommene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts als aktenwidrig. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt jedoch nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der auf den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen (ZBl 1919 Nr 225). Eine Schlussfolgerung dagegen kann, wenn sie auf einer unlogischen Gedankentätigkeit beruht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung bilden, nicht aber die Revision wegen Aktenwidrigkeit rechtfertigen. Die hier bekämpfte Schlussfolgerung ist überdies nicht unlogisch, weil die Teilung der Parzelle 732/7 die Mitübertragung der sie belastenden Dienstbarkeit auf das neu gebildete Trennstück durchaus zu begründen vermag.
Ebensowenig handelt es sich bei den gleichfalls als aktenwidrig bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach Inhalt, Umfang und räumliche Grenzen der strittigen Grunddienstbarkeit in dem Kaufvertrag vom 18. 9. 1948 und 16. 3. 1949 hinlänglich fixiert seien, um eine Feststellung, die aktenwidrig sein könnte. Mit den genannten Ausführungen wurde lediglich der Auffassung Ausdruck verliehen, dass die im erwähnten Kaufvertrag begründete Dienstbarkeit auch verbücherungsfähig gewesen sei. Ob diese Ansicht zutrifft, ist hier nicht zu prüfen, da die Dienstbarkeit nach den Feststellungen der Untergerichte jedenfalls verbüchert wurde.
Schließlich erblickt die Revision eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht meinte, das im Jahre 1953 dem Grundstück 732/7 zugeschriebene Trennstück der Parzelle 732/8 (vgl Beilage ./7, grün angelegte Fläche) berühre das Grundstück 732/15 nicht, während sich aus dem Teilungsplan deutlich ergebe, dass dieses Trennstück in einem Punkt mit der Parzelle 732/15 zusammenstoße. Eine Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO jedoch nur dann, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Slg 1827). Dies tritt hier nicht zu. Denn für die vorliegende Entscheidung ist der Verlauf des von den Klägern in Anspruch genommenen Servitutswegs nur insoweit wesentlich, als er über die Parzellen der Beklagten verläuft.Schließlich erblickt die Revision eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht meinte, das im Jahre 1953 dem Grundstück 732/7 zugeschriebene Trennstück der Parzelle 732/8 vergleiche Beilage ./7, grün angelegte Fläche) berühre das Grundstück 732/15 nicht, während sich aus dem Teilungsplan deutlich ergebe, dass dieses Trennstück in einem Punkt mit der Parzelle 732/15 zusammenstoße. Eine Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO jedoch nur dann, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Slg 1827). Dies tritt hier nicht zu. Denn für die vorliegende Entscheidung ist der Verlauf des von den Klägern in Anspruch genommenen Servitutswegs nur insoweit wesentlich, als er über die Parzellen der Beklagten verläuft.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist daher gleichfalls nicht gegeben.
Soweit sich die Rechtsrüge der Revision gegen die Formulierung des Klagebegehrens und des diesem folgenden Urteils wendet, weil Wegdienstbarkeiten nur zugunsten eines Grundstücks, niemals aber zugunsten einer Person begründet werden könnten, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Untergerichte diesbezüglich keine abweichende Rechtsauffassung vertraten. Im Übrigen wäre, wenn das Klagebegehren in der hier gebrauchten Form nicht zielführend hätte sein können, seinerzeit eine Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts nicht in Betracht gekommen. Aus ON 47 ergibt sich aber, dass der Oberste Gerichtshof bereits damals in dieser Richtung keine Bedenken hatte. Das gleiche gilt für die Ausführungen der Revision zur Frage, ob der den Klägern zuerkannte Servitutsweg in einer für die Verbücherung genügend deutlichen Weise bezeichnet sei. Wie bereits in 5 Ob 69/68 und 5 Ob 220/69 ausgesprochen wurde, genügt es für die Klage auf Einverleibung eines Wegerechts, wenn der Inhalt des Begehrens näher umschrieben ist. Da nun die Klagserzählung zur Klärung des Urteilsbegehrens herangezogen werden kann, sich aus dieser aber der Verlauf des strittigen Wegs immerhin noch erkennen lässt, im Übrigen aber, wie sich aus dem Verfahren ergibt, beiden Streitteilen der Verlauf des strittigen Wegs durchaus bekannt ist, dieser auch noch vom Erstgericht eingehend beschrieben wurde, kann kein Zweifel bestehen, auf welchen Weg sich das vorliegende Urteil bezieht.
Es ist aber auch den Ausführungen der Untergerichte darüber beizutreten, dass sich die Beklagte weder auf die lastenfreie Abschreibung des von ihr in der Folge erworbenen Grundstücks 732/15 vom Grundstück 732/7 noch auf ihren guten Glauben beim Erwerb dieses Grundstücks berufen kann. Die lastenfreie Abschreibung erfolgte zeitlich erst nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Ehegatten O***** und der Beklagten. Die Beklagte musste daher beim Erwerb eines Trennstücks der Parzelle 732/7 damit rechnen, dass die zu Lasten der zuletzt genannten Parzelle einverleibte Wegedienstbarkeit sich auch auf das Kaufobjekt beziehe. Dass sie ihrer diesbezüglichen Erkundigungspflicht nicht nachkam, hat die Beklagte zu vertreten. Der Umstand, dass der strittige Servitutsweg im Kaufvertrag vom 22. 5. 1951 zwischen den Ehegatten O***** und der Beklagten nicht erwähnt wurde, lässt keinesfalls den Schluss der Untergerichte als unrichtig erscheinen, wonach der den Klägern von den Ehegatten O***** eingeräumte Servitutsweg jener sei, der in der Folge an der Grenze der Parzellen 732/7 und 732/15 verlief, und an dem sich auch die Verkäufer und die Beklagte im Kaufvertrag vom 22. 12. 1951 gegenseitig ein Wegerecht einräumten. Ebensowenig spricht der Umstand, dass beim Augenschein am 4. 6. 1964 (AS 88) am östlichen Rande des Waldes über die anschließende Wiese keine Fahrspuren festgestellt werden konnten, gegen die Annahme der Untergerichte, dass die Kläger den strittigen Weg bis zum Jahre 1962 benützten. Den hiefür zur Begründung angeführten Überlegungen des Berufungsgerichts vermag die Revision nichts entgegenzuhalten. Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge der Revision erschöpfen sich in einem Versuch, die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen, welcher Versuch erfolglos bleiben muss, da diese Beweiswürdigung in dritter Instanz keiner Überprüfung unterliegt. Es kann auch mangels entsprechender Feststellungen der Untergerichte nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten beim Erwerb der Parzelle 732/15 nicht möglich gewesen wäre, in der Natur den teilweise über ihr Kaufobjekt führenden Weg zu erkennen, zumal sie ja selbst den Verkäufern an diesem Weg ein Benützungsrecht einräumte.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.