Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
§ 17 MRG, auf dessen Grundsätze § 24 Abs 1 MRG verweist, sieht - anders als § 19 Abs 3 Z 1 WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. Vielmehr normiert § 17 Abs 1 MRG die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutz- flächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerech- tigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, das Übermaß allein auferlegt. Für den Fall geringerer Nutzung ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten (5 Ob 126/97h = immolex 1997, 295 = WoBl 1998, 24 mwN; vgl Palten, Betriebskosten im Mietrecht Rz 116). Von einem praktisch inhaltsleeren Liftbenützungsrecht (dann wäre der Mieter zur Beteiligung an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanlage nicht verpflichtet: 5 Ob 58/98k = immolex 1998, 204 = EWr I/24/21), kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; die im Rekursverfahren vorgebrachten Neuerungen durfte das Rekursgericht nicht berücksichtigen.Paragraph 17, MRG, auf dessen Grundsätze Paragraph 24, Absatz eins, MRG verweist, sieht - anders als Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. Vielmehr normiert Paragraph 17, Absatz eins, MRG die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutz- flächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerech- tigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, das Übermaß allein auferlegt. Für den Fall geringerer Nutzung ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten (5 Ob 126/97h = immolex 1997, 295 = WoBl 1998, 24 mwN; vergleiche Palten, Betriebskosten im Mietrecht Rz 116). Von einem praktisch inhaltsleeren Liftbenützungsrecht (dann wäre der Mieter zur Beteiligung an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanlage nicht verpflichtet: 5 Ob 58/98k = immolex 1998, 204 = EWr I/24/21), kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; die im Rekursverfahren vorgebrachten Neuerungen durfte das Rekursgericht nicht berücksichtigen.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist somit durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinreichend gedeckt. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichts - mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist somit durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinreichend gedeckt. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichts - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.