Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass insbesondere die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der (Erst-)Kläger nach Abschluss des Scheidungsvergleiches (mit der Zweitklägerin) berechtigt sei, das Verfahren alleine fortzusetzen, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe. Es hat aber ohnehin selbst erkannt, dass der Erstkläger bei aufrechter einheitlicher Streitpartei zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (§ 169 ZPO) als Betreibungshandlung auch allein legitimiert war, was sich ohne weiteres bereits aus dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 1 ZPO ableiten lässt; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist darin nicht zu erblicken. Am Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei hat sich durch die von der Zweitklägerin nach Streitanhängigkeit in einem Scheidungsvergleich vorgenommene Abtretung ihrer (Mit-)Rechte an der gegenständlichen Eigentumswohnung an den Erstkläger nichts geändert, weil gemäß § 234 ZPO die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Zu einem Ausscheiden der Zweitklägerin aus dem Prozess ist es mangels Zustimmung der Beklagten nicht gekommen (§ 234 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass insbesondere die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der (Erst-)Kläger nach Abschluss des Scheidungsvergleiches (mit der Zweitklägerin) berechtigt sei, das Verfahren alleine fortzusetzen, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe. Es hat aber ohnehin selbst erkannt, dass der Erstkläger bei aufrechter einheitlicher Streitpartei zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (Paragraph 169, ZPO) als Betreibungshandlung auch allein legitimiert war, was sich ohne weiteres bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, ZPO ableiten lässt; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist darin nicht zu erblicken. Am Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei hat sich durch die von der Zweitklägerin nach Streitanhängigkeit in einem Scheidungsvergleich vorgenommene Abtretung ihrer (Mit-)Rechte an der gegenständlichen Eigentumswohnung an den Erstkläger nichts geändert, weil gemäß Paragraph 234, ZPO die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Zu einem Ausscheiden der Zweitklägerin aus dem Prozess ist es mangels Zustimmung der Beklagten nicht gekommen (Paragraph 234, Satz 2 ZPO).
Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Bei einheitlicher Streitpartei konnte auch ein prozessuales Anerkenntnis des Anspruchs der Beklagten durch die Zweitklägerin (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des Erstklägers im vorliegenden Verfahren nicht schaden (vgl RIS-Justiz RS0035701). Ein (schlüssiger) Verzicht des Erstklägers auf eine Fortsetzung des ruhenden Verfahrens lässt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ableiten. Der Antrag einer Prozesspartei auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt (RIS-Justiz RS0035500), was hier in erster Instanz geschehen ist; mit der erst in der Berufung geltend gemachten Unzulässigkeit der Nebenintervention musste sich das Berufungsgericht daher nicht weiter auseinandersetzen.Bei einheitlicher Streitpartei konnte auch ein prozessuales Anerkenntnis des Anspruchs der Beklagten durch die Zweitklägerin (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des Erstklägers im vorliegenden Verfahren nicht schaden vergleiche RIS-Justiz RS0035701). Ein (schlüssiger) Verzicht des Erstklägers auf eine Fortsetzung des ruhenden Verfahrens lässt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ableiten. Der Antrag einer Prozesspartei auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (Paragraph 18, Absatz 2, ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt (RIS-Justiz RS0035500), was hier in erster Instanz geschehen ist; mit der erst in der Berufung geltend gemachten Unzulässigkeit der Nebenintervention musste sich das Berufungsgericht daher nicht weiter auseinandersetzen.
Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. In den Revisionsbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. In den Revisionsbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.