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Entscheidung 5 Ob 33/01s×

Entscheidung 5 Ob 33/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob33/01s

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika K*****, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die beklagte Partei Annemarie R*****, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann, Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert S 120.000), über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 14. November 2000, GZ 2 R 337/00z-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. August 2000, GZ 6 C 79/00t-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

8.112 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, um die vom Obersten Gerichtshof bislang nicht beantwortete Frage zu klären, ob die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft an Dritte als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WEG anzusehen ist, die auch von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden kann und ob eine vorläufige Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, WEG auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf Benützungsregelung wirksam getroffen werden könne.

Doch liegen die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies ist gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen:

Gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG kommt ein Beschluss der Miteigentümer erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Solange diese noch einem Miteigentümer offensteht, sind die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil das Rundschreiben, mit dem ein Umlaufbeschluss bewirkt werden sollte, an die Mit- und Wohnungseigentümerin Helene R***** nicht versendet wurde. Es ist daher bisher keine wirksame Beschlussfassung erfolgt.

Somit steht die Berechtigung der Klägerin zur Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage fest, ohne dass die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen der Willensbildung einer Klärung zugeführt werden müssten.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, weshalb die Revision der Beklagten zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Klägerin stehen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Anmerkung

E60991 05A00331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00033.01S.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0050OB00033_01S0000_000