Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, um die vom Obersten Gerichtshof bislang nicht beantwortete Frage zu klären, ob die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft an Dritte als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 WEG anzusehen ist, die auch von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden kann und ob eine vorläufige Benützungsregelung gemäß § 15 Abs 2 WEG auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf Benützungsregelung wirksam getroffen werden könne.Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, um die vom Obersten Gerichtshof bislang nicht beantwortete Frage zu klären, ob die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft an Dritte als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WEG anzusehen ist, die auch von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden kann und ob eine vorläufige Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, WEG auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf Benützungsregelung wirksam getroffen werden könne.
Doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies ist gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen:Doch liegen die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies ist gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen:
Gemäß § 13b Abs 2 WEG kommt ein Beschluss der Miteigentümer erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Solange diese noch einem Miteigentümer offensteht, sind die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil das Rundschreiben, mit dem ein Umlaufbeschluss bewirkt werden sollte, an die Mit- und Wohnungseigentümerin Helene R***** nicht versendet wurde. Es ist daher bisher keine wirksame Beschlussfassung erfolgt.Gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG kommt ein Beschluss der Miteigentümer erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Solange diese noch einem Miteigentümer offensteht, sind die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil das Rundschreiben, mit dem ein Umlaufbeschluss bewirkt werden sollte, an die Mit- und Wohnungseigentümerin Helene R***** nicht versendet wurde. Es ist daher bisher keine wirksame Beschlussfassung erfolgt.
Somit steht die Berechtigung der Klägerin zur Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage fest, ohne dass die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen der Willensbildung einer Klärung zugeführt werden müssten.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, weshalb die Revision der Beklagten zurückzuweisen war.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, weshalb die Revision der Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Klägerin stehen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Klägerin stehen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.