Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Antragsteller mit diesen Ausführungen nicht auf:
1. Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen nach § 16 Abs 2 bis 5 MRG bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG dann zulässig, wenn der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient. Ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach § 16 Abs 8 erster Satz MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstands, gerügt hat.1. Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 5 MRG bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG dann zulässig, wenn der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient. Ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Paragraph 16, Absatz 8, erster Satz MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstands, gerügt hat.
Inhalt der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG normierten Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters ist die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses. Die Rüge muss dem Vermieter signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrags Gebrauch gemacht wird, falls dieser auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt (RIS-Justiz RS0109327; näher zum Regelungszweck auch T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 16 MRG Rz 23). Die Rüge muss zwischen dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrags und der Übergabe des Bestandobjekts erfolgen (5 Ob 510/97d = wobl 1998/192, 301 = immolex 1998/203, 328 = MietSlg 50.328; 5 Ob 257/99a = MietSlg 51.310).Inhalt der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG normierten Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters ist die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses. Die Rüge muss dem Vermieter signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrags Gebrauch gemacht wird, falls dieser auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt (RIS-Justiz RS0109327; näher zum Regelungszweck auch T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 16, MRG Rz 23). Die Rüge muss zwischen dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrags und der Übergabe des Bestandobjekts erfolgen (5 Ob 510/97d = wobl 1998/192, 301 = immolex 1998/203, 328 = MietSlg 50.328; 5 Ob 257/99a = MietSlg 51.310).
2. Da nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller selbst die Umbauarbeiten im Bestandobjekt vornehmen ließ, muss ihm - wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt - bereits zu Beginn der Umbauarbeiten, also Ende Mai/Anfang Juni 2005 die Sachherrschaft über das Bestandobjekt zugestanden haben. Die Erlangung dieser Verfügungsmacht über das gesamte neue Bestandobjekt enspricht im Lichte des Zwecks des § 16 Abs 1 Z 1 MRG der „Übergabe" im Sinn dieser Norm (vgl dazu auch Pfiel, Die Rügeobliegenheit nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG, 2. Teil, immolex 1997, 303 [305]). Diese „Übergabe" markierte den letzten möglichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Rüge, welchen der Antragsteller versäumt hat.2. Da nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller selbst die Umbauarbeiten im Bestandobjekt vornehmen ließ, muss ihm - wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt - bereits zu Beginn der Umbauarbeiten, also Ende Mai/Anfang Juni 2005 die Sachherrschaft über das Bestandobjekt zugestanden haben. Die Erlangung dieser Verfügungsmacht über das gesamte neue Bestandobjekt enspricht im Lichte des Zwecks des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG der „Übergabe" im Sinn dieser Norm vergleiche dazu auch Pfiel, Die Rügeobliegenheit nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, 2. Teil, immolex 1997, 303 [305]). Diese „Übergabe" markierte den letzten möglichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Rüge, welchen der Antragsteller versäumt hat.
3. Die vom Antragsteller für seinen gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Entscheidung 5 Ob 257/99a (= MietSlg 51.310) ist aus mehreren Gründen nicht einschlägig. Im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall wurde dort weder ein neuer Mietvertrag abgeschlossen noch war eine Änderung des Bestandobjekts vorgenommen worden. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die in der bezeichneten Entscheidung erfolgte Verneinung einer zeitlichen Beschränkung der Mietzinsüberprüfung durch das Erfordernis einer Rüge war der Umstand, dass der seinerzeitige Antragsteller (Unternehmenserwerber) vor (ursprünglicher) Übergabe des Bestandobjekts selbst nicht Mieter war und ihn deshalb keine Rügepflicht treffen habe können. Demgegenüber erfolgte hier der Abschluss des neuen Mietvertrags vor Überlassung (Inanspruchnahme) des neuen (geänderten) Bestandobjekts (zum Umbau), sodass einer Rüge durch den Antragsteller kein Hindernis entgegen stand.
Der Antragsteller vermag das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) nicht aufzuzeigen, weshalb sich sein Revisionsrekurs als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist.Der Antragsteller vermag das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) nicht aufzuzeigen, weshalb sich sein Revisionsrekurs als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist.