Entscheidung 5 Ob 33/12g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. U*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler, Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. A*****, 3. B*****, beide vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg und sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse *****, darunter als Viertantragsgegner H*****, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, über den (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs des Viertantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. November 2011, GZ 22 R 408/11w-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Erstantragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 Satz 3 AußStrG bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).1. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, Satz 3 AußStrG bedarf keiner Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).
2. Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Der Erstantragstellerin steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS-Justiz RS0124792).2. Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Der Erstantragstellerin steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS-Justiz RS0124792).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00033.12G.0320.000
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
JJT_20120320_OGH0002_0050OB00033_12G0000_000