[7] Die Revision des Erstbeklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision des Erstbeklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[8] 1. Gemäß § 125 Abs 1 LFG ist im Bereich der Zivilluftfahrt verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt. Der verantwortliche Pilot hat alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeugs notwendige Maßnahmen zu treffen (§ 125 Abs 2 Z 1 LFG). 1. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, LFG ist im Bereich der Zivilluftfahrt verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt. Der verantwortliche Pilot hat alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeugs notwendige Maßnahmen zu treffen (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins, LFG).
[9] Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44 LFG) bzw Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (§ 52 Abs 1 LFG). Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (Paragraph 44, LFG) bzw Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (Paragraph 52, Absatz eins, LFG).
[10] 2. Der Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen nur mehr insofern, als diese § 52 Abs 1 LFG auch auf Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung einer bestehenden Lizenz angewendet haben. Bei einer derartigen Befähigungsüberprüfung handle es sich um keinen Ausbildungs-, Prüfungs- oder Übungsflug, da der Kandidat bereits über eine vollwertige Lizenz verfüge. Der Wortlaut des § 52 Abs 1 LFG sei insofern eindeutig, als er keine Befähigungsüberprüfung erfasse. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV) sei klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Befähigungsüberprüfung gerade nicht erfassen wollte. 2. Der Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen nur mehr insofern, als diese Paragraph 52, Absatz eins, LFG auch auf Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung einer bestehenden Lizenz angewendet haben. Bei einer derartigen Befähigungsüberprüfung handle es sich um keinen Ausbildungs-, Prüfungs- oder Übungsflug, da der Kandidat bereits über eine vollwertige Lizenz verfüge. Der Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, LFG sei insofern eindeutig, als er keine Befähigungsüberprüfung erfasse. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV) sei klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Befähigungsüberprüfung gerade nicht erfassen wollte.
[11] 2.1. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs 1 LFG, die auf die allgemeinen Begriffe des „Prüfers“ und des „Prüfungsfluges“ abstellt, ohne diese Begriffe näher zu spezifizieren, umfasst der Wortsinn dieser Begriffe auch jene Flüge, die im Rahmen einer Befähigungsüberprüfung unter der Aufsicht und Anleitung eines Prüfers durchgeführt werden. 2.1. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, LFG, die auf die allgemeinen Begriffe des „Prüfers“ und des „Prüfungsfluges“ abstellt, ohne diese Begriffe näher zu spezifizieren, umfasst der Wortsinn dieser Begriffe auch jene Flüge, die im Rahmen einer Befähigungsüberprüfung unter der Aufsicht und Anleitung eines Prüfers durchgeführt werden.
[12] 2.2. Gegenteiliges lässt sich – entgegen dem Standpunkt des Erstbeklagten – auch den ErläutRV zum Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wurde, BGBl I 151/2021, nicht entnehmen. Mit diesem Bundesgesetz wurde im 2. Satz des § 52 Abs 1 LFG ergänzt, dass bei Prüfungsflügen in Begleitung von Prüfern diese als verantwortliche Piloten gelten. Die ErläutRV (940 BlgNR 27. GP 6) führen dazu lediglich aus, dass die Behebung einer Lücke sowie Klarstellungen hinsichtlich der Prüfungsflüge erfolgen soll, für welche dieselben Regelungen wie für Übungsflüge gelten sollen. Dass § 52 Abs 1 LFG nicht auf Prüfungen zur Verlängerung der Lizenz zur Anwendung kommen sollte, ergibt sich aus den ErläutRV gerade nicht. 2.2. Gegenteiliges lässt sich – entgegen dem Standpunkt des Erstbeklagten – auch den ErläutRV zum Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wurde, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2021,, nicht entnehmen. Mit diesem Bundesgesetz wurde im 2. Satz des Paragraph 52, Absatz eins, LFG ergänzt, dass bei Prüfungsflügen in Begleitung von Prüfern diese als verantwortliche Piloten gelten. Die ErläutRV (940 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 6, ) führen dazu lediglich aus, dass die Behebung einer Lücke sowie Klarstellungen hinsichtlich der Prüfungsflüge erfolgen soll, für welche dieselben Regelungen wie für Übungsflüge gelten sollen. Dass Paragraph 52, Absatz eins, LFG nicht auf Prüfungen zur Verlängerung der Lizenz zur Anwendung kommen sollte, ergibt sich aus den ErläutRV gerade nicht.
[13] 2.3. Wenn der Erstbeklagte davon ausgeht, dass zwischen Prüfungen zur erstmaligen Erlangung einer Fluglizenz und sogenannten „Befähigungsüberprüfungen“ zur Verlängerung einer bereits bestehenden oder zur Wiedererlangung einer bereits abgelaufenen Fluglizenz zu unterscheiden sei, übersieht er, dass auch nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006) BGBl II 2006/205, bei sämtlichen Prüfungsflügen – unabhängig davon, ob sie der (erstmaligen) Erlangung oder der Verlängerung einer Fluglizenz dienen – immer die fachliche Befähigung des Bewerbers nachzuweisen ist (vgl ua § 9 Z 2 iVm Anlage 1 [JAR-FCL 1], ZLPV 2006, BGBl II 2006/205 idgF). Aus der Bezeichnung der vom Zweitbeklagten absolvierten Prüfung als „Befähigungsüberprüfung“ lässt sich daher für den Standpunkt des Erstbeklagten nichts ableiten. Insbesondere im Zusammenhalt mit den Ausführungsbestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1, 1.240 und 1.295) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetz- bzw der Verordnungsgeber bei der Verwendung der Begriffe „Prüfer“ nicht zwischen Ausbildung und (Befähigungs-)Überprüfung unterscheidet. 2.3. Wenn der Erstbeklagte davon ausgeht, dass zwischen Prüfungen zur erstmaligen Erlangung einer Fluglizenz und sogenannten „Befähigungsüberprüfungen“ zur Verlängerung einer bereits bestehenden oder zur Wiedererlangung einer bereits abgelaufenen Fluglizenz zu unterscheiden sei, übersieht er, dass auch nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006) BGBl II 2006/205, bei sämtlichen Prüfungsflügen – unabhängig davon, ob sie der (erstmaligen) Erlangung oder der Verlängerung einer Fluglizenz dienen – immer die fachliche Befähigung des Bewerbers nachzuweisen ist vergleiche ua Paragraph 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Anlage 1 [JAR-FCL 1], ZLPV 2006, BGBl II 2006/205 idgF). Aus der Bezeichnung der vom Zweitbeklagten absolvierten Prüfung als „Befähigungsüberprüfung“ lässt sich daher für den Standpunkt des Erstbeklagten nichts ableiten. Insbesondere im Zusammenhalt mit den Ausführungsbestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1, 1.240 und 1.295) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetz- bzw der Verordnungsgeber bei der Verwendung der Begriffe „Prüfer“ nicht zwischen Ausbildung und (Befähigungs-)Überprüfung unterscheidet.
[14] 2.4. Die Stellung des Beklagten als verantwortlicher Pilot ergibt sich damit aus der zitierten Bestimmung. Da das Gesetz (die Verordnung) insoweit selbst eine eindeutige Regelung trifft, liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0042656).
[15] 3. Auch darüber hinaus kann der Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. 3. Auch darüber hinaus kann der Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen.
[16] 3.1. Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten den Vorrang des EU-Rechts, insbesondere der VERORDNUNG (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments missachtet, ist nicht berechtigt. Diese Verordnung dient der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa und enthält unter anderem Regelungen für verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen (Artikel 1 Abs 1 lit a). 3.1. Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten den Vorrang des EU-Rechts, insbesondere der VERORDNUNG (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments missachtet, ist nicht berechtigt. Diese Verordnung dient der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa und enthält unter anderem Regelungen für verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen (Artikel 1 Absatz eins, Litera a,).
[17] 3.2. Zivilrechtliche Haftungsfragen werden in der VO nicht angesprochen. Insofern ist dem Erstbeklagten zuzustimmen, dass der europäische Gesetzgeber zu schadenersatzrechtlichen Fragen, wie etwa der schadenersatzrechtlichen Qualifikation als verantwortlicher Pilot, keine Regelung treffen wollte. Damit gelten aber die allgemeinen Regeln.
[18] 3.3. Zu den ihm von den Vorinstanzen zur Last gelegten Verstößen gegen seine Pflichten als verantwortlicher Pilot (§ 52 LFG) enthält die Revision keine Ausführungen. 3.3. Zu den ihm von den Vorinstanzen zur Last gelegten Verstößen gegen seine Pflichten als verantwortlicher Pilot (Paragraph 52, LFG) enthält die Revision keine Ausführungen.
[19] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[20] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.