Die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof mit Rekurs mehrerer Wohnungseigentümer vorgelegt, die, nachdem die Zurückweisung des Rekurses des Erstantragstellers unangefochten geblieben war, die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts auch über den Antrag der Zweitantragstellerin anstreben.
Die Rekurswerber haben die Erteilung der Vollmacht an den für sie einschreitenden Rechtsanwalt nur zum Teil durch Vorlage der Urkunden ./7 und ./8 dargetan. Soweit ein solcher Nachweis fehlt, ist die Verbesserung aufzutragen. Unterbleibt die Vorlage der Vollmachtsurkunden, müsste das Rechtsmittel der Wohnungseigentümer, bei denen der urkundliche Nachweis der gewillkürten Vertretung fehlt, zurückgewiesen werden.
Nach der nun schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 1 MRG zumindest analog auch auf Verfahren nach § 26 WEG 1975 Anwendung (MietSlg 34.575; 5 Ob 64/82; 5 Ob 39/83 ua). Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes BGBl 1981/520, das in seinem VI. Hauptstück Änderungen der Verfahrensbestimmungen nach § 26 Abs 2 und Abs 3 WEG 1975 vornahm, bei Gericht (der Gemeinde) anhängigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 (Nutzwertfestsetzung) sind daher nach den vor dieser Änderung in Geltung gestandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Dies gilt für dieses am 25. 3. 1976 bei der Gemeinde anhängig gewordene Verfahren und bedeutet, dass nach § 26 Abs 2 WEG 1975 in der Fassung vor der erst mit 1. 1. 1982 in Kraft getretenen Änderung durch § 56 Z 3 MRG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den im folgenden aufgezählten Besonderheiten gelten. Danach sind nach § 26 Abs 2 Z 3 WEG 1975 in der alten Fassung unter anderem die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses – mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt – anzuwenden. Durch § 56 Z 3 MRG wurde mit dem 1. 1. 1982 die Verfahrensregelung des § 26 Abs 2 WEG 1975 dahin geändert, dass nun auch in den besonderen Verfahren nach § 26 Abs 1 WEG nicht nur die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen sondern auch die in § 37 Abs 3 Z 6, Z 8 bis 21 und Abs 4 MRG und die im neuen § 26 Abs 2 Z 1 bis 9 WEG 1975 aufgezählten verfahrensrechtlichen Besonderheiten gelten. Die Spezialregelung des Rechtsmittelverfahrens im § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG bewirkt, dass im Bereich der Regelung der Anfechtbarkeit von Sachbeschlüssen (§ 26 Abs 2 WEG 1975 in der Fassung nach § 56 Z 3 MRG und § 37 Abs 3 Z 18 MRG) die Neufassung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 nicht anwendbar ist, sondern in diesem Bereich die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 gelten, wenn das Verfahren nach § 26 Abs 1 WEG vor dem 1. 1. 1982 bei Gericht (der Gemeinde) anhängig wurde und daher nach § 48 Abs 1 MRG die Spezialregelung noch nicht anwendbar ist. Außerhalb des Bereichs der Spezialregelung bleibt die Verweisung auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§ 26 Abs 2 Z 3 WEG 1975 in der Fassung vor § 56 Z 3 MRG) mit der Wirkung aufrecht, dass die jeweils in Geltung stehenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung maßgebend sind (so schon OGH 18. 10. 1983 5 Ob 58/83). Die Rechtslage ist daher durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangs-bestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (§ 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG) nach Art XVII § 2 Abs 1 Z 7 und 8 der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 hier anzuwenden ist. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde nämlich nach dem 30. 4. 1983 gefällt. Die „Abweisung“ des Antrags durch das Erstgericht ist, wie schon das Rekursgericht erkannt hat, in Wahrheit eine Zurückweisung der Anrufung des Gerichts, weil sie vom Erstgericht damit begründet wurde, dass die Frist nach § 37 Abs 1 Mietengesetz, der nach § 26 Abs 3 WEG 1975 in der Fassung vor § 56 Z 3 MRG bei Verfahren auf Festsetzung des Nutzwerts anzuwenden ist, verstrichen gewesen sei und das Gericht daher nicht mehr angerufen werden konnte. Das Erstgericht hat eine Sachentscheidung abgelehnt und nicht in der Sache entschieden. Die unter Rechtskraftvorbehalt aufhebende Rekursentscheidung fällt daher nicht in den Bereich der Spezialregelung der Anfechtbarkeit, die die wandelbare Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses in der jeweils geltenden Fassung ausschließen würde. Für die Rekursentscheidung gelten daher die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135, also auch die §§ 526 bis 528 ZPO und durch deren Verweisung die Vorschriften des § 500 und des § 502 Abs 4 ZPO in der Neufassung. Da das Rekursgericht nach § 527 Abs 2 Satz 2 ZPO den Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen durfte, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtete, kann zwar der Bewertungswille angenommen werden, dass der Wert des Streitgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, 15.000 S übersteigt und daher der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig ist (vgl auch § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO). Wegen der unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeit kann jedoch nicht darauf verzichtet werden, dass durch den Bewertungsausspruch klargestellt ist, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 oder die des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO für gegeben erachtet wurden. Es bedarf daher des Auftrags, den Ausspruch über die Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands nachzuholen.Nach der nun schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Übergangsregelung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 MRG zumindest analog auch auf Verfahren nach Paragraph 26, WEG 1975 Anwendung (MietSlg 34.575; 5 Ob 64/82; 5 Ob 39/83 ua). Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes BGBl 1981/520, das in seinem römisch sechs. Hauptstück Änderungen der Verfahrensbestimmungen nach Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3, WEG 1975 vornahm, bei Gericht (der Gemeinde) anhängigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 (Nutzwertfestsetzung) sind daher nach den vor dieser Änderung in Geltung gestandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Dies gilt für dieses am 25. 3. 1976 bei der Gemeinde anhängig gewordene Verfahren und bedeutet, dass nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 in der Fassung vor der erst mit 1. 1. 1982 in Kraft getretenen Änderung durch Paragraph 56, Ziffer 3, MRG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den im folgenden aufgezählten Besonderheiten gelten. Danach sind nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 in der alten Fassung unter anderem die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses – mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt – anzuwenden. Durch Paragraph 56, Ziffer 3, MRG wurde mit dem 1. 1. 1982 die Verfahrensregelung des Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 dahin geändert, dass nun auch in den besonderen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, WEG nicht nur die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen sondern auch die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6,, Ziffer 8 bis 21 und Absatz 4, MRG und die im neuen Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 WEG 1975 aufgezählten verfahrensrechtlichen Besonderheiten gelten. Die Spezialregelung des Rechtsmittelverfahrens im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG bewirkt, dass im Bereich der Regelung der Anfechtbarkeit von Sachbeschlüssen (Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 in der Fassung nach Paragraph 56, Ziffer 3, MRG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG) die Neufassung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 nicht anwendbar ist, sondern in diesem Bereich die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 gelten, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, WEG vor dem 1. 1. 1982 bei Gericht (der Gemeinde) anhängig wurde und daher nach Paragraph 48, Absatz eins, MRG die Spezialregelung noch nicht anwendbar ist. Außerhalb des Bereichs der Spezialregelung bleibt die Verweisung auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 in der Fassung vor Paragraph 56, Ziffer 3, MRG) mit der Wirkung aufrecht, dass die jeweils in Geltung stehenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung maßgebend sind (so schon OGH 18. 10. 1983 5 Ob 58/83). Die Rechtslage ist daher durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangs-bestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und Ziffer 18, MRG) nach Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 hier anzuwenden ist. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde nämlich nach dem 30. 4. 1983 gefällt. Die „Abweisung“ des Antrags durch das Erstgericht ist, wie schon das Rekursgericht erkannt hat, in Wahrheit eine Zurückweisung der Anrufung des Gerichts, weil sie vom Erstgericht damit begründet wurde, dass die Frist nach Paragraph 37, Absatz eins, Mietengesetz, der nach Paragraph 26, Absatz 3, WEG 1975 in der Fassung vor Paragraph 56, Ziffer 3, MRG bei Verfahren auf Festsetzung des Nutzwerts anzuwenden ist, verstrichen gewesen sei und das Gericht daher nicht mehr angerufen werden konnte. Das Erstgericht hat eine Sachentscheidung abgelehnt und nicht in der Sache entschieden. Die unter Rechtskraftvorbehalt aufhebende Rekursentscheidung fällt daher nicht in den Bereich der Spezialregelung der Anfechtbarkeit, die die wandelbare Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses in der jeweils geltenden Fassung ausschließen würde. Für die Rekursentscheidung gelten daher die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135, also auch die Paragraphen 526 bis 528 ZPO und durch deren Verweisung die Vorschriften des Paragraph 500 und des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Neufassung. Da das Rekursgericht nach Paragraph 527, Absatz 2, Satz 2 ZPO den Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen durfte, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtete, kann zwar der Bewertungswille angenommen werden, dass der Wert des Streitgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, 15.000 S übersteigt und daher der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig ist vergleiche auch Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO). Wegen der unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeit kann jedoch nicht darauf verzichtet werden, dass durch den Bewertungsausspruch klargestellt ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, oder die des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO für gegeben erachtet wurden. Es bedarf daher des Auftrags, den Ausspruch über die Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands nachzuholen.