Begründung:
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Nr. 5 in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus Bahnhofstrasse Nr. 12 im
14. Wiener Gemeindebezirk. Sie begehrte die Herabsetzung des vereinbarten Hauptmietzinses gemäß § 44 Abs 2 MRG.14. Wiener Gemeindebezirk. Sie begehrte die Herabsetzung des vereinbarten Hauptmietzinses gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG.
Die Antragsgegnerin wendete ein, daß es sich bei der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung um eine solche der Ausstattungskategorie B von mehr als 130 m2 Nutzfläche handle, so daß die Mietzinsbildung frei sei.
Das Erstgericht erachtete die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 MRG als gegeben, nahm eine Nutzfläche der Wohnung von 129,58 m2 und deren Ausstattung nach Kategorie B an und sprach aus, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der antragstellenden Hauptmieterin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung von S 1.491,93 überschritten habe.Das Erstgericht erachtete die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, MRG als gegeben, nahm eine Nutzfläche der Wohnung von 129,58 m2 und deren Ausstattung nach Kategorie B an und sprach aus, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der antragstellenden Hauptmieterin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung von S 1.491,93 überschritten habe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und ließ den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil es den hier streitigen Fragen der Nutzflächenberechnung in Ermangelung einer (gefestigten) Rechtsprechung grundsätzlich Bedeutung beimaß.
Im Unterschied zum Erstgericht erachtete das Rekursgericht jene Fläche, die durch die Verfliesung der Küchenwände eingenommen wird und die das Erstgericht mit 0,30 m2 annahm, als nicht zur Nutzfläche zählend: eine Wand bestehe nicht nur aus ihrem konstruktiven Kern, sondern auch aus dem (beiderseitigen) Verputz und den in untrennbare Verbindung mit diesem gebrachten Fliesen, so daß die Verfliesung einen Teil der Wand bilde.
Hingegen billigte das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichtes, daß die durch einen gemauerten, vom Fußboden bis in eine Höhe von 1,50 m aufragenden Sockel gebildete Grundfläche von 0,90 x 0,23 m (= 0,207 m2) nicht in die Nutzfläche einzubeziehen sei, weil ihre Verwendung als Bodenfläche mangels Begehbarkeit nicht in Betracht komme; von wem dieser Sockel, der eine Ummauerung des Zählerkastens darstelle, geschaffen wurde, sei gleichgültig. Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die Vermieterin als Antragsgegnerin mit Revisionsrekurs. Sie stellt den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Begehren der antragstellenden Mieterin abzuweisen; hilfsweise begehrt sie, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung in eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die antragstellende Hauptmieterin hat keine Rechtsmittelgegenschrift eingebracht.