Aus der Begründung:
Der Rekurswerber leitet seine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 11. Juli 1960 davon ab, daß er den Standpunkt vertritt, die unbedingt erbserklärten Erben hafteten den Nachlaßgläubigern und daher auch ihm, der gegen den Nachlaß in einem Prozeß obsiegt und daher gegen die erbserklärten Erben eine Prozeßkostenforderung habe, ohne Rücksicht darauf, ob die Einantwortung des Nachlasses erfolgt sei oder nicht.
Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlU. 1863 den Rechtssatz geprägt hat, durch die unbedingte Antretung der Erbschaft erhalte der Nachlaßgläubiger den Vorteil vermehrter Sicherheit für seine Forderung, da er nun zwei Schuldner habe, die Verlassenschaft und den Erben. Aber dieser Standpunkt, der allerdings auch von einem Teil der Rechtslehre geteilt wurde (vgl. Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl. I S. 80), wurde mit Recht heftig bekämpft. Weiß (in Klang, 2. Aufl. III 975) weist zutreffend darauf hin, daß die rechtsgestaltende Wirkung der Erbserklärung in bezug auf die Erbenhaftung nicht sogleich mit ihrer Abgabe und der Annahme durch das Gericht eintrete. Bis zur Einantwortung verbleibe vielmehr der Nachlaß ein dem Erben fremdes Vermögen. Das gelte auch für den Erben, der sich unbedingt erbserklärt habe. Erst mit der Rechtskraft der Einantwortung beginne die Auswirkung der unbedingten oder der bedingten Erbserklärung. Vor der Einantwortung ist daher der Nachlaß nicht Erbenvermögen (s. Weiß a. a. O. 135). Tritt man der zuletzt angeführten Meinung bei, dann hat der Nachlaßgläubiger, dem in einem Prozeß gegen den Nachlaß Prozeßkosten zugesprochen wurden, vor der Einantwortung keine Möglichkeit, diese Kosten im Exekutionsweg von den unbedingt erbserklärten Erben aus deren Vermögen hereinzubringen (s. hiezu auch Weiß a. a. O. 135). Der Oberste Gerichtshof hält daher an der bereits in den Entscheidungen GlUNF. 5756 und 6302 niedergelegten Rechtsansicht fest, daß aus den §§ 550 und 820 ABGB. nur folge, daß der Erbe, gleichgültig, ob er sich bedingt oder unbedingt erbserklärt habe, zur Vertretung des Nachlasses berufen sei, daß aber insbesondere aus § 820 ABGB. die persönliche Haftung des unbedingt erbserklärten Erben vor der Einantwortung nicht abgeleitet werden könne. Mit Recht weist die zuletzt angeführte Entscheidung darauf hin, daß die Bestimmung über die Überlassung der Besorgung und Benützung der Verlassenschaft an den Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen habe (§ 810 ABGB.), überflüssig, ja geradezu sinnlos wäre, wenn der erbserklärte Erbe vor der Einantwortung eine andere Stellung einnähme als die eines Verwalters und Verwahrers des Nachlasses. Da also vor der Einantwortung dem Verlassenschaftsgläubiger aus der ihm gegen den Nachlaß zustehenden Forderung kein Anspruch auf Befriedigung dieser Forderung aus dem Vermögen des Erben zusteht, ist ihm auch kein Recht auf den Ablauf der Verlassenschaftsabhandlung in der Weise einzuräumen, daß ihm ein Antragsrecht auf Annahme der von den Erben abgegebenen unbedingten Erbserklärungen einzuräumen wäre (in diesem Sinne die Entscheidungen 2 Ob 533/53, 3 Ob 249/55, 3 Ob 326/57 und EvBl. 1954 Nr. 178).Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlU. 1863 den Rechtssatz geprägt hat, durch die unbedingte Antretung der Erbschaft erhalte der Nachlaßgläubiger den Vorteil vermehrter Sicherheit für seine Forderung, da er nun zwei Schuldner habe, die Verlassenschaft und den Erben. Aber dieser Standpunkt, der allerdings auch von einem Teil der Rechtslehre geteilt wurde vergleiche Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl. römisch eins S. 80), wurde mit Recht heftig bekämpft. Weiß (in Klang, 2. Aufl. römisch drei 975) weist zutreffend darauf hin, daß die rechtsgestaltende Wirkung der Erbserklärung in bezug auf die Erbenhaftung nicht sogleich mit ihrer Abgabe und der Annahme durch das Gericht eintrete. Bis zur Einantwortung verbleibe vielmehr der Nachlaß ein dem Erben fremdes Vermögen. Das gelte auch für den Erben, der sich unbedingt erbserklärt habe. Erst mit der Rechtskraft der Einantwortung beginne die Auswirkung der unbedingten oder der bedingten Erbserklärung. Vor der Einantwortung ist daher der Nachlaß nicht Erbenvermögen (s. Weiß a. a. O. 135). Tritt man der zuletzt angeführten Meinung bei, dann hat der Nachlaßgläubiger, dem in einem Prozeß gegen den Nachlaß Prozeßkosten zugesprochen wurden, vor der Einantwortung keine Möglichkeit, diese Kosten im Exekutionsweg von den unbedingt erbserklärten Erben aus deren Vermögen hereinzubringen (s. hiezu auch Weiß a. a. O. 135). Der Oberste Gerichtshof hält daher an der bereits in den Entscheidungen GlUNF. 5756 und 6302 niedergelegten Rechtsansicht fest, daß aus den Paragraphen 550 und 820 ABGB. nur folge, daß der Erbe, gleichgültig, ob er sich bedingt oder unbedingt erbserklärt habe, zur Vertretung des Nachlasses berufen sei, daß aber insbesondere aus Paragraph 820, ABGB. die persönliche Haftung des unbedingt erbserklärten Erben vor der Einantwortung nicht abgeleitet werden könne. Mit Recht weist die zuletzt angeführte Entscheidung darauf hin, daß die Bestimmung über die Überlassung der Besorgung und Benützung der Verlassenschaft an den Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen habe (Paragraph 810, ABGB.), überflüssig, ja geradezu sinnlos wäre, wenn der erbserklärte Erbe vor der Einantwortung eine andere Stellung einnähme als die eines Verwalters und Verwahrers des Nachlasses. Da also vor der Einantwortung dem Verlassenschaftsgläubiger aus der ihm gegen den Nachlaß zustehenden Forderung kein Anspruch auf Befriedigung dieser Forderung aus dem Vermögen des Erben zusteht, ist ihm auch kein Recht auf den Ablauf der Verlassenschaftsabhandlung in der Weise einzuräumen, daß ihm ein Antragsrecht auf Annahme der von den Erben abgegebenen unbedingten Erbserklärungen einzuräumen wäre (in diesem Sinne die Entscheidungen 2 Ob 533/53, 3 Ob 249/55, 3 Ob 326/57 und EvBl. 1954 Nr. 178).
Schließlich spricht noch folgendes gegen die Antragsberechtigung des Rudolf E.: Die bereits erlassene Einantwortungsurkunde wurde vom Rekursgericht mit Beschluß vom 8. September 1958 als nichtig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, daß mangels eines Nachlaßvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde. Dieser zuletzt angeführte Ausspruch ist auf den im Rekurs des Rudolf E. dahinlautenden Antrag erfolgt. Damit wurde das Verlassenschaftsverfahren beendet. Zu einer Annahme der Erbserklärung, die ja den Zweck hat, die Einantwortung des Nachlasses an den Erben zu erlangen, besteht daher kein Anlaß. Eine Einantwortung kann aber zumindest auf Antrag des Rudolf E. nicht mehr erwirkt werden, weil er selbst es war, der die Aufhebung der Einantwortungsurkunde und die Abtuung des Nachlasses armutshalber erwirkt hat, und der diesbezügliche Beschluß überdies ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesen Gründen hat das Rekursgericht mit Recht den Rekurs des Rudolf E. zurückgewiesen.