Entscheidung 5 Ob 332/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Meryem B*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieterinteressensgemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegner 1. Adolf F*****,
2. Waltraud F*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14, § 27 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. August 1998, GZ 40 R 80/98f-41, den2. Waltraud F*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 27, MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. August 1998, GZ 40 R 80/98f-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht zweiter Instanz ist durch OGH-Judikatur gedeckt (vgl JBl 1988, 648 = WoBl 1998/81 [zust Würth] = MietSlg 40.402). Daß die Parteien einen Unternehmenskaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen und in Wahrheit nur eine Mietrechtsübertragung beabsichtigt hätten, wurde von der Antragstellerin nicht behauptet; vielmehr geht sie selbst von einem Mietrechtseintritt infolge Unternehmensveräußerung aus. Für die Rückforderung eines überhöhten Unternehmenskaufpreises steht das Verfahren gemäß § 37 Abs 3 Z 14 iVm § 27 MRG aber nicht zur Verfügung.Die Rechtsansicht zweiter Instanz ist durch OGH-Judikatur gedeckt vergleiche JBl 1988, 648 = WoBl 1998/81 [zust Würth] = MietSlg 40.402). Daß die Parteien einen Unternehmenskaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen und in Wahrheit nur eine Mietrechtsübertragung beabsichtigt hätten, wurde von der Antragstellerin nicht behauptet; vielmehr geht sie selbst von einem Mietrechtseintritt infolge Unternehmensveräußerung aus. Für die Rückforderung eines überhöhten Unternehmenskaufpreises steht das Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 27, MRG aber nicht zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00332.98D.1222.000
Dokumentnummer
JJT_19981222_OGH0002_0050OB00332_98D0000_000