Aus den Entscheidungsgründen:
Während das Prozeßgericht davon ausgegangen war, daß die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen als stillschweigend vereinbart anzusehen seien, da der Beklagte als Kaufmann ebenso wie sein Angestellter von diesen Geschäftsbedingungen sicherlich Kenntnis gehabt habe, ihre Anwendung nicht ausgeschlossen habe und sich ihnen somit unterworfen habe, ließ das Berufungsgericht dies dahingestellt; denn auch bei Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen - wobei nicht nur der vom Erstgericht herangezogene 1. Absatz des § 34, sondern auch dessen 2. Absatz berücksichtigt werden müsse - ergebe sich eine zur Klagsabweisung führende Rechtslage. Nach den Feststellungen des Prozeßgerichtes - die im Berufungsverfahren nicht bekämpft wurden - sei bei Ablieferung des Frachtgutes (der Lufterhitzerattrappe) die Bezahlung der Kosten aus Versehen oder aus sonstigen Gründen unterblieben. An den Buchhalter des Beklagten, der das Frachtgut übernommen habe, sei weder ein Frachtbrief noch ein Speditionsschein übergeben worden. Er habe daher auch nicht den Frachtweg überprüfen können. Es seien ihm auch weder Frachtspesen bekanntgegeben noch von ihm verlangt worden. Nachdem nun die Bezahlung der Kosten durch die beklagte Partei unterblieben sei, habe sie als Empfängerin des Frachtgutes erst nach zwei Monaten die Rechnung der Klägerin vom 21. November 1961 erhalten. Der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung habe der Beklagte nicht Folge geleistet. Im Sinne des 2. Absatzes des § 34 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen wäre daher der Beklagte zunächst zur bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur verpflichtet gewesen. Abgesehen davon, daß die Rückgabe in der auf Zahlung lautenden Klage nicht verlangt worden sei, wäre eine Rückgabe des Gutes aber auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Klägerin selbst vor Übermittlung der Rechnung vom 21. November 1961 das Frachtgut im Auftrag des Beklagten nach Graz zurückbefördert habe. Bei diesem "Unvermögensfall" wäre daher der Beklagte nach Abs. 2 des § 34 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen unter Umständen zum Schadenersatz an die Klägerin verpflichtet gewesen. Ob den Beklagten überhaupt ein Verschulden und damit eine Schadenersatzpflicht treffe, könne aber schon mangels einer diesbezüglichen Klagsbehauptung unerörtert bleiben.Während das Prozeßgericht davon ausgegangen war, daß die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen als stillschweigend vereinbart anzusehen seien, da der Beklagte als Kaufmann ebenso wie sein Angestellter von diesen Geschäftsbedingungen sicherlich Kenntnis gehabt habe, ihre Anwendung nicht ausgeschlossen habe und sich ihnen somit unterworfen habe, ließ das Berufungsgericht dies dahingestellt; denn auch bei Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen - wobei nicht nur der vom Erstgericht herangezogene 1. Absatz des Paragraph 34,, sondern auch dessen 2. Absatz berücksichtigt werden müsse - ergebe sich eine zur Klagsabweisung führende Rechtslage. Nach den Feststellungen des Prozeßgerichtes - die im Berufungsverfahren nicht bekämpft wurden - sei bei Ablieferung des Frachtgutes (der Lufterhitzerattrappe) die Bezahlung der Kosten aus Versehen oder aus sonstigen Gründen unterblieben. An den Buchhalter des Beklagten, der das Frachtgut übernommen habe, sei weder ein Frachtbrief noch ein Speditionsschein übergeben worden. Er habe daher auch nicht den Frachtweg überprüfen können. Es seien ihm auch weder Frachtspesen bekanntgegeben noch von ihm verlangt worden. Nachdem nun die Bezahlung der Kosten durch die beklagte Partei unterblieben sei, habe sie als Empfängerin des Frachtgutes erst nach zwei Monaten die Rechnung der Klägerin vom 21. November 1961 erhalten. Der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung habe der Beklagte nicht Folge geleistet. Im Sinne des 2. Absatzes des Paragraph 34, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen wäre daher der Beklagte zunächst zur bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur verpflichtet gewesen. Abgesehen davon, daß die Rückgabe in der auf Zahlung lautenden Klage nicht verlangt worden sei, wäre eine Rückgabe des Gutes aber auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Klägerin selbst vor Übermittlung der Rechnung vom 21. November 1961 das Frachtgut im Auftrag des Beklagten nach Graz zurückbefördert habe. Bei diesem "Unvermögensfall" wäre daher der Beklagte nach Absatz 2, des Paragraph 34, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen unter Umständen zum Schadenersatz an die Klägerin verpflichtet gewesen. Ob den Beklagten überhaupt ein Verschulden und damit eine Schadenersatzpflicht treffe, könne aber schon mangels einer diesbezüglichen Klagsbehauptung unerörtert bleiben.
Insofern in der Revision darzutun versucht wird, daß die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen in diesem Fall - entgegen dem Standpunkt des Beklagten - jedenfalls gegolten haben, ist darauf nicht näher einzugehen, weil das Berufungsgericht aus den oben wiedergegebenen Gründen mit Recht angenommen hat, daß auch im Falle der Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen das Klagebegehren nicht begrundet ist.
Entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht läßt sich aus § 34 Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen nicht eine allgemeine und unbedingte Zahlungspflicht des Empfängers ohne Rücksicht auf bestehende - oder nicht bestehende - vertragliche Verpflichtungen ableiten. Es handelt sich hier vielmehr um eine Erweiterung des gesetzlichen Pfandrechtes des Spediteurs gemäß § 410 HGB. Es wäre aber Sache der Klägerin gewesen, zur Wahrung ihrer Rechte im Sinne des § 34 Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen das Frachtgut (die Attrappe) an den Beklagten nur gegen Bezahlung sämtlicher Kosten herauszugeben bzw. sogleich bei der Übergabe die Bezahlung dieser Kosten zu begehren und, falls sich der Beklagte nicht hiezu bereit erklärt hätte, das Gut im Sinne des § 34 (1) Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen sogleich wieder an sich zu nehmen. Die Klägerin hat dies nicht getan, sie hat aber auch in der Folge die Attrappe zwar wieder übernommen, jedoch im Auftrag des Beklagten nach Graz zurückbefördert und erst, nachdem weder der Beklagte noch sie mehr über das Gut verfügten, vom Beklagten Zahlung verlangt und ihn schließlich auf Zahlung des von ihm nicht berichtigten Teiles ihrer Rechnung geklagt. Nun hat der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen niemals irgend jemand den Auftrag erteilt, das Gut von Wien nach Graz zu übersenden, er war vielmehr auf Grund seiner Verhandlungen mit der Firma X. in Graz mit Grund der Meinung, daß sich die Attrappe ohnehin in Graz befunden habe. Gegenüber der Klägerin selbst hat sich der Beklagte niemals zur Bezahlung der klagsgegenständlichen Frachtspesen verpflichtet, er konnte, solange er das Gut in seinen Händen hatte, auch noch gar nicht wissen, daß es nicht direkt von Graz nach Innsbruck, sondern zunächst noch von Wien nach Graz geschafft worden war. Daß er dies nicht wußte und auch nicht wissen konnte, ist darauf zurückzuführen, daß die Klägerin mit der Übergabe der Rechnung an den Beklagten so lange zugewartet hat, bis er - und auch die Klägerin selbst - das Gut nicht mehr zur Verfügung hatten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Klägerin, falls sie dem Beklagten irgendein Verschulden nachweisen könnte, ein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 34 (2) Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen zustehen könnte, was aber im gegenständlichen Verfahren mangels entsprechender Klagsbehauptungen nicht zu erörtern gewesen ist. Eine Rückstellung des Gutes - die übrigens gar nicht begehrt wurde - wäre bei der gegebenen Sachlage unmöglich, und irgendeine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der eingeklagten Frachtkosten liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren mit Recht abgewiesen.Entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht läßt sich aus Paragraph 34, Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen nicht eine allgemeine und unbedingte Zahlungspflicht des Empfängers ohne Rücksicht auf bestehende - oder nicht bestehende - vertragliche Verpflichtungen ableiten. Es handelt sich hier vielmehr um eine Erweiterung des gesetzlichen Pfandrechtes des Spediteurs gemäß Paragraph 410, HGB. Es wäre aber Sache der Klägerin gewesen, zur Wahrung ihrer Rechte im Sinne des Paragraph 34, Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen das Frachtgut (die Attrappe) an den Beklagten nur gegen Bezahlung sämtlicher Kosten herauszugeben bzw. sogleich bei der Übergabe die Bezahlung dieser Kosten zu begehren und, falls sich der Beklagte nicht hiezu bereit erklärt hätte, das Gut im Sinne des Paragraph 34, (1) Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen sogleich wieder an sich zu nehmen. Die Klägerin hat dies nicht getan, sie hat aber auch in der Folge die Attrappe zwar wieder übernommen, jedoch im Auftrag des Beklagten nach Graz zurückbefördert und erst, nachdem weder der Beklagte noch sie mehr über das Gut verfügten, vom Beklagten Zahlung verlangt und ihn schließlich auf Zahlung des von ihm nicht berichtigten Teiles ihrer Rechnung geklagt. Nun hat der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen niemals irgend jemand den Auftrag erteilt, das Gut von Wien nach Graz zu übersenden, er war vielmehr auf Grund seiner Verhandlungen mit der Firma römisch zehn. in Graz mit Grund der Meinung, daß sich die Attrappe ohnehin in Graz befunden habe. Gegenüber der Klägerin selbst hat sich der Beklagte niemals zur Bezahlung der klagsgegenständlichen Frachtspesen verpflichtet, er konnte, solange er das Gut in seinen Händen hatte, auch noch gar nicht wissen, daß es nicht direkt von Graz nach Innsbruck, sondern zunächst noch von Wien nach Graz geschafft worden war. Daß er dies nicht wußte und auch nicht wissen konnte, ist darauf zurückzuführen, daß die Klägerin mit der Übergabe der Rechnung an den Beklagten so lange zugewartet hat, bis er - und auch die Klägerin selbst - das Gut nicht mehr zur Verfügung hatten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Klägerin, falls sie dem Beklagten irgendein Verschulden nachweisen könnte, ein Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 34, (2) Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen zustehen könnte, was aber im gegenständlichen Verfahren mangels entsprechender Klagsbehauptungen nicht zu erörtern gewesen ist. Eine Rückstellung des Gutes - die übrigens gar nicht begehrt wurde - wäre bei der gegebenen Sachlage unmöglich, und irgendeine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der eingeklagten Frachtkosten liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren mit Recht abgewiesen.