Aus der Begründung:
Die Käufer hatten ihrem Gesuch eine Urkunde folgenden Inhaltes beigelegt:
"1. Einzahlung am 16. Jänner 1959 1.000 S Johann K. eh. 2. Zahlung
am 2. Februar 1959 15.000 S Johann K. eh. 3. Zahlung am 1. Juli 1959 32.000 S Johann K. eh. Katharina K. eh."
Wenn diese Zahlungen auch den Kaufpreis von 48.000 S ergeben, so steht doch mit der für das Grundbuch erforderlichen Sicherheit weder fest, daß die Unterschriften wirklich von Johann und Katharina K. stammen, noch daß damit der Kaufpreis berichtigt und damit die aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages erfüllt wurde.
Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muß deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden (Bartsch, Grundbuchsgesetz, 7. Aufl. S. 141). Ob der urkundliche Nachweis hinreicht, ist nach den §§ 26 und 27 sowie 31 ff. GBG. 1955 zu beurteilen. Sinn der im § 31 GBG. 1955 vorgeschriebenen Beglaubigung der Unterschrift jener Person, deren Recht auf eine andere übertragen werden soll, ist die Gewährleistung der Sicherheit, daß der Berechtigte und nicht etwa ein anderer ohne sein Wissen die Unterschrift abgibt und damit über sein Recht verfügt. Dies muß auch für die Quittierung des Kaufpreises gelten. Andernfalls wäre die Beglaubigung der Aufsandungserklärung zwecklos, da im Falle betrügerischen Vorgehens ein anderer als der Verkäufer den Empfang des Kaufpreises bestätigen könnte (in diesem Sinn auch eine Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, abgedruckt unter Nr. 5 zu § 31 GBG. bei Sattler - Peters - Dittrich, Manzsche Ausgabe 1956). Der Antrag der Einschreiter auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes wurde daher mit Recht abgewiesen.Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muß deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden (Bartsch, Grundbuchsgesetz, 7. Aufl. S. 141). Ob der urkundliche Nachweis hinreicht, ist nach den Paragraphen 26 und 27 sowie 31 ff. GBG. 1955 zu beurteilen. Sinn der im Paragraph 31, GBG. 1955 vorgeschriebenen Beglaubigung der Unterschrift jener Person, deren Recht auf eine andere übertragen werden soll, ist die Gewährleistung der Sicherheit, daß der Berechtigte und nicht etwa ein anderer ohne sein Wissen die Unterschrift abgibt und damit über sein Recht verfügt. Dies muß auch für die Quittierung des Kaufpreises gelten. Andernfalls wäre die Beglaubigung der Aufsandungserklärung zwecklos, da im Falle betrügerischen Vorgehens ein anderer als der Verkäufer den Empfang des Kaufpreises bestätigen könnte (in diesem Sinn auch eine Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, abgedruckt unter Nr. 5 zu Paragraph 31, GBG. bei Sattler - Peters - Dittrich, Manzsche Ausgabe 1956). Der Antrag der Einschreiter auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes wurde daher mit Recht abgewiesen.
Aber auch eine Vormerkung konnte nicht in Erwägung gezogen werden, da eine solche gemäß § 35 GBG. 1955 nur dann zulässig ist, wenn die Urkunde wenigstens die allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung nach §§ 26 und 27 GBG. 1955 besitzt. Dies trifft aber nicht zu, da die vorgelegte Zahlungsbestätigung keinen Rechtsgrund enthält.Aber auch eine Vormerkung konnte nicht in Erwägung gezogen werden, da eine solche gemäß Paragraph 35, GBG. 1955 nur dann zulässig ist, wenn die Urkunde wenigstens die allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung nach Paragraphen 26 und 27 GBG. 1955 besitzt. Dies trifft aber nicht zu, da die vorgelegte Zahlungsbestätigung keinen Rechtsgrund enthält.
Ist aber das Begehren der Antragsteller auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes abzuweisen, dann sind sie auch nicht berechtigt, die lastenfreie Abschreibung der Trennstücke zu begehren (§ 74 GBG. 1955).Ist aber das Begehren der Antragsteller auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes abzuweisen, dann sind sie auch nicht berechtigt, die lastenfreie Abschreibung der Trennstücke zu begehren (Paragraph 74, GBG. 1955).