Aus den Entscheidungsgründen:
Für Schäden, die durch vom Dach eines Hauses herabfallende Schneemassen verursacht werden, wird allerdings in der Regel die Haftung des Hauseigentümers deshalb in Anspruch genommen, weil dieser eine ihm obliegende Pflicht verletzt habe. Das besagt jedoch nicht, daß der Liegenschaftseigentümer für solche Schäden dann keinesfalls haftet, wenn ihn kein Verschulden trifft. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken gegen die Auffassung der Untergerichte, den diesfalls geltend gemachten Anspruch der Kläger aus dem Nachbarrecht (§ 364 ABGB) abzuleiten. Da die vom Dach des Beklagten abgerutschten Schneemassen auf dem Nachbargrundstück einen nicht unerheblichen Schaden verursachten, kommt es auch auf die Einmaligkeit der Einwirkung nicht an (vgl RZ 1937, 52; ebenso MietSlg 23.036). Im übrigen hat sich der Beklagte durch diese Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht beschwert erachtet. Der Beklagte hat auch den ihm obliegenden Beweis, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (vgl EvBl 1970/18), nicht einmal angetreten. Damit wurde aber der Anspruch der Kläger auch mit Recht als ein unabhängig vom Verschulden des Beklagten bestehender Ausgleichsanspruch angesehen, dessen Rechtsnatur mit dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandt ist (vgl Klang[2] II 176; Lachout in ÖJZ 1953, 590; SZ 32/88; SZ 37/ 106; EvBl 1971/16 uva). Bezüglich des Ausmaßes dieses Ersatzanspruches bestehen zwar im Schrifttum voneinander abweichende Meinungen darüber, ob nur der positive Schaden zu ersetzen ist oder auch Entschädigung für entgangenen Gewinn gefordert werden kann (vgl Klang aaO 177 und die in FN 32 ebendort angeführten Belegstellen). Diesfalls bedarf es keiner Stellungnahme zu dieser Frage, weil die Kläger ohnehin nur den Ersatz ihres positiven Schadens verlangen. Im übrigen war die Rechtsprechung aber bisher stets und einheitlich der Auffassung, daß bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches nach § 364 ABGB die Vorschriften des § 1324 ABGB nicht anzuwenden sind, vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung stets, wenn eine Immission iS des § 364 Abs 2 ABGB vorliegt, "volle Genugtuung" zu leisten (EvBl 1971/16; JBl 1966, 319).Für Schäden, die durch vom Dach eines Hauses herabfallende Schneemassen verursacht werden, wird allerdings in der Regel die Haftung des Hauseigentümers deshalb in Anspruch genommen, weil dieser eine ihm obliegende Pflicht verletzt habe. Das besagt jedoch nicht, daß der Liegenschaftseigentümer für solche Schäden dann keinesfalls haftet, wenn ihn kein Verschulden trifft. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken gegen die Auffassung der Untergerichte, den diesfalls geltend gemachten Anspruch der Kläger aus dem Nachbarrecht (Paragraph 364, ABGB) abzuleiten. Da die vom Dach des Beklagten abgerutschten Schneemassen auf dem Nachbargrundstück einen nicht unerheblichen Schaden verursachten, kommt es auch auf die Einmaligkeit der Einwirkung nicht an vergleiche RZ 1937, 52; ebenso MietSlg 23.036). Im übrigen hat sich der Beklagte durch diese Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht beschwert erachtet. Der Beklagte hat auch den ihm obliegenden Beweis, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt vergleiche EvBl 1970/18), nicht einmal angetreten. Damit wurde aber der Anspruch der Kläger auch mit Recht als ein unabhängig vom Verschulden des Beklagten bestehender Ausgleichsanspruch angesehen, dessen Rechtsnatur mit dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandt ist vergleiche Klang[2] römisch zwei 176; Lachout in ÖJZ 1953, 590; SZ 32/88; SZ 37/ 106; EvBl 1971/16 uva). Bezüglich des Ausmaßes dieses Ersatzanspruches bestehen zwar im Schrifttum voneinander abweichende Meinungen darüber, ob nur der positive Schaden zu ersetzen ist oder auch Entschädigung für entgangenen Gewinn gefordert werden kann vergleiche Klang aaO 177 und die in FN 32 ebendort angeführten Belegstellen). Diesfalls bedarf es keiner Stellungnahme zu dieser Frage, weil die Kläger ohnehin nur den Ersatz ihres positiven Schadens verlangen. Im übrigen war die Rechtsprechung aber bisher stets und einheitlich der Auffassung, daß bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches nach Paragraph 364, ABGB die Vorschriften des Paragraph 1324, ABGB nicht anzuwenden sind, vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung stets, wenn eine Immission iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorliegt, "volle Genugtuung" zu leisten (EvBl 1971/16; JBl 1966, 319).
In jüngster Zeit stellt jedoch Herz den Charakter des Ausgleichsanspruches nach Nachbarrecht in Frage und fordert, daß bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches Billigkeitsgrundsätze als dem Nachbarrecht "immanent" zu berücksichtigen seien (vgl Herz, Gedanken zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, ÖJZ 1967, 6; derselbe, Ausdehnung des Nachbarrechts, ÖJZ 1968, 343; derselbe, Einschränkung und Ausdehnung des Nachbarrechtsgedankens, ÖJZ 1970, 432). Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Soweit übersehen werden kann, wurde ein solcher Gedanke vom OGH bisher nicht ausgesprochen. Es besteht dazu auch keine Notwendigkeit: Auf die Verhältnisse des besonderen Falles ist - soweit es sich nicht um eine unmittelbare Einwirkung handelt - bei der Beantwortung der Frage Rücksicht zu nehmen, ob die (mittelbare) Einwirkung nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß übersteigt und ob durch diese Einwirkung die ortsübliche Benützung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. Nur wenn diese Fragen zu bejahen sind, liegt eine unzulässige mittelbare Immission vor.In jüngster Zeit stellt jedoch Herz den Charakter des Ausgleichsanspruches nach Nachbarrecht in Frage und fordert, daß bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches Billigkeitsgrundsätze als dem Nachbarrecht "immanent" zu berücksichtigen seien vergleiche Herz, Gedanken zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, ÖJZ 1967, 6; derselbe, Ausdehnung des Nachbarrechts, ÖJZ 1968, 343; derselbe, Einschränkung und Ausdehnung des Nachbarrechtsgedankens, ÖJZ 1970, 432). Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Soweit übersehen werden kann, wurde ein solcher Gedanke vom OGH bisher nicht ausgesprochen. Es besteht dazu auch keine Notwendigkeit: Auf die Verhältnisse des besonderen Falles ist - soweit es sich nicht um eine unmittelbare Einwirkung handelt - bei der Beantwortung der Frage Rücksicht zu nehmen, ob die (mittelbare) Einwirkung nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß übersteigt und ob durch diese Einwirkung die ortsübliche Benützung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. Nur wenn diese Fragen zu bejahen sind, liegt eine unzulässige mittelbare Immission vor.
Von einer unmittelbaren Immission, die in jedem Falle unzulässig wäre, kann im vorliegenden Fall freilich nicht gesprochen werden, da nicht einmal behauptet wurde, daß der Beklagte eine auf den eingetretenen Schaden gerichtete Tätigkeit entwickelte, eine solche Tätigkeit aber Voraussetzung der unmittelbaren Immission ist (vgl Klang aaO 167). Wenn also, wie hier bereits unbestritten, eine unzulässige Immission vorliegt, dann kann der in seinem Eigentumsrecht verletzte Gründeigentümer vom Nachbarn jedenfalls Ersatz des erlittenen Schadens, und zwar ungekürzt und ohne Rücksicht auf die sonstige beiderseitige Interessenlage, begehren.Von einer unmittelbaren Immission, die in jedem Falle unzulässig wäre, kann im vorliegenden Fall freilich nicht gesprochen werden, da nicht einmal behauptet wurde, daß der Beklagte eine auf den eingetretenen Schaden gerichtete Tätigkeit entwickelte, eine solche Tätigkeit aber Voraussetzung der unmittelbaren Immission ist vergleiche Klang aaO 167). Wenn also, wie hier bereits unbestritten, eine unzulässige Immission vorliegt, dann kann der in seinem Eigentumsrecht verletzte Gründeigentümer vom Nachbarn jedenfalls Ersatz des erlittenen Schadens, und zwar ungekürzt und ohne Rücksicht auf die sonstige beiderseitige Interessenlage, begehren.
Es war daher der Revision Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Erstrichters wiederherzustellen.