Aus den Entscheidungsgründen:
Das Friedhofsrecht gehört in seinen wichtigsten Beziehungen dem Gebiet des öffentlichen Rechtes an. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß Friedhöfe (Begräbnisplätze) in erster Linie Sanitätsanstalten und in zweiter Linie, insbesondere sofern es sich um solche konfessioneller Art handelt, Kultusanstalten sind. Die Gewährung von Grabstellen auf Pfarrfriedhöfen geschieht in Erfüllung einer den Pfarrkirchen durch kirchliche Vorschriften auferlegten Pflicht. Sie hat daher grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Für bevorzugte Grabstellen (wie Grüfte, Eigengräber) wird allerdings Zahlung verlangt. Ob diese Zahlungen als Kauf- oder Mietpreis anzusehen sind oder - ähnlich wie die Stolgebühren - den Charakter öffentlichrechtlicher Leistungen haben ist strittig. Hawelka (Studien zum österreichischen Friedhofsrecht, S. 50 ff.) steht auf dem Standpunkt, daß durch die Abgabe einer Grabstelle auf einem Friedhof kein Privatrecht, sondern ein subjektives öffentliches Recht entsteht. Nach herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung wird das Recht auf Benützung der Grabstätte als dingliches Nutzungsrecht privatrechtlicher Natur aufgefaßt, mag die Verleihung dieses Rechtes auch auf einem Verwaltungsakt beruhen (vgl. Klang 2. Aufl. II 138.; SZ. XIV 251, SZ. XXVII 143 u. a.). Das Revisionsgericht sieht sich nicht veranlaßt, auf diese Streitfrage näher einzugehen.Das Friedhofsrecht gehört in seinen wichtigsten Beziehungen dem Gebiet des öffentlichen Rechtes an. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß Friedhöfe (Begräbnisplätze) in erster Linie Sanitätsanstalten und in zweiter Linie, insbesondere sofern es sich um solche konfessioneller Art handelt, Kultusanstalten sind. Die Gewährung von Grabstellen auf Pfarrfriedhöfen geschieht in Erfüllung einer den Pfarrkirchen durch kirchliche Vorschriften auferlegten Pflicht. Sie hat daher grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Für bevorzugte Grabstellen (wie Grüfte, Eigengräber) wird allerdings Zahlung verlangt. Ob diese Zahlungen als Kauf- oder Mietpreis anzusehen sind oder - ähnlich wie die Stolgebühren - den Charakter öffentlichrechtlicher Leistungen haben ist strittig. Hawelka (Studien zum österreichischen Friedhofsrecht, S. 50 ff.) steht auf dem Standpunkt, daß durch die Abgabe einer Grabstelle auf einem Friedhof kein Privatrecht, sondern ein subjektives öffentliches Recht entsteht. Nach herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung wird das Recht auf Benützung der Grabstätte als dingliches Nutzungsrecht privatrechtlicher Natur aufgefaßt, mag die Verleihung dieses Rechtes auch auf einem Verwaltungsakt beruhen vergleiche Klang 2. Aufl. römisch zwei 138.; SZ. römisch vierzehn 251, SZ. römisch 27 143 u. a.). Das Revisionsgericht sieht sich nicht veranlaßt, auf diese Streitfrage näher einzugehen.
Im vorliegenden Fall stützen die klagenden Parteien ihren Klageanspruch vornehmlich auf die geltende Friedhofsordnung für die Diözese Linz. Es ist daher zu prüfen, ob sich hieraus ein Privatrechtsanspruch der Kläger ableiten läßt, von den Gruftbenützern die Reparatur schadhafter Grüfte zu verlangen. Das ist nach Ansicht des Revisionsgerichtes zu verneinen. Mag auch die Erhaltung der Grüfte, so wie sie seinerzeit mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung von den Berechtigten auf ihre Kosten aufgeführt wurden, diesen obliegen (was schon in der Natur der Sache liegt und - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das eine Instandhaltungspflicht der Kläger annimmt - durch § 5 der Friedhofsordnung nur noch erhärtet wird), so folgt daraus noch nicht das Recht der Friedhofsverwaltung, von den das Benützungsrecht ausübenden Gruftinhabern die Instandhaltung der Grüfte zu fordern und diese Forderung im Klage- und Exekutionsweg durchzusetzen. In § 8 der Friedhofsordnung ist genau geregelt, wie vorzugehen ist, wenn die Gruft nicht in ordentlichem Zustand erhalten wird: die Benützer sind zunächst auf die Verwahrlosung aufmerksam zu machen. Unterlassen sie es trotzdem, den ordentlichen Zustand herzustellen, dann führt dies zu einem Erlöschen des Benützungsrechtes, wobei verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesungsdauer von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden können. Ein Recht der Friedhofsverwaltung, darüber hinaus von den Gruft- und Grabstellenbenützern die Instandhaltung der Begräbnisstätten zu fordern, ist der Friedhofsordnung nicht zu entnehmen. Ein solches Recht läßt sich auch aus deren § 5 nicht ableiten, denn die dort statuierte Pflicht der "Mieter von Gruft- und Epitaphienplätzen, auch die Außenseite der dazugehörigen Friedhofsmauer herzuhalten", steht wegen des unlösbaren Zusammenhanges mit der Obliegenheit der Berechtigten zur Erhaltung der Grüfte gleichfalls unter der Sanktion des § 8 der Friedhofsordnung.Im vorliegenden Fall stützen die klagenden Parteien ihren Klageanspruch vornehmlich auf die geltende Friedhofsordnung für die Diözese Linz. Es ist daher zu prüfen, ob sich hieraus ein Privatrechtsanspruch der Kläger ableiten läßt, von den Gruftbenützern die Reparatur schadhafter Grüfte zu verlangen. Das ist nach Ansicht des Revisionsgerichtes zu verneinen. Mag auch die Erhaltung der Grüfte, so wie sie seinerzeit mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung von den Berechtigten auf ihre Kosten aufgeführt wurden, diesen obliegen (was schon in der Natur der Sache liegt und - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, das eine Instandhaltungspflicht der Kläger annimmt - durch Paragraph 5, der Friedhofsordnung nur noch erhärtet wird), so folgt daraus noch nicht das Recht der Friedhofsverwaltung, von den das Benützungsrecht ausübenden Gruftinhabern die Instandhaltung der Grüfte zu fordern und diese Forderung im Klage- und Exekutionsweg durchzusetzen. In Paragraph 8, der Friedhofsordnung ist genau geregelt, wie vorzugehen ist, wenn die Gruft nicht in ordentlichem Zustand erhalten wird: die Benützer sind zunächst auf die Verwahrlosung aufmerksam zu machen. Unterlassen sie es trotzdem, den ordentlichen Zustand herzustellen, dann führt dies zu einem Erlöschen des Benützungsrechtes, wobei verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesungsdauer von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden können. Ein Recht der Friedhofsverwaltung, darüber hinaus von den Gruft- und Grabstellenbenützern die Instandhaltung der Begräbnisstätten zu fordern, ist der Friedhofsordnung nicht zu entnehmen. Ein solches Recht läßt sich auch aus deren Paragraph 5, nicht ableiten, denn die dort statuierte Pflicht der "Mieter von Gruft- und Epitaphienplätzen, auch die Außenseite der dazugehörigen Friedhofsmauer herzuhalten", steht wegen des unlösbaren Zusammenhanges mit der Obliegenheit der Berechtigten zur Erhaltung der Grüfte gleichfalls unter der Sanktion des Paragraph 8, der Friedhofsordnung.
Auch ein Vergleich mit der zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Dezember 1956 genehmigten Friedhofsordnung der Stadt Wien, Amtsblatt Nr. 78/1957, bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Auffassung. Danach erfolgt die Überlassung besonderer Grabstellen gegen Entrichtung tarifmäßiger Gebühren (§ 5), und es erlischt das Benützungsrecht an einer baufälligen Gruft (Grabstelle), wenn nicht vom Benützungsberechtigten binnen drei Monaten nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung für deren Instandsetzung Sorge getragen wird (§ 14 Abs. 1 lit. e). Analoge Bestimmungen enthält § 19 Abs. 3 bezüglich der Entfernung baufälliger Gedenkzeichen. Es ergibt sich aber aus der ganzen Friedhofsordnung kein Recht der Friedhofsverwaltung, von säumigen Grabstellenbenützern die Instandsetzung von Grabstellen zu erzwingen.Auch ein Vergleich mit der zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Dezember 1956 genehmigten Friedhofsordnung der Stadt Wien, Amtsblatt Nr. 78 aus 1957,, bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Auffassung. Danach erfolgt die Überlassung besonderer Grabstellen gegen Entrichtung tarifmäßiger Gebühren (Paragraph 5,), und es erlischt das Benützungsrecht an einer baufälligen Gruft (Grabstelle), wenn nicht vom Benützungsberechtigten binnen drei Monaten nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung für deren Instandsetzung Sorge getragen wird (Paragraph 14, Absatz eins, Litera e,). Analoge Bestimmungen enthält Paragraph 19, Absatz 3, bezüglich der Entfernung baufälliger Gedenkzeichen. Es ergibt sich aber aus der ganzen Friedhofsordnung kein Recht der Friedhofsverwaltung, von säumigen Grabstellenbenützern die Instandsetzung von Grabstellen zu erzwingen.
Daß ein solches Recht auch nicht einseitig auf Grund eines Beschlusses der Pfarrkirchenräte der Kläger statuiert werden konnte, hat bereits das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt.