Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. Der Antragsteller strebt mit dem von ihm beantragten Verfahren die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an den zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 246 des Grundbuches über die Kat.Gem. Rieden gehörigen und von ihm im einzelnen angeführten Grundstücken sowie die Beseitigung der darauf bezogenen Ersichtlichmachung, daß es sich um öffentliches Gut handle, an. Er meint, auf dieses Verfahren finde das AußStrG Anwendung und danach stehe ihm das Rekursrecht gemäß § 16 Abs 1 leg. cit. zu.Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. Der Antragsteller strebt mit dem von ihm beantragten Verfahren die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an den zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 246 des Grundbuches über die Kat.Gem. Rieden gehörigen und von ihm im einzelnen angeführten Grundstücken sowie die Beseitigung der darauf bezogenen Ersichtlichmachung, daß es sich um öffentliches Gut handle, an. Er meint, auf dieses Verfahren finde das AußStrG Anwendung und danach stehe ihm das Rekursrecht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. zu.
Der Antragsteller übersieht, daß eine Grundbuchsanlegungssache im Sinne des § 62 erster Satz AllGAG, bei der sich die Anfechtung der gefaßten Beschlüsse nach den Bestimmungen des AußStrG richtet, nicht vorliegt.Der Antragsteller übersieht, daß eine Grundbuchsanlegungssache im Sinne des Paragraph 62, erster Satz AllGAG, bei der sich die Anfechtung der gefaßten Beschlüsse nach den Bestimmungen des AußStrG richtet, nicht vorliegt.
Für ein Richtigstellungsverfahren im Sinne der §§ 35 ff. des AllGAG sind die Fristen nach § 38 leg. cit. längst abgelaufen. Dieses Verfahren betrifft nämlich nur die Richtigstellung der Entwürfe für die anzulegenden Grundbuchseinlagen, wie sich aus § 35 Abs 1 und § 30 Abs 3 desselben Gesetzes eindeutig ergibt. Eine nachträgliche Verbücherung nach den Vorschriften der §§ 198 ff. GV, auf die sich der Antragsteller ausdrücklich bezieht, kommt deshalb nicht in Betracht, weil die fraglichen Grundstücke zufolge des Gesetzes betreffend die Anlegung von Grundbüchern für das Land Vorarlberg vom 1.März 1900, LGBl.Vorarlberg Nr. 18, als öffentliches Gut amtswegig eingebüchert wurden. Eine nachträgliche Verbücherung setzt aber voraus, daß bisher überhaupt keine Verbücherung stattfand; sie erfaßt jedoch nicht auch eine Berichtigung unrichtig eingetragener Eigentumsverhältnisse. Bemerkt wird, daß der Antragsteller aber damit keinesfalls rechtsschutzlos gestellt ist, wie er meint, denn das Versäumen des Richtigstellungsantrages durch seine Rechtsvorgänger führte nur zur formellen Rechtskraft des verbücherten Grundbuchstandes: wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 38/206 ausgesprochen hat, kann dem bücherlichen Besitzer gegenüber das bessere Recht jederzeit im ordentlichen Rechtsweg entgegengehalten und durchgesetzt werden. Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des GBG ist ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig (§ 126 Abs 1 GBG). Deshalb ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG in einem solchen Verfahren überhaupt ausgeschlossen (EvBl 1960/190; SZ 33/34; RPflSlg. 1518; zuletzt 5 Ob 73/84 u.a.).Für ein Richtigstellungsverfahren im Sinne der Paragraphen 35, ff. des AllGAG sind die Fristen nach Paragraph 38, leg. cit. längst abgelaufen. Dieses Verfahren betrifft nämlich nur die Richtigstellung der Entwürfe für die anzulegenden Grundbuchseinlagen, wie sich aus Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, desselben Gesetzes eindeutig ergibt. Eine nachträgliche Verbücherung nach den Vorschriften der Paragraphen 198, ff. GV, auf die sich der Antragsteller ausdrücklich bezieht, kommt deshalb nicht in Betracht, weil die fraglichen Grundstücke zufolge des Gesetzes betreffend die Anlegung von Grundbüchern für das Land Vorarlberg vom 1.März 1900, LGBl.Vorarlberg Nr. 18, als öffentliches Gut amtswegig eingebüchert wurden. Eine nachträgliche Verbücherung setzt aber voraus, daß bisher überhaupt keine Verbücherung stattfand; sie erfaßt jedoch nicht auch eine Berichtigung unrichtig eingetragener Eigentumsverhältnisse. Bemerkt wird, daß der Antragsteller aber damit keinesfalls rechtsschutzlos gestellt ist, wie er meint, denn das Versäumen des Richtigstellungsantrages durch seine Rechtsvorgänger führte nur zur formellen Rechtskraft des verbücherten Grundbuchstandes: wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 38/206 ausgesprochen hat, kann dem bücherlichen Besitzer gegenüber das bessere Recht jederzeit im ordentlichen Rechtsweg entgegengehalten und durchgesetzt werden. Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des GBG ist ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig (Paragraph 126, Absatz eins, GBG). Deshalb ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in einem solchen Verfahren überhaupt ausgeschlossen (EvBl 1960/190; SZ 33/34; RPflSlg. 1518; zuletzt 5 Ob 73/84 u.a.).