Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsgegner ziehen in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel, daß sie auf Grund des Mietrechtsgesetzes allein nicht berechtigt wären, der Antragstellerin anstelle des bisher auf der Friedenskronenbasis (§ 2 Abs 1 lit a MG) vorgeschriebenen Hauptmietzinses einen solchen nach der Wohnungskategorie (§ 16 Abs 2 MRG) vorzuschreiben (vgl. dazu Würth-Zingher, MRG 2 , 193 f. Anm. 1 zu § 43; Würth in Rummel, ABGB,Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsgegner ziehen in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel, daß sie auf Grund des Mietrechtsgesetzes allein nicht berechtigt wären, der Antragstellerin anstelle des bisher auf der Friedenskronenbasis (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG) vorgeschriebenen Hauptmietzinses einen solchen nach der Wohnungskategorie (Paragraph 16, Absatz 2, MRG) vorzuschreiben vergleiche dazu Würth-Zingher, MRG 2 , 193 f. Anmerkung 1 zu Paragraph 43,; Würth in Rummel, ABGB,
Rdz 3 und 4 zu § 43 MRG). Sie beharren aber auf ihrem Standpunkt, auf Grund der in § 3 Z 3 des Mietvertrages enthaltenen Anpassungsklausel hiezu berechtigt zu sein. Die zu enge Auslegung dieser Klausel durch die Vorinstanzen verstoße gegen den Auslegungsgrundsatz, daß (auch) Verträge so auszulegen seien, daß (tunlichst) nicht (wesentliche) Teile von ihnen ihren Sinn verlieren. Wäre die von den Vorinstanzen gefundene Auslegung richtig, dann bestünde nämlich die Pflicht des Mieters zur Zahlung des höheren Hauptmietzinses ohnehin schon auf Grund der neuen Rechtslage. Die in Rede stehende Klausel sei daher auf alle Fälle zu beziehen, in denen durch eine Änderung der Rechtslage eine Änderung des Zinsniveaus bewirkt werde. Dies sei durch das Mietrechtsgesetz geschehen, in welchem nach der Intention des Gesetzgebers das gesetzliche Kriterium der Friedenskrone durch jenes der Angemessenheit (Kategorie) ersetzt worden sei. Die durch das Bundesgesetz vom 12.12.1985, BGBl. 559, geschaffene Bestimmung des § 16 a MRG wirke auf die verfahrensgegenständlichen Zinsvorschreibungen nicht zurück.Rdz 3 und 4 zu Paragraph 43, MRG). Sie beharren aber auf ihrem Standpunkt, auf Grund der in Paragraph 3, Ziffer 3, des Mietvertrages enthaltenen Anpassungsklausel hiezu berechtigt zu sein. Die zu enge Auslegung dieser Klausel durch die Vorinstanzen verstoße gegen den Auslegungsgrundsatz, daß (auch) Verträge so auszulegen seien, daß (tunlichst) nicht (wesentliche) Teile von ihnen ihren Sinn verlieren. Wäre die von den Vorinstanzen gefundene Auslegung richtig, dann bestünde nämlich die Pflicht des Mieters zur Zahlung des höheren Hauptmietzinses ohnehin schon auf Grund der neuen Rechtslage. Die in Rede stehende Klausel sei daher auf alle Fälle zu beziehen, in denen durch eine Änderung der Rechtslage eine Änderung des Zinsniveaus bewirkt werde. Dies sei durch das Mietrechtsgesetz geschehen, in welchem nach der Intention des Gesetzgebers das gesetzliche Kriterium der Friedenskrone durch jenes der Angemessenheit (Kategorie) ersetzt worden sei. Die durch das Bundesgesetz vom 12.12.1985, Bundesgesetzblatt 559, geschaffene Bestimmung des Paragraph 16, a MRG wirke auf die verfahrensgegenständlichen Zinsvorschreibungen nicht zurück.
Zu diesen Ausführungn ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Am 1.1.1986 trat das Bundesgesetz vom 12.12.1985, BGBl. 559, mit dem unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert worden ist, in Kraft. Gemäß Abs 1 des durch dieses Gesetz in das Mietrechtsgesetz eingefügten § 16 a sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam, wobei unter diesen Vereinbarungen auch solche zu verstehen sind, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich auch bei dem § 3 Z 3 des gegenständlichen Mietvertrages. Nach Art. IV Z 7 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl. 559, ist § 16 a MRG auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Damit wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat (6 Ob 660/85, 5 Ob 112/85, 8 Ob 633/85 ua.), in eindeutiger Weise eine Rückwirkung des § 16 a MRG auf die den genannten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte angeordnet (ebenso Rieder in der 120. Sitzung des NR.,Am 1.1.1986 trat das Bundesgesetz vom 12.12.1985, BGBl. 559, mit dem unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert worden ist, in Kraft. Gemäß Absatz eins, des durch dieses Gesetz in das Mietrechtsgesetz eingefügten Paragraph 16, a sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam, wobei unter diesen Vereinbarungen auch solche zu verstehen sind, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich auch bei dem Paragraph 3, Ziffer 3, des gegenständlichen Mietvertrages. Nach Artikel römisch vier, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl. 559, ist Paragraph 16, a MRG auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Damit wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat (6 Ob 660/85, 5 Ob 112/85, 8 Ob 633/85 ua.), in eindeutiger Weise eine Rückwirkung des Paragraph 16, a MRG auf die den genannten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte angeordnet (ebenso Rieder in der 120. Sitzung des NR.,
Sten. Prot. der 16. GP 10.626 rSp unten; ImmZ 1986, 28 Punkt 1 lit d; Würth-Zingher, MRG 86, 39 Anm. 3 zu § 16 a MRG, Tschugguel in ÖJZ 1986, 100 ff.; noch weitergehend Zingher in ÖJZ 1986, 97 ff.; vgl. ferner Hanel in JBl 1986, 162 ff.). Die von den Antragsgegnern zitierten, Dauerrechtsverhältnisse betreffenden Entscheidungen (MGA 2 32 , Entscheidungen Nr. 13 und 14 zu § 5 ABGB) stehen dieser Auffassung nicht entgegen, weil sie nur in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers gelten, die hier eben vorliegt. Auch die spezielle Regelung der Kostenfolgen in Art. IV Z 7 Satz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl. 559, vermag an der dargelegten Rückwirkungsanordnung nichts zu ändern (vgl. dazu den Bericht des Justizausschusses, 800 BlgNR 16. GP 3, welcher darauf hinweist, daß die Klage auch noch im Verfahren zweiter und dritter Instanz unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werdenSten. Prot. der 16. Gesetzgebungsperiode 10.626 rSp unten; ImmZ 1986, 28 Punkt 1 Litera d,; Würth-Zingher, MRG 86, 39 Anmerkung 3 zu Paragraph 16, a MRG, Tschugguel in ÖJZ 1986, 100 ff.; noch weitergehend Zingher in ÖJZ 1986, 97 ff.; vergleiche ferner Hanel in JBl 1986, 162 ff.). Die von den Antragsgegnern zitierten, Dauerrechtsverhältnisse betreffenden Entscheidungen (MGA 2 32 , Entscheidungen Nr. 13 und 14 zu Paragraph 5, ABGB) stehen dieser Auffassung nicht entgegen, weil sie nur in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers gelten, die hier eben vorliegt. Auch die spezielle Regelung der Kostenfolgen in Artikel römisch vier, Ziffer 7, Satz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, Bundesgesetzblatt 559, vermag an der dargelegten Rückwirkungsanordnung nichts zu ändern vergleiche dazu den Bericht des Justizausschusses, 800 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 3, welcher darauf hinweist, daß die Klage auch noch im Verfahren zweiter und dritter Instanz unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden
kann - § 483 Abs 3 zweiter Satz und § 513 ZPO -, daß dies analog auch im Rekursverfahren gilt - Fasching, Lehrbuch, Rdz 1250 - und daß auch im Außerstreitverfahren die Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist - 2 Ob 598/82). Die von Iro in RdW 1986, 37 f. geäußerte Rechtsansicht, Zinsanpassungsklauseln bzw. daran anknüpfende Mietzinsvereinbarungen seien nach § 16 a MRG generell, also auch in am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, nur hinsichtlich der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl. 559, liegenden Zinsperioden unwirksam, träfe nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu, wenn sich der Gesetzgeber auf die allgemeine Anordnung des Inkrafttretens des genannten Gesetzes mit 1.1.1986 (Art. IV Z 1) beschränkt und die spezielle Anordnung für die am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (Art. IV Z 7) unterlassen hätte. Gegen diese spezielle Anordnung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Bedenken; es ist nicht unsachlich, im Bereich noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren die Rückwirkung zwingender gesetzlicher Vorschriften zu normieren, eine Rückwirkung solcher Vorschriften auf rechtskräftig entschiedene Fälle aber nicht vorzusehen (vgl. Hanel in JBl 1986, 164).kann - Paragraph 483, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 513, ZPO -, daß dies analog auch im Rekursverfahren gilt - Fasching, Lehrbuch, Rdz 1250 - und daß auch im Außerstreitverfahren die Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist - 2 Ob 598/82). Die von Iro in RdW 1986, 37 f. geäußerte Rechtsansicht, Zinsanpassungsklauseln bzw. daran anknüpfende Mietzinsvereinbarungen seien nach Paragraph 16, a MRG generell, also auch in am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, nur hinsichtlich der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, Bundesgesetzblatt 559, liegenden Zinsperioden unwirksam, träfe nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu, wenn sich der Gesetzgeber auf die allgemeine Anordnung des Inkrafttretens des genannten Gesetzes mit 1.1.1986 (Artikel römisch vier, Ziffer eins,) beschränkt und die spezielle Anordnung für die am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (Artikel römisch vier, Ziffer 7,) unterlassen hätte. Gegen diese spezielle Anordnung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Bedenken; es ist nicht unsachlich, im Bereich noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren die Rückwirkung zwingender gesetzlicher Vorschriften zu normieren, eine Rückwirkung solcher Vorschriften auf rechtskräftig entschiedene Fälle aber nicht vorzusehen vergleiche Hanel in JBl 1986, 164).
Die angefochtene Entscheidung ist daher schon im Hinblick auf die soeben dargelegte neue Rechtslage zu bestätigen, ohne daß es noch erforderlich wäre, zu untersuchen, ob diese Entscheidung auch der alten Rechtslage entsprochen hätte.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.