Begründung:
Am 6. Dezember 1946 schlossen die Ehegatten Adam S*** (19. Juni 1897) und Maria Aloisia S***, geb. D***
(14. Dezember 1910), Krumbach 54, vor dem damaligen öffentlichen Notar in Bezau, Dr. Oskar Rudigier, in Form eines Notariatsaktes einen Gütergemeinschaftsvertrag über ihr gesamtes bereits bestehendes und während ihrer Ehe (einzeln oder zusammen) zukünftig zu erwerbendes Vermögen.
Punkt IV dieses Notariatsaktes lautet:Punkt römisch vier dieses Notariatsaktes lautet:
"Für den Fall, als die Ehegattin Maria Aloisia S***, geb. D***, vor dem Ehegatten Adam S*** ableben oder aber denselben überleben und sich wiederverehelichen sollte, wird zwischen den Ehegatten ausdrücklich vereinbart, daß im ersteren Falle das Eigentum an der aufgrund dieses Vertrages auf die Ehegattin übergehenden Vermögenshälfte des Ehegatten sofort an diesen zurückzufallen, im letzteren Fall aber (das ist bei einer Wiederverehelichung der Ehegatttin) in diesem Zeitpunkt sofort auf die Kinder aus ihrer gemeisamen Ehe überzugehen habe". Punkt V dieses Notariatsaktes lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:"Für den Fall, als die Ehegattin Maria Aloisia S***, geb. D***, vor dem Ehegatten Adam S*** ableben oder aber denselben überleben und sich wiederverehelichen sollte, wird zwischen den Ehegatten ausdrücklich vereinbart, daß im ersteren Falle das Eigentum an der aufgrund dieses Vertrages auf die Ehegattin übergehenden Vermögenshälfte des Ehegatten sofort an diesen zurückzufallen, im letzteren Fall aber (das ist bei einer Wiederverehelichung der Ehegatttin) in diesem Zeitpunkt sofort auf die Kinder aus ihrer gemeisamen Ehe überzugehen habe". Punkt römisch fünf dieses Notariatsaktes lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
"....
Bewilligt wird, daß aufgrund dieses Vertrages
a) das Eigentumsrecht auf den dem Adam S*** gehörigen Grundbuchskörper in EZ 54 KG Krumbach in Ansehung einer Hälfte für die Ehegattin Maria Aloisia S***, geb. D***
(14. Dezember 1910) einverleibt, sowie
b) auf diesen Hälfteanteil der Maria Aloisia S***, geb. D***, die zeitliche Beschränkung dieses Eigentumsrechtes durch die Bestimmung, daß der vorgenannte Hälfteanteil im Falle des Ablebens der Ehegattin vor dem Ehegatten sofort an diesen zurückzufallen, bzw. im Falle der Wiederverehelichung der Ehegattin in diesem Zeitpunkt sofort auf die Kinder aus der gemeinsamen Ehe überzugehen habe,
einverleibt werde."
Diese grundbücherlichen Eintragungen wurden zu TZ 51/1949 des Erstgerichtes durchgeführt.Diese grundbücherlichen Eintragungen wurden zu TZ 51 aus 1949, des Erstgerichtes durchgeführt.
Adam S*** ist am 13. Jänner 1973 verstorben. Sein
Nachlaß wurde aufgrund seine Testamentes vom 4. November 1971 seiner Ehegattin unter Hinweis auf den geltend gemachten Pflichtteil des damals noch minderjährig gewesenen Sohnes Werner S*** eingeantwortet. Zu TZ 920/1974 des Erstgerichtes wurde ob dem dem Erblasser Adam S*** gehörigen Hälfteanteil der vorerwähnten Liegenschaft das Eigentumsrecht für seine Ehegattin zu 15/32-Anteilen (am ganzen Grundbuchskörper) und für Werner S*** zu 1/32-Anteilen (am ganzen Grundbuchskörper)Nachlaß wurde aufgrund seine Testamentes vom 4. November 1971 seiner Ehegattin unter Hinweis auf den geltend gemachten Pflichtteil des damals noch minderjährig gewesenen Sohnes Werner S*** eingeantwortet. Zu TZ 920 aus 1974, des Erstgerichtes wurde ob dem dem Erblasser Adam S*** gehörigen Hälfteanteil der vorerwähnten Liegenschaft das Eigentumsrecht für seine Ehegattin zu 15/32-Anteilen (am ganzen Grundbuchskörper) und für Werner S*** zu 1/32-Anteilen (am ganzen Grundbuchskörper)
einverleibt.
Am 19. Dezember 1989 schlossen Maria Aloisia S***, geb. D***, und die 6 großjährigen Kinder aus ihrer Ehe mit Adam
S***, Werner S***, Herbert S***, Aloisia
M***, geb. S***, Pia K***, geb. S***, Josef
S*** und Helmut S***, vor dem öffentlichen Notar in Feldkirch Dr. Peter S*** in Form eines Notariatsaktes einen Übergabsvertrag, mit welchem Maria Aloisia S***, geb. D***, ihren Hälfteanteil sowie ihre 15/32-Anteile und Werner S*** seinen 1/32-Anteil an der Liegenschaft EZ 54
KG Krumbach samt Viehstand usw. an Herbert S***, ihren Sohn bzw. Bruder, übergeben. In Punkt IV des Übergabsvertrages sind die von Herbert S*** hiefür zu erbringenden Gegenleistungen im einzelnen festgelegt; an seine 5 Geschwister hat Herbert S*** bei Vertragsunterfertigung je 30.000 S zu entrichten. In Punkt V des Übergabsvertrages bestätigen "alle Kinder aus der Ehe der Maria Aloisia S***, geb. D***, mit Adam S***",KG Krumbach samt Viehstand usw. an Herbert S***, ihren Sohn bzw. Bruder, übergeben. In Punkt römisch vier des Übergabsvertrages sind die von Herbert S*** hiefür zu erbringenden Gegenleistungen im einzelnen festgelegt; an seine 5 Geschwister hat Herbert S*** bei Vertragsunterfertigung je 30.000 S zu entrichten. In Punkt römisch fünf des Übergabsvertrages bestätigen "alle Kinder aus der Ehe der Maria Aloisia S***, geb. D***, mit Adam S***",
die anwesend sind, daß die Nacherbschaft zu ihren Gunsten auf einem Hälfteanteil ihrer Mutter gegenstandslos geworden ist; sie bewilligen die Einverleibung der Löschung dieser Beschränkung (siehe auch Punkt VI des Übergabsvertrages). In Punkt XI des Übergabsvertrages ermächtigen die Vertragsparteien den öffentlichen Notar Dr. Peter S*** zur Verbücherung dieses Übergabsvertrages und zum Ansuchen um Löschung der Beschränkung der Nacherbschaft auf dem Hälfteanteil der Maria Aloisia S***, geb. D***. Am 26. Februar 1990 beantragte Herbert S*** die Löschung der vorerwähnten Beschränkung.die anwesend sind, daß die Nacherbschaft zu ihren Gunsten auf einem Hälfteanteil ihrer Mutter gegenstandslos geworden ist; sie bewilligen die Einverleibung der Löschung dieser Beschränkung (siehe auch Punkt römisch sechs des Übergabsvertrages). In Punkt römisch elf des Übergabsvertrages ermächtigen die Vertragsparteien den öffentlichen Notar Dr. Peter S*** zur Verbücherung dieses Übergabsvertrages und zum Ansuchen um Löschung der Beschränkung der Nacherbschaft auf dem Hälfteanteil der Maria Aloisia S***, geb. D***. Am 26. Februar 1990 beantragte Herbert S*** die Löschung der vorerwähnten Beschränkung.
Nach Erhebung der Enkelkinder der Eheleute Adam und Maria Aloisia S***, geb. D***, bewilligte das Erstgericht unter Abweisung des Mehrbegehrens die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 54 KG Krumbach gemäß TZ 51/1949 auf dem Hälfteanteil der Maria Aloisia S***, geb. D***, Krumbach 54, angemerktenNach Erhebung der Enkelkinder der Eheleute Adam und Maria Aloisia S***, geb. D***, bewilligte das Erstgericht unter Abweisung des Mehrbegehrens die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 54 KG Krumbach gemäß TZ 51 aus 1949, auf dem Hälfteanteil der Maria Aloisia S***, geb. D***, Krumbach 54, angemerkten
Beschränkung in Ansehung der Worte "im Falle des Ablebens der Maria Aloisia S***, geb. D***, vor dem Ehegatten Adam
S***" und "an diesen zurückzufallen bzw.". Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete das Erstgericht kurz zusammengefaßt damit, daß eine aufschiebend bedingte Nacherbschaft nicht nur der Kinder, sondern auch der Enkelkinder der genannten Eheleute vorliege, weshalb die Einwilligung der Kinder im engeren Sinne nicht genüge; darüber hinaus sei eine Verfügung der Kinder im engeren Sinn über ihr allfälliges Nacherbrecht zu Lebzeiten der Vorerbin Maria Aloisia S***, geb. D***, gemäß § 879 ABGB nichtig.S***" und "an diesen zurückzufallen bzw.". Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete das Erstgericht kurz zusammengefaßt damit, daß eine aufschiebend bedingte Nacherbschaft nicht nur der Kinder, sondern auch der Enkelkinder der genannten Eheleute vorliege, weshalb die Einwilligung der Kinder im engeren Sinne nicht genüge; darüber hinaus sei eine Verfügung der Kinder im engeren Sinn über ihr allfälliges Nacherbrecht zu Lebzeiten der Vorerbin Maria Aloisia S***, geb. D***, gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers gegen den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung nicht Folge. Es billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wobei es die Bestimmungen über die fideikommissarische Substitution analog anwendete.