In 5 Ob 19/80 = SZ 53/115 = JBl 1981,155 (zustimmend Hoyer) = NZ 1980,181 wurde ausgesprochen, der Liegenschaftseigentümer, der sich ohne Festlegung einer bestimmten Rangordnung mehreren Gläubigern gegenüber vertraglich zur Grundverpfändung verpflichtet habe, sei in der Bestimmung darüber, in welcher Rangordnung die einzelnen Pfandrechte nach seinem Ansuchen einverleibt werden sollen, frei. Um die gewünschte Rangordnung in der Verbücherung der einzelnen Pfandrechte zu erreichen, könne er deshalb auch in einem Grundbuchsgesuch, daß auf die Einverleibung aller Pfandrechte gerichtet sei, selbst die Rangordnung der einzelnen Pfandrechtseinverleibungen bestimmen. Es hieße das Wesen der nur die Konkurrenz mehrerer Anspruchswerber regelnden Anordnung des § 29 GBG (§ 103 GBG) verkennen, zwänge man ihn, die Bestimmung der Rangordnung nur im Wege der zeitlich aufeinanderfolgenden Einbringung der einzelnen Eintragungsgesuche erreichen zu können.In 5 Ob 19/80 = SZ 53/115 = JBl 1981,155 (zustimmend Hoyer) = NZ 1980,181 wurde ausgesprochen, der Liegenschaftseigentümer, der sich ohne Festlegung einer bestimmten Rangordnung mehreren Gläubigern gegenüber vertraglich zur Grundverpfändung verpflichtet habe, sei in der Bestimmung darüber, in welcher Rangordnung die einzelnen Pfandrechte nach seinem Ansuchen einverleibt werden sollen, frei. Um die gewünschte Rangordnung in der Verbücherung der einzelnen Pfandrechte zu erreichen, könne er deshalb auch in einem Grundbuchsgesuch, daß auf die Einverleibung aller Pfandrechte gerichtet sei, selbst die Rangordnung der einzelnen Pfandrechtseinverleibungen bestimmen. Es hieße das Wesen der nur die Konkurrenz mehrerer Anspruchswerber regelnden Anordnung des Paragraph 29, GBG (Paragraph 103, GBG) verkennen, zwänge man ihn, die Bestimmung der Rangordnung nur im Wege der zeitlich aufeinanderfolgenden Einbringung der einzelnen Eintragungsgesuche erreichen zu können.
Weiters wurde schon die Ansicht vertreten, daß eine Partei, die gleichzeitig mehrere Grundbuchsstücke überreiche, verlangen könne, daß diese in einer bestimmten Reihenfolge übernommen werden (KG Wels RPflSlgG 2074; Feil, GBG**2 § 29 Rz 5, § 103 Rz 3; Marent/Preisl, Grundbuchsrecht**2 § 29 GBG Rz 1).Weiters wurde schon die Ansicht vertreten, daß eine Partei, die gleichzeitig mehrere Grundbuchsstücke überreiche, verlangen könne, daß diese in einer bestimmten Reihenfolge übernommen werden (KG Wels RPflSlgG 2074; Feil, GBG**2 Paragraph 29, Rz 5, Paragraph 103, Rz 3; Marent/Preisl, Grundbuchsrecht**2 Paragraph 29, GBG Rz 1).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, daß es sich nicht um ein Gesuch um Einverleibung mehrerer Pfandrechte, sondern um zwei Gesuche (um Einverleibung je eines Pfandrechtes) handelt, die überdies von verschiedenen Antragstellern - gleichzeitig - eingebracht wurden. Bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer denselben Grundbuchskörper betreffenden Ansuchen sind aber gemäß § 103 Abs 2 GBG bei jeder Eintragung aufgrund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen (Tagebuchzahlen) der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken. § 103 Abs 2 GBG unterscheidet hiebei nicht, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß diese Vorschrift den Zweck hat, auf die aus dem gleichzeitigen Einlangen der Anträge resultierende Gleichrangigkeit der Eintragungen hinzuweisen, wie sie in § 29 Abs 2 GBG normiert wird. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig eingelangter Gesuche aber ohnehin die (einvernehmlich) beabsichtigte Rangordnung von Pfandrechtseinverleibungen klargestellt, so besteht kein Grund, den Parteien die - ohne eine solche Reihung konsequente - Gleichrangigkeit der Eintragungen aufzuzwingen; ein Gleichzeitigkeitsvermerk gemäß § 103 Abs 2 GBG hätte dann zu unterbleiben.Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, daß es sich nicht um ein Gesuch um Einverleibung mehrerer Pfandrechte, sondern um zwei Gesuche (um Einverleibung je eines Pfandrechtes) handelt, die überdies von verschiedenen Antragstellern - gleichzeitig - eingebracht wurden. Bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer denselben Grundbuchskörper betreffenden Ansuchen sind aber gemäß Paragraph 103, Absatz 2, GBG bei jeder Eintragung aufgrund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen (Tagebuchzahlen) der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken. Paragraph 103, Absatz 2, GBG unterscheidet hiebei nicht, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß diese Vorschrift den Zweck hat, auf die aus dem gleichzeitigen Einlangen der Anträge resultierende Gleichrangigkeit der Eintragungen hinzuweisen, wie sie in Paragraph 29, Absatz 2, GBG normiert wird. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig eingelangter Gesuche aber ohnehin die (einvernehmlich) beabsichtigte Rangordnung von Pfandrechtseinverleibungen klargestellt, so besteht kein Grund, den Parteien die - ohne eine solche Reihung konsequente - Gleichrangigkeit der Eintragungen aufzuzwingen; ein Gleichzeitigkeitsvermerk gemäß Paragraph 103, Absatz 2, GBG hätte dann zu unterbleiben.
Voraussetzung hiefür ist allerdings, wie bereits das Rekursgericht im Anschluß an LG Wels RPflSlgG 2074 ausgeführt hat, daß die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung in den Grundbuchsgesuchen unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, wofür die bloße Numerierung gleichzeitig eingelangter Gesuche nicht genügt (anders wohl Marent/Preisl aaO Rz 7 aE). Die bloße Bezeichnung als "Gesuch 2 bzw 3" im Rubrum reicht nicht aus, um daraus mit völliger Sicherheit eine Rangordnung der beabsichtigten Pfandrechtseinverleibungen abzuleiten.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.