Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen der (Zwangs-) Ausgleichsbürgen nur den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Willenserklärungen unterliegen, oder ob sie im Sinne der neueren, mit der Entscheidung DREvBl. 1951 Nr. 213 eingeleiteten, Rechtsprechung als verfahrensrechtliche Erklärungen angesehen werden, die durch die gerichtliche Bestätigung ihre Wirksamkeit erlangen. Jedenfalls ist ein Exekutionstitel nur jener Tatbestand, an den das Gesetz den Vollstreckungsanspruch knüpft, den Anspruch des Gläubigers an den Staat, daß ihm dieser durch die Zwangsvollstreckung zur Erfüllung des Titels verhelfe (Bartsch - Pollak, KO., AO. u. AnfO., 3. Aufl. II S. 444). Exekutionstitel ist nur, was das Gesetz dazu erhebt. Ohne gesetzliche Grundlage gibt es keinen Exekutionstitel. Nach § 1 Z. 7 EO. sind Exekutionstitel die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 KO. oder § 53a AO. vollstreckbar sind. Der Text des § 1 Z. 7 EO. ist sinngemäß durch die erst mit der AusglNov. 1934 eingeführte Bestimmung des § 156a KO. zu ergänzen. Nach dieser und der analogen Bestimmung des § 53a AO. kann aber gegen Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichtet haben, nur dann gleichwie auf Grund eines Urteils Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegenüber dem Konkurs-(Ausgleichs-)Kommissär abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. Da in der Bürgschaftserklärung vom 23. März 1961 diese Verpflichtung nicht enthalten ist, ist klargestellt, daß sie keinen Exekutionstitel bildet.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen der (Zwangs-) Ausgleichsbürgen nur den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Willenserklärungen unterliegen, oder ob sie im Sinne der neueren, mit der Entscheidung DREvBl. 1951 Nr. 213 eingeleiteten, Rechtsprechung als verfahrensrechtliche Erklärungen angesehen werden, die durch die gerichtliche Bestätigung ihre Wirksamkeit erlangen. Jedenfalls ist ein Exekutionstitel nur jener Tatbestand, an den das Gesetz den Vollstreckungsanspruch knüpft, den Anspruch des Gläubigers an den Staat, daß ihm dieser durch die Zwangsvollstreckung zur Erfüllung des Titels verhelfe (Bartsch - Pollak, KO., AO. u. AnfO., 3. Aufl. römisch zwei S. 444). Exekutionstitel ist nur, was das Gesetz dazu erhebt. Ohne gesetzliche Grundlage gibt es keinen Exekutionstitel. Nach Paragraph eins, Ziffer 7, EO. sind Exekutionstitel die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, KO. oder Paragraph 53 a, AO. vollstreckbar sind. Der Text des Paragraph eins, Ziffer 7, EO. ist sinngemäß durch die erst mit der AusglNov. 1934 eingeführte Bestimmung des Paragraph 156 a, KO. zu ergänzen. Nach dieser und der analogen Bestimmung des Paragraph 53 a, AO. kann aber gegen Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichtet haben, nur dann gleichwie auf Grund eines Urteils Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegenüber dem Konkurs-(Ausgleichs-)Kommissär abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. Da in der Bürgschaftserklärung vom 23. März 1961 diese Verpflichtung nicht enthalten ist, ist klargestellt, daß sie keinen Exekutionstitel bildet.