Entscheidungsgründe:
Das Klagebegehren, das Erkenntnis des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse vom 7. 7. 1959, Zl W 22/1959-7, sei rechtsunwirksam und die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 5.456,32 DM samt 12 % Zinsen seit 12. 5. 1958 zu bezahlen, wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Erstgericht führte hiezu aus, die klagende Partei sei mit dem genannten Schiedsgerichtserkenntnis schuldig erkannt worden, der beklagten (dort klagenden) Partei den Betrag von 5.456,32 DM samt Anhang zu bezahlen und habe diesen Betrag auch bezahlt.
Im Schiedsverfahren sei vor Eingehen in die Verhandlung vom 7. 7. 1959 ein Vergleichsversuch vorgenommen worden. Hierauf hätten beide Parteienvertreter ihre Schriftsätze vorgetragen, die gestellten Beweisanträge seien nach geheimer Beratung wegen Unerheblichkeit zurückgewiesen, die Entscheidung sei der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten worden.
In einem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Schiedsverfahren W 12/1958 sei die später zu W 22/1959 eingeklagte Forderung bei vertauschten Parteirollen als Gegenforderung eingewendet und bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt worden. Das Schiedsgericht habe die zu W 12/1958 hinsichtlich dieser Gegenforderung getroffenen Feststellungen unverändert in das Erkenntnis zu W 22/1959 übernommen und demnach dieselbe Forderung, soweit sie nicht durch Aufrechnung erloschen ist, als Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt. Nach diesen Feststellungen habe die klagende Partei der beklagten Partei mit Schlussbrief vom 22. 11. 1957 zwei Waggons Schnittholz verkauft. Die beklagte Partei habe den am 21. 4. 1958 eingelangten ersten Waggon der Ware der klagenden Partei am folgenden Tag zur Verfügung gestellt, da die Bretter entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung konisch besäumt und ungleich stark waren. Durch einen Sachverständigen seien die Mängel erst am 28. 4. 1958 festgestellt worden. Der vereinbarte Kaufpreis von 4.566,10 DM sei zur Gänze entrichtet worden. Diesen Sachverhalt habe das Schiedsgericht dahin beurteilt, dass die klagende Partei der beklagten Partei etwas anderes geliefert habe als bestellt war und dass daher die Mängelrüge zu beachten sei, obwohl die Mängel durch einen Sachverständigen erst nach Ablauf der bedungenen fünftägigen Rügefrist festgestellt wurden, da die klagende Partei selbst den Vertrag nicht genau eingehalten habe. Da die Mängel unbehebbar seien und die klagende Partei sich weigere, andere Bretter zu liefern, sei der Kaufpreis ohne Rechtsgrund bezahlt worden, die klagende Partei müsse ihn daher zurückzahlen.In einem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Schiedsverfahren W 12 aus 1958, sei die später zu W 22 aus 1959, eingeklagte Forderung bei vertauschten Parteirollen als Gegenforderung eingewendet und bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt worden. Das Schiedsgericht habe die zu W 12 aus 1958, hinsichtlich dieser Gegenforderung getroffenen Feststellungen unverändert in das Erkenntnis zu W 22 aus 1959, übernommen und demnach dieselbe Forderung, soweit sie nicht durch Aufrechnung erloschen ist, als Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt. Nach diesen Feststellungen habe die klagende Partei der beklagten Partei mit Schlussbrief vom 22. 11. 1957 zwei Waggons Schnittholz verkauft. Die beklagte Partei habe den am 21. 4. 1958 eingelangten ersten Waggon der Ware der klagenden Partei am folgenden Tag zur Verfügung gestellt, da die Bretter entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung konisch besäumt und ungleich stark waren. Durch einen Sachverständigen seien die Mängel erst am 28. 4. 1958 festgestellt worden. Der vereinbarte Kaufpreis von 4.566,10 DM sei zur Gänze entrichtet worden. Diesen Sachverhalt habe das Schiedsgericht dahin beurteilt, dass die klagende Partei der beklagten Partei etwas anderes geliefert habe als bestellt war und dass daher die Mängelrüge zu beachten sei, obwohl die Mängel durch einen Sachverständigen erst nach Ablauf der bedungenen fünftägigen Rügefrist festgestellt wurden, da die klagende Partei selbst den Vertrag nicht genau eingehalten habe. Da die Mängel unbehebbar seien und die klagende Partei sich weigere, andere Bretter zu liefern, sei der Kaufpreis ohne Rechtsgrund bezahlt worden, die klagende Partei müsse ihn daher zurückzahlen.
Die von der klagenden Partei nunmehr gegen diesen Schiedsspruch erhobenen Einwände, im Schiedsverfahren sei der zwingend vorgeschriebene Vergleichsversuch unterblieben, das Schiedsgericht sei über Einwendungen und Anträge der klagenden Partei hinweggegangen, ohne darüber nach vorheriger Beratung Beschluss zu fassen und habe durch Verlesung des Aktes W 12/1958 an Stelle eigener Beweisaufnahmen das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt, seien daher unrichtig. Selbst wenn sie aber zuträfen, wäre das Klagebegehren unbegründet, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unter zwingenden Rechtsvorschriften, wegen deren Verletzung ein Schiedsspruch als unwirksam angefochten werden kann, nur Verstöße gegen das materielle Recht zu verstehen seien, die gerügten Mängel aber solche des Verfahrensrechtes darstellten. Aber auch der Einwand, das Schiedsgericht habe Vertragsvereinbarungen der Parteien abgeändert, sei unbegründet. Vielmehr habe es die Parteivereinbarungen festgestellt und nur in deren rechtlicher Beurteilung ausgeführt, dass und warum sie nicht anzuwenden seien. Übrigens würde auch eine Abänderung von Vereinbarungen keine Verletzung zwingender Rechtsvorschriften darstellen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Gegen sein Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei, in der die Anfechtungsgründe nach § 503 Z 2 bis 4 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil entweder dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Die von der klagenden Partei nunmehr gegen diesen Schiedsspruch erhobenen Einwände, im Schiedsverfahren sei der zwingend vorgeschriebene Vergleichsversuch unterblieben, das Schiedsgericht sei über Einwendungen und Anträge der klagenden Partei hinweggegangen, ohne darüber nach vorheriger Beratung Beschluss zu fassen und habe durch Verlesung des Aktes W 12 aus 1958, an Stelle eigener Beweisaufnahmen das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt, seien daher unrichtig. Selbst wenn sie aber zuträfen, wäre das Klagebegehren unbegründet, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unter zwingenden Rechtsvorschriften, wegen deren Verletzung ein Schiedsspruch als unwirksam angefochten werden kann, nur Verstöße gegen das materielle Recht zu verstehen seien, die gerügten Mängel aber solche des Verfahrensrechtes darstellten. Aber auch der Einwand, das Schiedsgericht habe Vertragsvereinbarungen der Parteien abgeändert, sei unbegründet. Vielmehr habe es die Parteivereinbarungen festgestellt und nur in deren rechtlicher Beurteilung ausgeführt, dass und warum sie nicht anzuwenden seien. Übrigens würde auch eine Abänderung von Vereinbarungen keine Verletzung zwingender Rechtsvorschriften darstellen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Gegen sein Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei, in der die Anfechtungsgründe nach Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO geltend gemacht werden und beantragt wird, das angefochtene Urteil entweder dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Der Revision kommt keine Berechtigung zu.