Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte, wenn sie auch vom Mehrheitseigentümer zur Verwalterin bestellt wurde und die Klägerin mit dieser Bestellung nicht einverstanden war, zufolge der Bestimmungen der §§ 833 ff. ABGB. auch Machthaberin der Klägerin ist und deren Anteile mitverwaltet. Sie ist berechtigt und verpflichtet, die Interessen der Minderheitseigentümerin wahrzunehmen. Wohl hat die Klägerin verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die ihr nicht genehme Verwaltung zu wehren, insbesondere kann sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Aufhebung des Miteigentums begehren. Solange dies aber nicht geschehen ist, gilt die Bestellung der Beklagten zur Verwalterin auch für und gegen die Klägerin (Klang[2] III 1118).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte, wenn sie auch vom Mehrheitseigentümer zur Verwalterin bestellt wurde und die Klägerin mit dieser Bestellung nicht einverstanden war, zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 833, ff. ABGB. auch Machthaberin der Klägerin ist und deren Anteile mitverwaltet. Sie ist berechtigt und verpflichtet, die Interessen der Minderheitseigentümerin wahrzunehmen. Wohl hat die Klägerin verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die ihr nicht genehme Verwaltung zu wehren, insbesondere kann sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Aufhebung des Miteigentums begehren. Solange dies aber nicht geschehen ist, gilt die Bestellung der Beklagten zur Verwalterin auch für und gegen die Klägerin (Klang[2] römisch drei 1118).
Ist dies aber der Fall, dann ist die Beklagte auch verpflichtet, der Klägerin über die für sie geführte Verwaltung ihres Miteigentumsanteiles Rechnung zu legen. Dieses Recht kann ihr weder von der Mehrheitseigentümerin noch von der beklagten Verwalterin bestritten werden (Klang a.a.O., EvBl. 1952 Nr. 411, GlUNF. 4153). Der Einwand des Rekurses, der Verwalter könnte, falls er einer Disziplinarordnung untersteht, wie beispielsweise ein Anwalt, in eine Pflichtenkollision geraten, trifft zunächst hier nicht zu. Davon abgesehen kann es zu einer solchen Kollision aber schon deshalb nicht kommen, weil - wie oben dargelegt - der von der Mehrheit bestellte Verwalter eben auch als Machthaber der Minderheit gilt.
Die Beklagte bemüht sich in ihren Rekursausführungen, die Schwierigkeiten aufzuzeigen, die sich für sie daraus ergeben können, daß sie als Machthaberin der Klägerin angesehen wird, die mit ihrer Verwaltungsführung nicht einverstanden ist. Daß solche Schwierigkeiten entstehen können, soll nicht verkannt werden; dies vermag aber nicht zu rechtfertigen, der Klägerin ihre Ansprüche auf Einsichtnahme in die Tätigkeit der Verwalterin ihres Minderheitsanteiles zu nehmen. Übrigens steht es im Belieben der Beklagten, ob sie eine derartige Schwierigkeiten mit sich bringende Verwaltung übernehmen will oder nicht.
Mit Rücksicht auf die Behauptung der Beklagten, sie sei von Franz W. bzw. von Gertrude H. nur bevollmächtigt, deren Anteilsrechte, nicht aber das ganze Haus zu verwalten, wird der Erstrichter, der von seinem unrichtigen Rechtsstandpunkt aus überhaupt keine Feststellungen getroffen hat, den Umfang der Bevollmächtigung und des Auftrages der Beklagten festzustellen haben.
Unbegrundet ist der Rekurseinwand, Provisionen und andere Einnahmen sowie einbehaltene Beträge, welche der Beklagten als Verwalterin des Hauses aus Anlaß der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten von Gewerbetreibenden oder anderen Personen zugekommen sind, seien keine verrechnungspflichtigen Beträge aus dem Hauseigentum, sondern stunden ihr für ihre Vermittlungstätigkeit zu. Die Beklagte verwechselt hier die Herausgabe- mit der Rechnungslegungspflicht. Ob sie verpflichtet ist, derartige Einnahmen herauszugeben, ist auf Grund des bisher vorliegenden Klagebegehrens nicht zu entscheiden. Derartige Einnahmen stunden aber jedenfalls mit der Hausverwaltung im Zusammenhang, so daß der Klägerin gemäß Art. XLII EGZPO. ein Anspruch auf Rechnungslegung zuerkannt werden muß.Unbegrundet ist der Rekurseinwand, Provisionen und andere Einnahmen sowie einbehaltene Beträge, welche der Beklagten als Verwalterin des Hauses aus Anlaß der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten von Gewerbetreibenden oder anderen Personen zugekommen sind, seien keine verrechnungspflichtigen Beträge aus dem Hauseigentum, sondern stunden ihr für ihre Vermittlungstätigkeit zu. Die Beklagte verwechselt hier die Herausgabe- mit der Rechnungslegungspflicht. Ob sie verpflichtet ist, derartige Einnahmen herauszugeben, ist auf Grund des bisher vorliegenden Klagebegehrens nicht zu entscheiden. Derartige Einnahmen stunden aber jedenfalls mit der Hausverwaltung im Zusammenhang, so daß der Klägerin gemäß "Art". XLII EGZPO. ein Anspruch auf Rechnungslegung zuerkannt werden muß.
Hinsichtlich der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Beeidigung einer Rechnung in Betracht kommt, kann auf die im Rekurs nicht bekämpften, zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, die sich mit Lehre und Rechtsprechung decken (vgl. Stanzl in Klang[2] IV/1 843, Fasching, Kommentar II S. 96 JBl. 1968 S. 422, EvBl. 1967 Nr. 32 u. a.).Hinsichtlich der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Beeidigung einer Rechnung in Betracht kommt, kann auf die im Rekurs nicht bekämpften, zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, die sich mit Lehre und Rechtsprechung decken vergleiche Stanzl in Klang[2] IV/1 843, Fasching, Kommentar römisch zwei S. 96 JBl. 1968 S. 422, EvBl. 1967 Nr. 32 u. a.).
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.