Der Kläger erweiterte nach dem Krieg das ihm allein gehörige Transportunternehmen durch Anschaffung von Fahrzeugen unter Inanspruchnahme von Autokrediten. Die Viertbeklagte, seine Tochter, führte die Buchhaltung. Der Drittbeklagte war sein Steuerberater, der für ihn die Steuererklärungen verfaßte.
Eine im April 1961 vom Finanzamt vorgenommene Betriebsprüfung ergab für die Jahre 1957 - 1959 einen Rückstand an Beförderungssteuern in der Höhe von 280.000 S. Am 10. April 1961 wurde vom zuständigen Finanzamt ein Sicherstellungsauftrag erlassen, der den größten Teil des Fuhrparks des Klägers betraf.
Am 29. April 1961 reiste der Kläger unter Mitnahme aller verfügbaren Barmittel (60.000 S) ab, ohne der Zweitbeklagten, seiner Gattin, und der Viertbeklagten, seiner Tochter, von seinem Vorhaben Mitteilung zu machen. Da sein Unternehmen aller Barmittel entblößt war und auch nicht die Möglichkeit bestand, von dem auf dem Bankkonto des Klägers eingehenden Geldern Abhebungen zu tätigen, weil der Kläger allein zeichnungsberechtigt war, konnten die laufenden Ausgaben, wie Löhne u. dgl. nicht mehr bezahlt werden.
Veranlaßt durch die fluchtartige Abreise des Klägers ließen die Gläubiger zur Deckung der gegebenen Kredite alle Fahrzeuge sicherstellen. In dieser Situation, die durch die plötzliche Abreise des Klägers unter Mitnahme seines Bargeldes entstand, kamen die Zweit- und Viertbeklagte mit dem Drittbeklagten überein, für den Kläger als Firmeninhaber, dessen Aufenthalt allen unbekannt war, die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu beantragen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom 4. Mai 1961 wurde auf Grund eines Antrages der Zweit- und Viertbeklagten der Erstbeklagte zum Abwesenheitskurator für den Kläger bestellt.
Er wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes I. vom 17. Mai 1961 ermächtigt, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Auf Grund seines Antrages eröffnete das zuständige Gericht den Konkurs über das Vermögen des Klägers; das Konkursverfahren endete damit, daß nur die Gläubiger der ersten und zweiten Klasse, nicht aber die Gläubiger der dritten Klasse befriedigt wurden.Er wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes römisch eins. vom 17. Mai 1961 ermächtigt, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Auf Grund seines Antrages eröffnete das zuständige Gericht den Konkurs über das Vermögen des Klägers; das Konkursverfahren endete damit, daß nur die Gläubiger der ersten und zweiten Klasse, nicht aber die Gläubiger der dritten Klasse befriedigt wurden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, alle Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von 20.000 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstag zu bezahlen. Er stützt sich darauf, daß der Erstbeklagte seine Pflicht als Abwesenheitskurator dadurch verletzt habe, daß er trotz der Lebensfähigkeit seines Unternehmens nach seiner Abreise einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt habe. Der Erstbeklagte hafte im Hinblick auf sein schuldhaftes Verhalten gemäß § 1299 ABGB. für den ihm zugefügten Schaden. Die Zweit- und Viertbeklagten haften für den eingetretenen Schaden, weil sie ihn mit Absicht herbeigeführt und seine Abwesenheit dazu benützt haben, sein Unternehmen zu liquidieren und nicht weiterzuführen. Der Drittbeklagte habe als Steuerberater zu dem Vorgehen der anderen Beklagten Beihilfe geleistet, einen unrichtigen Bericht über die finanzielle Situation der Firma erstattet und daher den Schaden zu vertreten.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, alle Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von 20.000 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstag zu bezahlen. Er stützt sich darauf, daß der Erstbeklagte seine Pflicht als Abwesenheitskurator dadurch verletzt habe, daß er trotz der Lebensfähigkeit seines Unternehmens nach seiner Abreise einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt habe. Der Erstbeklagte hafte im Hinblick auf sein schuldhaftes Verhalten gemäß Paragraph 1299, ABGB. für den ihm zugefügten Schaden. Die Zweit- und Viertbeklagten haften für den eingetretenen Schaden, weil sie ihn mit Absicht herbeigeführt und seine Abwesenheit dazu benützt haben, sein Unternehmen zu liquidieren und nicht weiterzuführen. Der Drittbeklagte habe als Steuerberater zu dem Vorgehen der anderen Beklagten Beihilfe geleistet, einen unrichtigen Bericht über die finanzielle Situation der Firma erstattet und daher den Schaden zu vertreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seine Begründung läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Kläger allein den durch die Liquidierung seines Unternehmens eingetretenen Schaden verschuldet habe. Den Zweit- und viertbeklagten Parteien sei nichts anderes übrig geblieben, als für den Kläger, der unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, vor seiner Abreise erklärt habe, nicht mehr zurückzukommen, und sich selbst wirtschaftlich und finanziell als verloren angesehen habe, bei Gericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu beantragen.
Auch ein Verschulden des Erstbeklagten sei nicht gegeben; denn ihm sei als Kurator keine andere Möglichkeit offengestanden, als die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Er hätte sich bei einer Unterlassung eines solchen Antrages strafbar gemacht. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.