Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob für den Anspruch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, nur anläßlich eines zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels aufgreifen. Hätte es eine verspätete Berufung erledigt, läge ein Verstoß gegen die Rechtskraft vor, der die Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung zur Folge gehabt hätte und vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 411 (2) ZPO., SZ. XXX 48). Der Ansicht des Berufungsgerichtes über die Rechtzeitigkeit der Berufung ist beizupflichten. Die deutsche Botschaft hat mit der Verbalnote vom 27. Februar 1962 dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten das Versäumungsurteil vom 22. Jänner 1962 samt dem unausgefüllten Zustellschein zurückgestellt und mitgeteilt, daß die Bundesrepublik Deutschland mit Berufung auf Art. IV des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 die Zustellung des Urteils ablehnt. Nach dieser Bestimmung kann die Vornahme der Zustellung nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. Mag hier auch die beklagte Partei zugleich auch der um Rechtshilfe ersuchte Staat sein liegt hier doch nicht der Fall vor, daß die beklagte Partei die Annahme des Zustellstückes verweigerte, in welchem Falle nach § 109 ZPO. vorzugehen gewesen wäre, sondern der Fall, daß der ersuchte ausländische Staat die Rechtshilfe verweigerte. Diese Verweigerung ist ein Hoheitsrecht des ausländischen Staates, gegen dessen Ausübung gemäß Art. 1 (2) des Übereinkommens nur im diplomatischen Wege Abhilfe gesucht werden kann. Das Versäumungsurteil ist bei dieser Sachlage der beklagten Partei überhaupt nicht zugestellt worden und es konnte daher die Berufungsfrist nicht zu laufen beginnen. Die von der beklagten Partei eingebrachte Berufung kann daher nicht verspätet sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheidungen nicht erst nach der Zustellung und nach dem Beginn der Rechtsmittelfrist, sondern schon von dem Zeitpunkte an anfechtbar, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung, z. B. durch Abgabe an die Gerichtskanzlei, eingetreten ist (SZ. XXI 2 u. a.). Die Berufung wurde daher mit Recht als rechtzeitig behandelt.Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob für den Anspruch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, nur anläßlich eines zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels aufgreifen. Hätte es eine verspätete Berufung erledigt, läge ein Verstoß gegen die Rechtskraft vor, der die Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung zur Folge gehabt hätte und vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre (Paragraph 411, (2) ZPO., SZ. römisch 30 48). Der Ansicht des Berufungsgerichtes über die Rechtzeitigkeit der Berufung ist beizupflichten. Die deutsche Botschaft hat mit der Verbalnote vom 27. Februar 1962 dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten das Versäumungsurteil vom 22. Jänner 1962 samt dem unausgefüllten Zustellschein zurückgestellt und mitgeteilt, daß die Bundesrepublik Deutschland mit Berufung auf Artikel römisch vier, des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 die Zustellung des Urteils ablehnt. Nach dieser Bestimmung kann die Vornahme der Zustellung nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. Mag hier auch die beklagte Partei zugleich auch der um Rechtshilfe ersuchte Staat sein liegt hier doch nicht der Fall vor, daß die beklagte Partei die Annahme des Zustellstückes verweigerte, in welchem Falle nach Paragraph 109, ZPO. vorzugehen gewesen wäre, sondern der Fall, daß der ersuchte ausländische Staat die Rechtshilfe verweigerte. Diese Verweigerung ist ein Hoheitsrecht des ausländischen Staates, gegen dessen Ausübung gemäß Artikel eins, (2) des Übereinkommens nur im diplomatischen Wege Abhilfe gesucht werden kann. Das Versäumungsurteil ist bei dieser Sachlage der beklagten Partei überhaupt nicht zugestellt worden und es konnte daher die Berufungsfrist nicht zu laufen beginnen. Die von der beklagten Partei eingebrachte Berufung kann daher nicht verspätet sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheidungen nicht erst nach der Zustellung und nach dem Beginn der Rechtsmittelfrist, sondern schon von dem Zeitpunkte an anfechtbar, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung, z. B. durch Abgabe an die Gerichtskanzlei, eingetreten ist (SZ. römisch 21 2 u. a.). Die Berufung wurde daher mit Recht als rechtzeitig behandelt.
Die weiteren Fragen, ob beim Erstgericht der Vermögensgerichtsstand gegeben war und ob ein Versäumungsfall vorliegt, treten gegenüber der Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, zurück, denn deren Mangel schließt überhaupt jede Tätigkeit der inländischen Gerichte aus und muß in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden. Die Ausführungen im Rekurs vermögen im Ergebnis gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht durchzudringen. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Anwendung des Art. IX EGzJN. seit dem Spruch Nr. 28 neu (SZ. XXIII 143, siehe auch JBl. 1962, S. 43) der Theorie der relativen Immunität angeschlossen. Diese besagt, dem ausländischen Staat stehe die Immunität nur im Bereiche seines hoheitlichen Handelns zu und dieses entziehe sich der Beurteilung durch fremdstaatliche Organe und ein Staat sei nur in bezug auf sein privatrechtliches Handeln, wenn ein Anknüpfungspunkt nach internationalem Privatrecht besteht, einer fremdstaatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Immunität wird gewährt für acta jure imperii und verweigert bei allen acta jure gestionis. Im einzelnen Fall ist die Entscheidung darnach zu treffen, ob der Anspruch aus einer Handlung des ausländischen Staates abgeleitet wird, die er in Ausübung seiner Souveränitätsrechte vornahm, oder ob der Anspruch aus privatrechtlichen Rechtsverhältnissen oder Tatbeständen geltend gemacht wird, auf Grund derer der ausländische Staat gleich einer Privatperson berechtigt oder verpflichtet wurde. Die von der klagenden Partei herangezogenen privatrechtlichen Haftungsgrunde können nicht bestehen, weil die Haftung aus einem Staatsvertrag abgeleitet wird, der, selbst wenn man der Entscheidung SZ. XXXIII 15 folgen wollte, nach seinem Inhalt keine konkrete Verpflichtungserklärung zur Leistung von Entschädigungen enthält. Das zurückgebliebene Vermögen der Umsiedler wurde nach diesem Vertrag von der D. A. S. erfaßt, die als eine Behörde der deutschen Regierung eingesetzt wurde und handelte und deren Organe die Rechte der Exterritorialität genossen. Das Vermögen wurde der Königlich Rumänischen Regierung übergeben. Dadurch entstand eine Schuld des rumänischen Staates an das Deutsche Reich, deren Zahlung im Übereinkommen geregelt wurde. Die aus diesem Staatsvertrag entstandene Verpflichtung des deutschen Reiches, den Umsiedlern den Gegenwert des in Rumänien zurückgelassenen Vermögens zu vergüten, beruht nicht auf einem privatrechtlichen Sammelvertrag oder auf einzelnen Verträgen des Deutschen Reiches mit den Umsiedlern, sondern sie ist eine Verpflichtung öffentlich rechtlicher Natur, entsprungen aus einer politischen Maßnahme des Deutschen Reiches. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist, wie überhaupt das Kriegsschädenrecht, Sache der Gesetzgebung. Die Frage der Entschädigung kann nur allgemein verbindlich durch Gesetz oder hinsichtlich der Umsiedler anderer Staatsangehörigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt werden. Beide Wege sind von der beklagten Partei beschritten worden und zwar durch das Lastenausgleichsgesetz vom 31. Dezember 1952 und durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 (BGBl. Nr. 283/1962), laut dessen Art. 8 (1) sich die beklagte Partei verpflichtet hat, sicherzustellen, daß auch an österreichische Staatsangehörige, die Vertriebene oder Umsiedler sind, unter gewissen Voraussetzungen die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs gewährt werden. Daß die Entschädigungsansprüche der Umsiedler öffentlich rechtlicher Natur sind und nicht in das Gewand privatrechtlicher Ansprüche gekleidet werden können, ist auch der Standpunkt der deutschen Rechtsprechung (BGHZ. 22 286). Aus dem Grundsatz der relativen Immunität ist daher zu folgern, daß der Anspruch nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Klage ist mit Recht aus diesem Gründe zurückgewiesen worden.Die weiteren Fragen, ob beim Erstgericht der Vermögensgerichtsstand gegeben war und ob ein Versäumungsfall vorliegt, treten gegenüber der Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, zurück, denn deren Mangel schließt überhaupt jede Tätigkeit der inländischen Gerichte aus und muß in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden. Die Ausführungen im Rekurs vermögen im Ergebnis gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht durchzudringen. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Anwendung des Artikel römisch neun, EGzJN. seit dem Spruch Nr. 28 neu (SZ. römisch 23 143, siehe auch JBl. 1962, S. 43) der Theorie der relativen Immunität angeschlossen. Diese besagt, dem ausländischen Staat stehe die Immunität nur im Bereiche seines hoheitlichen Handelns zu und dieses entziehe sich der Beurteilung durch fremdstaatliche Organe und ein Staat sei nur in bezug auf sein privatrechtliches Handeln, wenn ein Anknüpfungspunkt nach internationalem Privatrecht besteht, einer fremdstaatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Immunität wird gewährt für acta jure imperii und verweigert bei allen acta jure gestionis. Im einzelnen Fall ist die Entscheidung darnach zu treffen, ob der Anspruch aus einer Handlung des ausländischen Staates abgeleitet wird, die er in Ausübung seiner Souveränitätsrechte vornahm, oder ob der Anspruch aus privatrechtlichen Rechtsverhältnissen oder Tatbeständen geltend gemacht wird, auf Grund derer der ausländische Staat gleich einer Privatperson berechtigt oder verpflichtet wurde. Die von der klagenden Partei herangezogenen privatrechtlichen Haftungsgrunde können nicht bestehen, weil die Haftung aus einem Staatsvertrag abgeleitet wird, der, selbst wenn man der Entscheidung SZ. römisch 33 15 folgen wollte, nach seinem Inhalt keine konkrete Verpflichtungserklärung zur Leistung von Entschädigungen enthält. Das zurückgebliebene Vermögen der Umsiedler wurde nach diesem Vertrag von der D. A. S. erfaßt, die als eine Behörde der deutschen Regierung eingesetzt wurde und handelte und deren Organe die Rechte der Exterritorialität genossen. Das Vermögen wurde der Königlich Rumänischen Regierung übergeben. Dadurch entstand eine Schuld des rumänischen Staates an das Deutsche Reich, deren Zahlung im Übereinkommen geregelt wurde. Die aus diesem Staatsvertrag entstandene Verpflichtung des deutschen Reiches, den Umsiedlern den Gegenwert des in Rumänien zurückgelassenen Vermögens zu vergüten, beruht nicht auf einem privatrechtlichen Sammelvertrag oder auf einzelnen Verträgen des Deutschen Reiches mit den Umsiedlern, sondern sie ist eine Verpflichtung öffentlich rechtlicher Natur, entsprungen aus einer politischen Maßnahme des Deutschen Reiches. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist, wie überhaupt das Kriegsschädenrecht, Sache der Gesetzgebung. Die Frage der Entschädigung kann nur allgemein verbindlich durch Gesetz oder hinsichtlich der Umsiedler anderer Staatsangehörigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt werden. Beide Wege sind von der beklagten Partei beschritten worden und zwar durch das Lastenausgleichsgesetz vom 31. Dezember 1952 und durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,), laut dessen Artikel 8, (1) sich die beklagte Partei verpflichtet hat, sicherzustellen, daß auch an österreichische Staatsangehörige, die Vertriebene oder Umsiedler sind, unter gewissen Voraussetzungen die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs gewährt werden. Daß die Entschädigungsansprüche der Umsiedler öffentlich rechtlicher Natur sind und nicht in das Gewand privatrechtlicher Ansprüche gekleidet werden können, ist auch der Standpunkt der deutschen Rechtsprechung (BGHZ. 22 286). Aus dem Grundsatz der relativen Immunität ist daher zu folgern, daß der Anspruch nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Klage ist mit Recht aus diesem Gründe zurückgewiesen worden.