Aus der Begründung:
§ 99 des niederösterreichischen Jagdgesetzes bestimmt, daß über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden, soferne zwischen den Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten kein Übereinkommen erzielt wird, das hiefür vorgesehene Schiedsgericht entscheidet. Nach § 116 des Gesetzes können zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern hinsichtlich des Ersatzes solcher Schäden durch Abschluß unmittelbarer Übereinkommen von den Bestimmungen des Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die sich daraus ergebenden Ansprüche sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.Paragraph 99, des niederösterreichischen Jagdgesetzes bestimmt, daß über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden, soferne zwischen den Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten kein Übereinkommen erzielt wird, das hiefür vorgesehene Schiedsgericht entscheidet. Nach Paragraph 116, des Gesetzes können zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern hinsichtlich des Ersatzes solcher Schäden durch Abschluß unmittelbarer Übereinkommen von den Bestimmungen des Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die sich daraus ergebenden Ansprüche sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen eindeutig die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für die Entscheidung über Ersatzansprüche wegen Jagd- und Wildschäden. Die ordentlichen Gerichte können zur Entscheidung hierüber nur dann angerufen werden, wenn der Schiedsspruch aus einem der Gründe des § 595 ZPO. für unwirksam erklärt wurde (EvBl. 1960 Nr. 258). Was im Falle des Nichtfunktionierens des Schiedsgerichtes zu geschehen hat, ist in den §§ 101. 104 und 105 nö. JagdG. geregelt. Eine Prorogation des ordentlichen Gerichtes an Stelle des im § 99 des niederösterreichischen Jagdgesetzes normierten Schiedsgerichtes ist jedoch nicht zulässig (vgl. SZ. XVI 237).Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen eindeutig die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für die Entscheidung über Ersatzansprüche wegen Jagd- und Wildschäden. Die ordentlichen Gerichte können zur Entscheidung hierüber nur dann angerufen werden, wenn der Schiedsspruch aus einem der Gründe des Paragraph 595, ZPO. für unwirksam erklärt wurde (EvBl. 1960 Nr. 258). Was im Falle des Nichtfunktionierens des Schiedsgerichtes zu geschehen hat, ist in den Paragraphen 101, 104 und 105 nö. JagdG. geregelt. Eine Prorogation des ordentlichen Gerichtes an Stelle des im Paragraph 99, des niederösterreichischen Jagdgesetzes normierten Schiedsgerichtes ist jedoch nicht zulässig vergleiche SZ. römisch sechzehn 237).
Der Kläger vermag gegen diese Argumentation des Berufungsgerichtes nichts Stichhältiges vorzubringen. Die selbstverständliche Bestimmung des § 1338 ABGB., daß Schadenersatzansprüche als privatrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, kommt dann nicht zur Anwendung, wenn - wie diesmal im niederösterreichischen Jagdgesetz - Sonderbestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit von Schiedsgerichten bestehen. Die im § 99 dieses Gesetzes vorgesehene Möglichkeit eines Übereinkommens zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bezieht sich - wie nach dem Gesetzestext nicht zweifelhaft ist - nur auf den Anspruch selbst, nicht aber darauf, vor welchem Gericht der Anspruch mangels eines solchen Übereinkommens geltend zu machen ist.Der Kläger vermag gegen diese Argumentation des Berufungsgerichtes nichts Stichhältiges vorzubringen. Die selbstverständliche Bestimmung des Paragraph 1338, ABGB., daß Schadenersatzansprüche als privatrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, kommt dann nicht zur Anwendung, wenn - wie diesmal im niederösterreichischen Jagdgesetz - Sonderbestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit von Schiedsgerichten bestehen. Die im Paragraph 99, dieses Gesetzes vorgesehene Möglichkeit eines Übereinkommens zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bezieht sich - wie nach dem Gesetzestext nicht zweifelhaft ist - nur auf den Anspruch selbst, nicht aber darauf, vor welchem Gericht der Anspruch mangels eines solchen Übereinkommens geltend zu machen ist.
Die Ablehnung des Obmannes des Schiedsgerichtes sowie des von den Beklagten namhaft gemachten Schiedsmannes durch den Kläger kann keinesfalls einer Verweigerung oder ungebührlichen Verzögerung der Tätigkeit des Schiedsgerichtes gleichgehalten werden, da es sonst jeder Partei möglich wäre, durch ständige Ablehnungen diesen Tatbestand herbeizuführen und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes auszuschalten.
Auch der vom Schiedsgericht gefaßte Unterbrechungsbeschluß enthält keine Verweigerung der schiedsgerichtlichen Tätigkeit, da das Schiedsgericht damit nur der Prorogationsvereinbarung der Streitteile Rechnung getragen und ihnen die Möglichkeit geboten hat, das ordentliche Gericht anzurufen. Es hat jedoch ausgesprochen, daß das bei ihm anhängige Verfahren auf Verlangen einer Partei wiederaufgenommen wird. Daher liegt es nur an diesen, das Verfahren vor dem Schiedsgericht fortzusetzen.
Auf die Rekursbehauptung, das Schiedsgericht sei zur Entscheidung des Streites unfähig, kann nicht eingegangen werden. Soweit dies den Obmann betrifft, müßte der Einwand vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, die ihn gemäß § 100 (2) nö. JagdG. zu bestellen hat, während die beiden anderen Schiedsrichter gemäß § 99Auf die Rekursbehauptung, das Schiedsgericht sei zur Entscheidung des Streites unfähig, kann nicht eingegangen werden. Soweit dies den Obmann betrifft, müßte der Einwand vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, die ihn gemäß Paragraph 100, (2) nö. JagdG. zu bestellen hat, während die beiden anderen Schiedsrichter gemäß Paragraph 99
(1) leg. cit. ohnedies von den Parteien selbst bestellt werden. Keinesfalls kann mit dieser Behauptung die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes beseitigt werden.