Aus der Begründung:
Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen. Wohl wird die verfahrensrechtliche Stellung eines Erben durch die Annahme der Erbserklärung eines anderen Erben formell nicht berührt. Es kann aber die Annahme der Erbserklärung zu einer Verweisung auf den Rechtsweg und damit zu einer Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens führen, welche zweifellos durch Verzögerung die Interessensphäre eines anderen erbserklärten Erben berührt. Es kann auch ein unnötiger Kostenaufwand durch die Annahme einer Erbserklärung entstehen, von der von vornherein feststeht, daß sie zu keiner Einantwortung führen kann. Nun ist aber für die Legitimation zum Rekurs nach § 9 AußStrG. nur notwendig, daß jemand durch die anzufechtende Verfügung sich beschwert erachten kann, d. h., daß sein Interesse in irgend einer Richtung verletzt wird (Sander, Verfahren Außerstreitsachen, S. 106, Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, S. 34, Schuster, Commentar z. Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen, S. 44). Eine Verzögerung des Abhandlungsverfahrens und ein möglicher hoher Kostenaufwand stellen zweifellos die Verletzung eines solchen Interesses dar. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der in den Entscheidungen SZ. XXI 49, SZ. XXVI 174 vertretenen Auffassung fest, welche den Miterben die Rekurslegitimation einräumt.Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen. Wohl wird die verfahrensrechtliche Stellung eines Erben durch die Annahme der Erbserklärung eines anderen Erben formell nicht berührt. Es kann aber die Annahme der Erbserklärung zu einer Verweisung auf den Rechtsweg und damit zu einer Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens führen, welche zweifellos durch Verzögerung die Interessensphäre eines anderen erbserklärten Erben berührt. Es kann auch ein unnötiger Kostenaufwand durch die Annahme einer Erbserklärung entstehen, von der von vornherein feststeht, daß sie zu keiner Einantwortung führen kann. Nun ist aber für die Legitimation zum Rekurs nach Paragraph 9, AußStrG. nur notwendig, daß jemand durch die anzufechtende Verfügung sich beschwert erachten kann, d. h., daß sein Interesse in irgend einer Richtung verletzt wird (Sander, Verfahren Außerstreitsachen, S. 106, Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, S. 34, Schuster, Commentar z. Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen, S. 44). Eine Verzögerung des Abhandlungsverfahrens und ein möglicher hoher Kostenaufwand stellen zweifellos die Verletzung eines solchen Interesses dar. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der in den Entscheidungen SZ. römisch 21 49, SZ. römisch 26 174 vertretenen Auffassung fest, welche den Miterben die Rekurslegitimation einräumt.
Für die Entscheidung ist weiter erheblich, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Erbserklärung des mj. Enkels des Erblassers gegeben waren oder, ob mangels dieser Voraussetzungen die Erbserklärung zurückgewiesen war. Für die Annahme einer Erbserklärung ist nach § 799 ABGB. der Ausweis des Erbrechtstitels erforderlich. Hiezu genügt jedoch nach § 123 AußStrG. schon die Berufung auf einen dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßig errichteten letzten Willen (s. hiezu Schuster, Commentar zum Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen, S. 201, Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 239, SZ. VI 227, SZ. XXI 49).Für die Entscheidung ist weiter erheblich, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Erbserklärung des mj. Enkels des Erblassers gegeben waren oder, ob mangels dieser Voraussetzungen die Erbserklärung zurückgewiesen war. Für die Annahme einer Erbserklärung ist nach Paragraph 799, ABGB. der Ausweis des Erbrechtstitels erforderlich. Hiezu genügt jedoch nach Paragraph 123, AußStrG. schon die Berufung auf einen dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßig errichteten letzten Willen (s. hiezu Schuster, Commentar zum Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen, S. 201, Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 239, SZ. römisch sechs 227, SZ. römisch 21 49).
Im vorliegenden Falle errichtete der Erblasser nach den Feststellungen der Untergerichte das mündliche Testament mit der Erbeinsetzung seines Enkels nur in Gegenwart von zwei Zeugen. Der äußeren Form nach liegt ein mündliches Testament im Sinne des § 585 ABGB. nicht vor. Nach der angeführten Gesetzesstelle muß die Erklärung des letzten Willens vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig sind, abgegeben werden (vgl. Klang, Komm.[2], III. Band zu § 585 ABGB., S. 324). Fehlt es aber an einem mündlichen Testament - auf einen anderen Erbrechtstitel als das mündliche Testament berief sich der Enkel des Erblassers nicht -, dann sind die Voraussetzungen für die Annahme der Erbserklärung im Sinne des § 123 AußStrG., wie bereits dargetan wurde, nicht gegeben. Die Erbserklärung des mj. Johann X. war daher zurückzuweisen.Im vorliegenden Falle errichtete der Erblasser nach den Feststellungen der Untergerichte das mündliche Testament mit der Erbeinsetzung seines Enkels nur in Gegenwart von zwei Zeugen. Der äußeren Form nach liegt ein mündliches Testament im Sinne des Paragraph 585, ABGB. nicht vor. Nach der angeführten Gesetzesstelle muß die Erklärung des letzten Willens vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig sind, abgegeben werden vergleiche Klang, Komm.[2], römisch drei. Band zu Paragraph 585, ABGB., S. 324). Fehlt es aber an einem mündlichen Testament - auf einen anderen Erbrechtstitel als das mündliche Testament berief sich der Enkel des Erblassers nicht -, dann sind die Voraussetzungen für die Annahme der Erbserklärung im Sinne des Paragraph 123, AußStrG., wie bereits dargetan wurde, nicht gegeben. Die Erbserklärung des mj. Johann römisch zehn. war daher zurückzuweisen.