Aus der Begründung:
Die Revision ist zulässig, weil im Berufungsurteil ausgesprochen wurde, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 (2) ZPO.). Die Revision ist auch begrundet.Die Revision ist zulässig, weil im Berufungsurteil ausgesprochen wurde, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, (2) ZPO.). Die Revision ist auch begrundet.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Eigentümer stehe gegenüber dem Fruchtnießer keine Unterlassungsklage zu, kann nicht beigetreten werden. Da Dienstbarkeiten nicht erweitert werden dürfen (§ 484 ABGB.), sieht sich der Eigentümer des mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstückes häufig zu einer aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Klage auf Unterlassung gegen den Servitutsberechtigten genötigt. Daß § 520 ABGB. einen mit Klage geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung der Substanz vorsieht, wenn sich eine Gefahr äußert, kann nicht dahin verstanden werden, daß dem Eigentümer deshalb ein Unterlassungsanspruch überhaupt nicht zustehen solle. Beide Möglichkeiten bestehen vielmehr nebeneinander; die Unterlassungsklage ist sogar das den Fruchtnießer schonendere Mittel, um Substanzschädigungen hintanzuhalten, weil er weder eine Sicherstellung zu leisten braucht, noch Gefahr läuft, das Fruchtgenußrecht zu verlieren oder unter gerichtliche Verwaltung zu kommen. (Im gleichen Sinne Klang in Klang[2] II 591, zu § 513 ABGB. fußend auf Klang in JBl. 1937 S. 1 ff.).Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Eigentümer stehe gegenüber dem Fruchtnießer keine Unterlassungsklage zu, kann nicht beigetreten werden. Da Dienstbarkeiten nicht erweitert werden dürfen (Paragraph 484, ABGB.), sieht sich der Eigentümer des mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstückes häufig zu einer aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Klage auf Unterlassung gegen den Servitutsberechtigten genötigt. Daß Paragraph 520, ABGB. einen mit Klage geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung der Substanz vorsieht, wenn sich eine Gefahr äußert, kann nicht dahin verstanden werden, daß dem Eigentümer deshalb ein Unterlassungsanspruch überhaupt nicht zustehen solle. Beide Möglichkeiten bestehen vielmehr nebeneinander; die Unterlassungsklage ist sogar das den Fruchtnießer schonendere Mittel, um Substanzschädigungen hintanzuhalten, weil er weder eine Sicherstellung zu leisten braucht, noch Gefahr läuft, das Fruchtgenußrecht zu verlieren oder unter gerichtliche Verwaltung zu kommen. (Im gleichen Sinne Klang in Klang[2] römisch zwei 591, zu Paragraph 513, ABGB. fußend auf Klang in JBl. 1937 S. 1 ff.).
Von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend, hat das Berufungsgericht es unterlassen, sich mit den geltend gemachten Berufungsgrunden zu befassen. Es hat daher auch nicht zum Ausdruck gebracht, welchen Sachverhalt es als festgestellt ansieht, sodaß es dem Obersten Gerichtshof derzeit nicht möglich ist, die Revision sachlich zu erledigen. Wenn sich das Fruchtgenußrecht der Beklagten nicht nur auf Waldgrundstücke (im Ausmaß von 2.1368 ha), sondern - nach Angabe der Beklagten in ihrem Armenrechtszeugnis - auf eine Land- und Forstwirtschaft von insgesamt 4.27 ha erstreckt, wird die Frage der Zulässigkeit der Holzentnahme auch nicht vom Standpunkt der Bewirtschaftung der Waldparzellen aus allein betrachtet werden können, sondern es wird unter Umständen erforderlich sein, durch Heranziehung eines auch für die Landwirtschaft zuständigen Sachverständigen Klarheit zu schaffen.
Ob sich demnach die Notwendigkeit ergeben wird, auch das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, bleibt dem Berufungsgericht überlassen.