Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß nach der nicht widerlegten Beurkundung durch das Erstgericht, deren Richtigkeit die damit befaßte Gerichtsbedienstete bestätigte (Amtsvermerk vom 11. Juli 1991 ON 7), die für den Empfänger bestimmte eine Ausfertigung nach dem Vollzug der bewilligten Anmerkungen am 7. Mai 1991 in Entsprechung der Zustellverfügung, sie mittels einer RSa "Eigenhändig" - Sendung dem Empfänger durch die Post zuzustellen (Form 3 zu § 22 ZustG nach § 1 der Zustellformularverordnung 1982; § 21 Abs 1 ZustG;Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß nach der nicht widerlegten Beurkundung durch das Erstgericht, deren Richtigkeit die damit befaßte Gerichtsbedienstete bestätigte (Amtsvermerk vom 11. Juli 1991 ON 7), die für den Empfänger bestimmte eine Ausfertigung nach dem Vollzug der bewilligten Anmerkungen am 7. Mai 1991 in Entsprechung der Zustellverfügung, sie mittels einer RSa "Eigenhändig" - Sendung dem Empfänger durch die Post zuzustellen (Form 3 zu Paragraph 22, ZustG nach Paragraph eins, der Zustellformularverordnung 1982; Paragraph 21, Absatz eins, ZustG;
§ 120 Abs 1 GBG; § 88 Abs 1 ZPO), abgefertigt wurde. Als Abfertigung wird die Übergabe an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) angesehen, der die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen zu übergeben sind (§ 137 Abs 1 Geo). Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen (§ 199 Abs 1 Geo).Paragraph 120, Absatz eins, GBG; Paragraph 88, Absatz eins, ZPO), abgefertigt wurde. Als Abfertigung wird die Übergabe an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) angesehen, der die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen zu übergeben sind (Paragraph 137, Absatz eins, Geo). Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen (Paragraph 199, Absatz eins, Geo).
Da die Ausfertigung bei den Akten nicht vorhanden und die Sendung auch nicht etwa als unzustellbar behandelt (§ 208 iVm § 245 PostO) und auch sonst nicht an das Erstgericht zurückgestellt worden ist (§ 19 Abs 1 ZustG), darf nach dem Zweck der Vorschrift des § 54 GBG, daß von dem Beschluß nur eine Ausfertigung erteilt werden darf, eine weitere Ausfertigung nicht hergestellt und "erteilt" werden. Schon Heinrich Demelius, Anmerkung der Rangordnung, 31, schildert die Ausfertigung und Zustellung des Bescheides über die bewilligte Rangordnungsanmerkung: "Nachdem der Grundbuchsführer die Anmerkung vollzogen und den Vollzug im Tagebuch vermerkt hat, gelangt das Gesuch ins Expedit. Dort wird eine Reinschrift des Bescheids, die Ausfertigung, hergestellt. Nochmals tritt der Grundbuchsführer in Aktion, indem er auf der Ausfertigung bezeugt, die Anmerkung in der Tat ins Grundbuch eingetragen zu haben. ... Von der Anmerkung kann nur eine Person verständigt werden, da nur eine Ausfertigung erteilt werden darf (§ 54)". Die Ausfertigung des Bescheids hat nicht nur den Zweck, den Eigentümer (oder Hypothekargläubiger) vom Vollzug der Anmerkung zu verständigen, sie soll ihm weitere Dienste beim Abschluß und bei der Abwicklung des beabsichtigten Geschäftes leisten, indem er sie seinem Vertragsgegner übergibt (Heinrich Demelius aaO 32). Gerät die Ausfertigung des die Anmerkung der Rangordnung bewilligenden Bescheids nicht in die richtigen Hände, kann sie der Eigentümer (oder Hypothekargläubiger) vom nicht berechtigten Empfänger herausverlangen (Heinrich Demelius aaO 33). Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 479, und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 57, meinen, daß nur eine Ausfertigung des Rangordnungsanmerkungsbeschlusses herausgegeben werden darf, stellen also die Vorschrift des § 54 GBG auch nicht darauf ab, daß die Erteilung dieser einzigen Ausfertigung erst erfolgt ist, wenn sie dem richtigen Empfänger zugestellt wurde.Da die Ausfertigung bei den Akten nicht vorhanden und die Sendung auch nicht etwa als unzustellbar behandelt (Paragraph 208, in Verbindung mit Paragraph 245, PostO) und auch sonst nicht an das Erstgericht zurückgestellt worden ist (Paragraph 19, Absatz eins, ZustG), darf nach dem Zweck der Vorschrift des Paragraph 54, GBG, daß von dem Beschluß nur eine Ausfertigung erteilt werden darf, eine weitere Ausfertigung nicht hergestellt und "erteilt" werden. Schon Heinrich Demelius, Anmerkung der Rangordnung, 31, schildert die Ausfertigung und Zustellung des Bescheides über die bewilligte Rangordnungsanmerkung: "Nachdem der Grundbuchsführer die Anmerkung vollzogen und den Vollzug im Tagebuch vermerkt hat, gelangt das Gesuch ins Expedit. Dort wird eine Reinschrift des Bescheids, die Ausfertigung, hergestellt. Nochmals tritt der Grundbuchsführer in Aktion, indem er auf der Ausfertigung bezeugt, die Anmerkung in der Tat ins Grundbuch eingetragen zu haben. ... Von der Anmerkung kann nur eine Person verständigt werden, da nur eine Ausfertigung erteilt werden darf (Paragraph 54,)". Die Ausfertigung des Bescheids hat nicht nur den Zweck, den Eigentümer (oder Hypothekargläubiger) vom Vollzug der Anmerkung zu verständigen, sie soll ihm weitere Dienste beim Abschluß und bei der Abwicklung des beabsichtigten Geschäftes leisten, indem er sie seinem Vertragsgegner übergibt (Heinrich Demelius aaO 32). Gerät die Ausfertigung des die Anmerkung der Rangordnung bewilligenden Bescheids nicht in die richtigen Hände, kann sie der Eigentümer (oder Hypothekargläubiger) vom nicht berechtigten Empfänger herausverlangen (Heinrich Demelius aaO 33). Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 479, und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 57, meinen, daß nur eine Ausfertigung des Rangordnungsanmerkungsbeschlusses herausgegeben werden darf, stellen also die Vorschrift des Paragraph 54, GBG auch nicht darauf ab, daß die Erteilung dieser einzigen Ausfertigung erst erfolgt ist, wenn sie dem richtigen Empfänger zugestellt wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat wegen der Besonderheit der Ausfertigung des Beschlusses, mit welchem die Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird, und der Bedeutung der Bestimmung des § 54 GBG auch schon in SZ 63/79 = NZ 1990, 235 AGS 180 von der Bewilligung der Anmerkung abgesehen und dem Erstgericht den Auftrag zur entsprechenden Beschlußfassung erteilt.Der Oberste Gerichtshof hat wegen der Besonderheit der Ausfertigung des Beschlusses, mit welchem die Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird, und der Bedeutung der Bestimmung des Paragraph 54, GBG auch schon in SZ 63/79 = NZ 1990, 235 AGS 180 von der Bewilligung der Anmerkung abgesehen und dem Erstgericht den Auftrag zur entsprechenden Beschlußfassung erteilt.
Es jedenfalls vermieden werden, daß zwei (oder mehrere) Ausfertigungen des Beschlusses, die überdies mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen wären, in den Verkehr geraten. Diesem Auftrag des § 54 GBG kommt gegenüber beeinträchtigten Interessen des Grundeigentümers in Fällen, in denen die Ausfertigung nach der Abfertigung durch das Grundbuchsgericht in Verstoß oder in falsche Hände gelangt, der Vorrang zu.Es jedenfalls vermieden werden, daß zwei (oder mehrere) Ausfertigungen des Beschlusses, die überdies mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen wären, in den Verkehr geraten. Diesem Auftrag des Paragraph 54, GBG kommt gegenüber beeinträchtigten Interessen des Grundeigentümers in Fällen, in denen die Ausfertigung nach der Abfertigung durch das Grundbuchsgericht in Verstoß oder in falsche Hände gelangt, der Vorrang zu.
Der Oberste Gerichtshof tritt daher der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsmeinung bei, die auch schon von einem Rekursgericht in RPflSgG 1602 überzeugend begründet wurde. Die abhanden gekommene Ausfertigung kann daher nicht durch eine Zweitausfertigung ersetzt werden, sobald das Original der Ausfertigung nicht mehr der Verfügung des Grundbuchsgerichtes unterworfen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die erteilte Ausfertigung noch bei der Zustellabteilung, auf dem Postwege oder etwa infolge bei der Zustellung unterlaufener Fehler nicht in die richtigen Hände gelangt ist, weil sonst ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden könnte.
Bemerkt sei nur, daß nach dem aktuellen Buchstand die dritte, vierte und fünfte Liegenschaft inzwischen im Rang der vorangehenden Veräußerungsrangordnungsanmerkung zu TZ 283/91 (fünfte Liegenschaft) bzw TZ 284/91 (dritte und vierte Liegenschaft) ohnedies bereits veräußert wurden und das Eigentum der Erwerberin einverleibt ist.
Eine weitere Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Anmerkung der Rangordnung bewilligt wurde, darf auch dann nicht erteilt werden, wenn dem Liegenschaftseigentümer oder dem von ihm bezeichneten Empfänger die erteilte eine Ausfertigung nicht zugekommen ist.