Begründung:
Bernhard und Anne P***** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, KG *****, die aus den Grundstücken 514/2 Garten, *****, ***** und ***** je Baufläche sowie ***** Wald besteht.
Am 26.7.1993 wurde ein Kaufvertrag hinsichtlich der Liegenschaft *****, GB ***** unter Berufung auf eine - nach Punkt XIII. des Vertrages - von den Verkäufern am 28.4.1993 beglaubigt unterfertigten Spezialvollmacht mit dem Recht der Selbstkontrahierung von Ing.Willibald G***** im Namen der Verkäufer sowie im eigenen Namen als Käufer unterfertigt. Nach diesem Vertrag sollten die oben genannten Grundstücke der EZ ***** mit Ausnahme des Waldgrundstückes um S 3,000.000,-- von Ing.Willibald G***** erworben werden. Die Aufsandungserklärung geht dahin, daß das Grundstück ***** unter Mitübertragung der in C-LNR ***** bis ***** einverleibten Rechte und der bisherigen Eigentümer von der EZ ***** abgeschrieben und hiefür eine neue Einlage eröffnet sowie auf der restlichen Liegenschaft EZ ***** das Eigentumsrecht für Ing.Willibald G***** einverleibt wird. Darüberhinaus findet sich auf der letzten Seite der Urkunde eine Erklärung des am 19.1.1994 von Ing.Willibald G***** bevollmächtigten Heinz-Jörg H***** vom 7.2.1994, wonach "die Verkäufer aufgrund beglaubigt am 2.8.1993 unterfertigter Spezialvollmacht Herrn Ing.Willibald G***** zum Abschluß dieser gegenständlichen Ergänzung bevollmächtigt haben, wobei dieses Recht zur Vertretung auch das Recht der Selbstkontrahierung erfaßt." Mit der "Spezialvollmacht" vom 2.8.1993 mit dem Recht zum Selbsthontrahieren "betreffend EZ ***** und EZ ***** je GB *****" bevollmächtigten die Liegenschaftseigentümer Ing.Willibald G***** unter anderem, "was immer für bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern."Am 26.7.1993 wurde ein Kaufvertrag hinsichtlich der Liegenschaft *****, GB ***** unter Berufung auf eine - nach Punkt römisch dreizehn. des Vertrages - von den Verkäufern am 28.4.1993 beglaubigt unterfertigten Spezialvollmacht mit dem Recht der Selbstkontrahierung von Ing.Willibald G***** im Namen der Verkäufer sowie im eigenen Namen als Käufer unterfertigt. Nach diesem Vertrag sollten die oben genannten Grundstücke der EZ ***** mit Ausnahme des Waldgrundstückes um S 3,000.000,-- von Ing.Willibald G***** erworben werden. Die Aufsandungserklärung geht dahin, daß das Grundstück ***** unter Mitübertragung der in C-LNR ***** bis ***** einverleibten Rechte und der bisherigen Eigentümer von der EZ ***** abgeschrieben und hiefür eine neue Einlage eröffnet sowie auf der restlichen Liegenschaft EZ ***** das Eigentumsrecht für Ing.Willibald G***** einverleibt wird. Darüberhinaus findet sich auf der letzten Seite der Urkunde eine Erklärung des am 19.1.1994 von Ing.Willibald G***** bevollmächtigten Heinz-Jörg H***** vom 7.2.1994, wonach "die Verkäufer aufgrund beglaubigt am 2.8.1993 unterfertigter Spezialvollmacht Herrn Ing.Willibald G***** zum Abschluß dieser gegenständlichen Ergänzung bevollmächtigt haben, wobei dieses Recht zur Vertretung auch das Recht der Selbstkontrahierung erfaßt." Mit der "Spezialvollmacht" vom 2.8.1993 mit dem Recht zum Selbsthontrahieren "betreffend EZ ***** und EZ ***** je GB *****" bevollmächtigten die Liegenschaftseigentümer Ing.Willibald G***** unter anderem, "was immer für bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern."
Schließlich willigte Ing.Willibald G***** in der Pfandbestellungsurkunde vom 26.7.1993 ein, daß auch in EZ *****, KG ***** (bestehend aus den Grundstücken *****) eine Höchstbetragshypothek zugunsten der Sparkasse - Region S***** im Betrag von S 25.000.000,-- einverleibt werden kann.
Mit dem Beschluß des Erstgerichtes wurden - soweit das im Verfahren dritter Instanz noch von Bedeutung ist -
a) aufgrund des Kaufvertrages vom 26.7.1993 und vom 7.2.1994, der beglaubigten Spezialvollmacht vom 2.8.1993, der beglaubigten Vollmacht vom 19.1.1994 und unter Vorlage des Beschlusses vom 21.9.1993, 19349/93, die Grundstücke ***** von der EZ ***** unter Mitübertragung der Eintragungen in C-LNR 1 a bis 4 d im Range der Anmerkung 19349/93 abgeschrieben, hiefür die neue EZ ***** eröffnet und in dieser das Eigentumsrecht für Ing.Willibald G***** einverleibt (Pkt 2.) A) des Spruches);
b) beim Pfandrecht von monatlich S 500,-- für Franz H*****, C-LNR 1, die Bezeichnung "Nebeneinlage" und die Simultanhaftung mit der EZ ***** als Haupteinlage angemerkt (Pkt 2.) B) des Spruches);
c) aufgrund der Pfandurkunde vom 26.7.1993 für die Sparkasse - Region S***** das Pfandrecht für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 25,000.000,-- einverleibt (Pkt 2.) C) a) des Spruches) und die Löschungsverpflichtung gemäß § 469 a ABGB beim Pfandrecht C-LNR 1 a, von monatlich S 500,-- angemerkt (Pkt 2.) C) b) des Spruches);c) aufgrund der Pfandurkunde vom 26.7.1993 für die Sparkasse - Region S***** das Pfandrecht für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 25,000.000,-- einverleibt (Pkt 2.) C) a) des Spruches) und die Löschungsverpflichtung gemäß Paragraph 469, a ABGB beim Pfandrecht C-LNR 1 a, von monatlich S 500,-- angemerkt (Pkt 2.) C) b) des Spruches);
d) in EZ ***** beim Pfandrecht von monatlich S 500,-- für Franz H*****, C-LNR 1 a, die Bezeichnung dieser Einlage als "Haupteinlage" und die Simultanhaftung mit EZ ***** als Nebeneinlage angemerkt (Pkt 3.) des Spruches);
e) in EZ ***** die Eintragung C-LNR 4 a zufolge Abschreibung des dienenden Grundstückes gemäß §§ 131 ff GBG als gegenstandslos gelöscht (Pkt 4.) des Spruches) unde) in EZ ***** die Eintragung C-LNR 4 a zufolge Abschreibung des dienenden Grundstückes gemäß Paragraphen 131, ff GBG als gegenstandslos gelöscht (Pkt 4.) des Spruches) und
f) in EZ ***** bei der Eintragung A 2 - LNR 1 a ersichtlich gemacht, daß das dienende Grundstück ***** nunmehr zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** gehört (Pkt 5.) des Spruches).
Dem dagegen erhobenen Rekurs der beiden Liegenschaftseigentümer gab das Rekursgericht Folge, indem es den erstgerichtlichen Beschluß, der in seinem Pkt 1.) als unangefochten unberührt geblieben war, in seinen Punkten 2.) und 3.) im Sinne der Abweisung der Anträge abänderte und die Punkte 4.) und 5.) ersatzlos aufhob. Die nur im Kaufvertrag erwähnte "Spezialvollmacht" vom 28.4.1993 und die mit dem Gesuch vorgelegte weitere "Spezialvollmacht" vom 2.8.1993, auf die in einer mit 7.2.1994 datierten "Ergänzung" zum Vertrag verwiesen wird, entspreche nicht dem Erfordernis des § 31 Abs 6 GBG. Die Wahrung der Dreijahresfrist sei zwar nicht zweifelhaft, jedoch genüge sowohl die nicht vorgelegte Spezialvollmacht vom 28.4.1993 als auch die Vollmacht vom 2.8.1993 nicht den an eine solche zu stellenden Anforderungen, weil die Angabe des Kaufpreises fehle (RPflSlG 213). Zutreffend verwiesen daher die Rekurswerber auf den Mangel einer ausreichenden Vollmacht des Machthabers (und zugleich Vertragspartners), sodaß ein Hindernis gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG der Bewilligung des Antrages entgegenstehe. Daher sei die Abschreibung und die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes mangels Pfandobjektes rückgängig zu machen und die aus der zu Unrecht erfolgten Eröffnung einer neuen Einlage sich ergebenden Eintragungen (Löschung und Ersichtlichmachung) wieder aufzuheben.Dem dagegen erhobenen Rekurs der beiden Liegenschaftseigentümer gab das Rekursgericht Folge, indem es den erstgerichtlichen Beschluß, der in seinem Pkt 1.) als unangefochten unberührt geblieben war, in seinen Punkten 2.) und 3.) im Sinne der Abweisung der Anträge abänderte und die Punkte 4.) und 5.) ersatzlos aufhob. Die nur im Kaufvertrag erwähnte "Spezialvollmacht" vom 28.4.1993 und die mit dem Gesuch vorgelegte weitere "Spezialvollmacht" vom 2.8.1993, auf die in einer mit 7.2.1994 datierten "Ergänzung" zum Vertrag verwiesen wird, entspreche nicht dem Erfordernis des Paragraph 31, Absatz 6, GBG. Die Wahrung der Dreijahresfrist sei zwar nicht zweifelhaft, jedoch genüge sowohl die nicht vorgelegte Spezialvollmacht vom 28.4.1993 als auch die Vollmacht vom 2.8.1993 nicht den an eine solche zu stellenden Anforderungen, weil die Angabe des Kaufpreises fehle (RPflSlG 213). Zutreffend verwiesen daher die Rekurswerber auf den Mangel einer ausreichenden Vollmacht des Machthabers (und zugleich Vertragspartners), sodaß ein Hindernis gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG der Bewilligung des Antrages entgegenstehe. Daher sei die Abschreibung und die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes mangels Pfandobjektes rückgängig zu machen und die aus der zu Unrecht erfolgten Eröffnung einer neuen Einlage sich ergebenden Eintragungen (Löschung und Ersichtlichmachung) wieder aufzuheben.
Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag; für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses fehle es an den Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG.Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag; für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses fehle es an den Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse der Antragsteller sowie des Ing.Willibald G***** mit den im Ergebnis gleichlautenden Anträgen, ihn im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen (bewilligenden) Beschlusses abzuändern.
Der vom Gemeinschuldner selbst (vertreten durch den vor Konkurseröffnung bevollmächtigten Rechtsanwalt), neben dem Masseverwalter, erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und mußte daher zurückgewiesen werden (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG iVm § 1 Abs 1 KO).Der vom Gemeinschuldner selbst (vertreten durch den vor Konkurseröffnung bevollmächtigten Rechtsanwalt), neben dem Masseverwalter, erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und mußte daher zurückgewiesen werden (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KO).
Die Revisionsrekurse des Masseverwalters und der Zweitantragstellerin sind zulässig aber nicht berechtigt.