Aus der Begründung:
Der Rekurs ist gemäß § 519 Z. 1 ZPO. zulässig; er ist auch begrundet.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO. zulässig; er ist auch begrundet.
Soweit er sich gegen eine unzulängliche Ausfertigung des die Sache zur Ferialsache erklärenden Beschlusses wendet, ist er im Unrecht, denn dieser Beschluß kann den Parteien auch in Form eines in die Ladung aufgenommenen Beisatzes rechtswirksam zugestellt werden (JBl. 1956 S. 319). Da der Rekurswerber im Rekurs selbst zugibt, die Ladung mit dem entsprechenden Beisatz erhalten zu haben, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der richterliche Beschluß ordnungsgemäß ausgefertigt wurde.
Dem Rekurs kommt aber insofern Berechtigung zu, als er sich gegen die Wirksamkeit der Erklärung der Sache zur Ferialsache durch einen ersuchten Richter wendet. Gemäß § 224 (2) ZPO. kann der Vorsteher des Gerichtes sowie der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, Sachen, die einer schleunigen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären. Die Entscheidung, ob eine Rechtssache einer schleunigen Erledigung bedarf, kann aber nur von dem Gericht getroffen werden, das zur Entscheidung der Sache berufen ist, daher jedenfalls nicht von einem Gericht, das nur um die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen ersucht wurde. Dem Rechtshilferichter kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, über die Dringlichkeit der Erledigung eines Prozesses des ersuchenden Gerichtes - und noch dazu unanfechtbar (§ 224 (2) letzter Satz ZPO.) - zu entscheiden. Die Erklärung einer Sache zur Ferialsache bloß für einen bestimmten Verfahrensteil ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn der ersuchte Richter wie diesfalls doch einen solchen Beschluß gefaßt hat, der bloß das von ihm als ersuchten Richter durchzuführende Verfahren erfassen konnte, so war sein Beschluß jedenfalls für das weitere Verfahren vor dem erkennenden Gericht - auf das dem ersuchten Richter kein rechtswirksamer Einfluß zustand - ohne rechtliche Wirkung. Das bedeutet zwar nicht, daß die während der Gerichtsferien durchgeführten Prozeßhandlungen nichtig sind (SZ. XXIII 376), doch ist der betreffende Beschluß des ersuchten Richters ohne Bedeutung für den Lauf der Berufungsfrist. Da das einzig dazu berufene Prozeßgericht die Rechtssache nicht zur Ferialsache erklärt hatte, begann die Berufungsfrist für den Kläger erst am 26. August 1966 zu laufen.Dem Rekurs kommt aber insofern Berechtigung zu, als er sich gegen die Wirksamkeit der Erklärung der Sache zur Ferialsache durch einen ersuchten Richter wendet. Gemäß Paragraph 224, (2) ZPO. kann der Vorsteher des Gerichtes sowie der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, Sachen, die einer schleunigen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären. Die Entscheidung, ob eine Rechtssache einer schleunigen Erledigung bedarf, kann aber nur von dem Gericht getroffen werden, das zur Entscheidung der Sache berufen ist, daher jedenfalls nicht von einem Gericht, das nur um die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen ersucht wurde. Dem Rechtshilferichter kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, über die Dringlichkeit der Erledigung eines Prozesses des ersuchenden Gerichtes - und noch dazu unanfechtbar (Paragraph 224, (2) letzter Satz ZPO.) - zu entscheiden. Die Erklärung einer Sache zur Ferialsache bloß für einen bestimmten Verfahrensteil ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn der ersuchte Richter wie diesfalls doch einen solchen Beschluß gefaßt hat, der bloß das von ihm als ersuchten Richter durchzuführende Verfahren erfassen konnte, so war sein Beschluß jedenfalls für das weitere Verfahren vor dem erkennenden Gericht - auf das dem ersuchten Richter kein rechtswirksamer Einfluß zustand - ohne rechtliche Wirkung. Das bedeutet zwar nicht, daß die während der Gerichtsferien durchgeführten Prozeßhandlungen nichtig sind (SZ. römisch 23 376), doch ist der betreffende Beschluß des ersuchten Richters ohne Bedeutung für den Lauf der Berufungsfrist. Da das einzig dazu berufene Prozeßgericht die Rechtssache nicht zur Ferialsache erklärt hatte, begann die Berufungsfrist für den Kläger erst am 26. August 1966 zu laufen.
Seine Berufung wurde daher rechtzeitig erhoben.
Der angefochtene Beschluß war sonach aufzuheben und dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.