Begründung:
Am 9.4.1987 stellte der Gemeinschuldner den Antrag (ON 174) auf amtswegige Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.6.1984, mit welchem über sein Vermögen der Anschlußkonkurs eröffnet worden war. Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück (ON 175). Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 182) erhob der Gemeinschuldner Revisionsrekurs (ON 183). Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs unter Hinweis auf die §§ 171 KO, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück (ON 184). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners (ON 187) nicht Folge und legte aus Anlaß dieses Rekurses die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, über den Gemeinschuldner wegen des unzulässigen Revisionsrekurses ON 183 gemäß § 528 Abs. 4 ZPO eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Es führte im wesentlichen aus:Am 9.4.1987 stellte der Gemeinschuldner den Antrag (ON 174) auf amtswegige Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.6.1984, mit welchem über sein Vermögen der Anschlußkonkurs eröffnet worden war. Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück (ON 175). Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 182) erhob der Gemeinschuldner Revisionsrekurs (ON 183). Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs unter Hinweis auf die Paragraphen 171, KO, 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als unzulässig zurück (ON 184). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners (ON 187) nicht Folge und legte aus Anlaß dieses Rekurses die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, über den Gemeinschuldner wegen des unzulässigen Revisionsrekurses ON 183 gemäß Paragraph 528, Absatz 4, ZPO eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Es führte im wesentlichen aus:
Es sei bedauerlich, daß der Gemeinschuldner, der Jurist und ehemaliger Richter ist, eine derart klare Rechtslage nicht zur Kenntnis nehmen wolle. Sein neuerlicher Rekurs, der sich über eine völlig einwandfrei begründete Entscheidung erster Instanz hinwegsetze und offenbar auch die Ausführungen in der oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 308/87 ignoriere, die ihm in seiner eigenen Sache am 29.5.1987 zugestellt worden sei, müsse daher als mutwillig angesehen werden. Dies sollte seitens der Gerichte schon allein deshalb nicht sanktionslos hingenommen werden, weil es gerade solche Rechtsmittel seien, welche die ohnehin überlasteten Rechtsmittelgerichte völlig unnütz beschäftigten, sie bei der Erledigung anderer und möglicherweise dringlicher Rechtsmittel aufhielten und im übrigen auch die Abwicklung des gegenständlichen Konkursverfahrens verzögerten.
Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß ein krasserer Fall an Mutwilligkeit als der Revisionsrekurs ON 183 und der Rekurs ON 187 kaum denkbar erscheine. § 528 Abs. 4 ZPO ordne an: "Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache eingebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen." Fasching vertrete in seinem Kommentar IV 468 die Meinung, daß das Recht auf Verhängung der Mutwillensstrafe nur dem Obersten Gerichtshof, nicht aber den Untergerichten zustehe, und begründe diese Ansicht mit der Gleichartigkeit mit der Bestimmung des § 512 ZPO, wo ausdrücklich vom Revisionsgericht die Rede sei. An dieser hinsichtlich der früheren Fassung des § 528 ZPO zweifellos zutreffenden Lehrmeinung habe Fasching in seinem Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechts in Rz 2029 auch nach der Novellierung des § 528 ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 festgehalten. Dabei sei aber möglicherweise übersehen worden, daß sich der gesetzliche Ausdruck "Rekursgericht" in Absatz 4 nunmehr mit demselben Ausdruck in Absatz 2 derselben Gesetzesbestimmung decke, wobei unter Rekursgericht im Sinne des Absatzes 2 völlig klar und unmißverständlich das Gericht zweiter Instanz gemeint werde. Konnte es also bei der früheren Fassung des § 528 ZPO noch unklar und daher vertretbar sein, unter jenem "Rekursgericht", welches gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen hat, den Obersten Gerichtshof zu verstehen, so schienen durch die derzeit geltende Fassung des § 528 ZPO diesbezügliche Zweifel ausgeräumt, sofern nicht ein legistischer Redaktionsfehler vorliege. Immerhin spreche für die Annahme, daß unter "Rekursgericht" im § 528 Abs. 4 ZPO das Gericht zweiter Instanz und nicht der Oberste Gerichtshof zu verstehen sei, der ganze Sinn und Zweck dieser Bestimmung, wie gerade der vorliegende Fall beweise: Die Untergerichte seien auf Grund des Gesetzes verpflichtet, unzulässige Revisionsrekurse zurückzuweisen (§ 523 ZPO). Komme das Erstgericht dieser seiner Verpflichtung nach und bestätige das Rekursgericht pflichtgemäß eine solche Zurückweisung, dann käme in Anbetracht der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO der Oberste Gerichtshof überhaupt nie in die Lage, aus Anlaß eines mutwilligen unzulässigen (oder verspäteten) Revisionsrekurses eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Gerade dies widerspreche aber den Intentionen des Gesetzgebers und auch der Lehre, die durch Fasching wortführend bedauere, daß der Oberste Gerichtshof trotz des Gesetzesauftrages ("ist") zuwenig Gebrauch von seinem Recht und seiner Pflicht mache, Mutwillensstrafen zu verhängen (Kommentar IV 468).Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß ein krasserer Fall an Mutwilligkeit als der Revisionsrekurs ON 183 und der Rekurs ON 187 kaum denkbar erscheine. Paragraph 528, Absatz 4, ZPO ordne an: "Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache eingebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen." Fasching vertrete in seinem Kommentar römisch vier 468 die Meinung, daß das Recht auf Verhängung der Mutwillensstrafe nur dem Obersten Gerichtshof, nicht aber den Untergerichten zustehe, und begründe diese Ansicht mit der Gleichartigkeit mit der Bestimmung des Paragraph 512, ZPO, wo ausdrücklich vom Revisionsgericht die Rede sei. An dieser hinsichtlich der früheren Fassung des Paragraph 528, ZPO zweifellos zutreffenden Lehrmeinung habe Fasching in seinem Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechts in Rz 2029 auch nach der Novellierung des Paragraph 528, ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 festgehalten. Dabei sei aber möglicherweise übersehen worden, daß sich der gesetzliche Ausdruck "Rekursgericht" in Absatz 4 nunmehr mit demselben Ausdruck in Absatz 2 derselben Gesetzesbestimmung decke, wobei unter Rekursgericht im Sinne des Absatzes 2 völlig klar und unmißverständlich das Gericht zweiter Instanz gemeint werde. Konnte es also bei der früheren Fassung des Paragraph 528, ZPO noch unklar und daher vertretbar sein, unter jenem "Rekursgericht", welches gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen hat, den Obersten Gerichtshof zu verstehen, so schienen durch die derzeit geltende Fassung des Paragraph 528, ZPO diesbezügliche Zweifel ausgeräumt, sofern nicht ein legistischer Redaktionsfehler vorliege. Immerhin spreche für die Annahme, daß unter "Rekursgericht" im Paragraph 528, Absatz 4, ZPO das Gericht zweiter Instanz und nicht der Oberste Gerichtshof zu verstehen sei, der ganze Sinn und Zweck dieser Bestimmung, wie gerade der vorliegende Fall beweise: Die Untergerichte seien auf Grund des Gesetzes verpflichtet, unzulässige Revisionsrekurse zurückzuweisen (Paragraph 523, ZPO). Komme das Erstgericht dieser seiner Verpflichtung nach und bestätige das Rekursgericht pflichtgemäß eine solche Zurückweisung, dann käme in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Oberste Gerichtshof überhaupt nie in die Lage, aus Anlaß eines mutwilligen unzulässigen (oder verspäteten) Revisionsrekurses eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Gerade dies widerspreche aber den Intentionen des Gesetzgebers und auch der Lehre, die durch Fasching wortführend bedauere, daß der Oberste Gerichtshof trotz des Gesetzesauftrages ("ist") zuwenig Gebrauch von seinem Recht und seiner Pflicht mache, Mutwillensstrafen zu verhängen (Kommentar römisch vier 468).
Es könne allerdings auf Grund der obigen Erwägungen auch nicht ausgeschlossen werden, daß es den Untergerichten anheimgestellt sei, bei Annahme der Voraussetzungen der Verhängung einer Mutwillensstrafe die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, damit eben dieser überhaupt in die Gelegenheit versetzt werde, gemäß § 528 Abs. 4 ZPO tätig zu werden. Das Rekursgericht halte im vorliegenden Fall eine solche Vorgangsweise deshalb für zweckmäßig, weil die Rechtslage, wie oben dargelegt worden sei, unklar erscheine und gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Mutwillensstrafe bis zu einem Betrag von 15.000,-- S verhängt werden würde, kein Rechtsmittel zulässig wäre (§ 528 Abs. 1 Z 5 ZPO). Es gehe hier nicht nur um die Mutwilligkeit des Rekurses ON 187, sondern auch um die Mutwilligkeit des bereits zurückgewiesenen Revisionsrekurses ON 183, sodaß auch für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof an seiner in der Entscheidung GlUNF 3696 ausgesprochenen Rechtsansicht über die Zivilverfahrensnovelle 1983 hinaus festhalten sollte, die Kompetenz des Höchstgerichtes gegeben wäre. Das Rekursgericht beschließe daher vorerst aus Anlaß des Rekurses ON 187, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen des Revisionsrekurses ON 183 vorzulegen, behalte sich aber für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Behandlung dieses Antrages verneinen sollte, eine weitere Beschlußfassung ausdrücklich vor.Es könne allerdings auf Grund der obigen Erwägungen auch nicht ausgeschlossen werden, daß es den Untergerichten anheimgestellt sei, bei Annahme der Voraussetzungen der Verhängung einer Mutwillensstrafe die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, damit eben dieser überhaupt in die Gelegenheit versetzt werde, gemäß Paragraph 528, Absatz 4, ZPO tätig zu werden. Das Rekursgericht halte im vorliegenden Fall eine solche Vorgangsweise deshalb für zweckmäßig, weil die Rechtslage, wie oben dargelegt worden sei, unklar erscheine und gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Mutwillensstrafe bis zu einem Betrag von 15.000,-- S verhängt werden würde, kein Rechtsmittel zulässig wäre (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Es gehe hier nicht nur um die Mutwilligkeit des Rekurses ON 187, sondern auch um die Mutwilligkeit des bereits zurückgewiesenen Revisionsrekurses ON 183, sodaß auch für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof an seiner in der Entscheidung GlUNF 3696 ausgesprochenen Rechtsansicht über die Zivilverfahrensnovelle 1983 hinaus festhalten sollte, die Kompetenz des Höchstgerichtes gegeben wäre. Das Rekursgericht beschließe daher vorerst aus Anlaß des Rekurses ON 187, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen des Revisionsrekurses ON 183 vorzulegen, behalte sich aber für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Behandlung dieses Antrages verneinen sollte, eine weitere Beschlußfassung ausdrücklich vor.